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Entscheidung 13 Os 52/19z×

Entscheidung 13 Os 52/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os52/19z

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 8. April 2019, GZ 37 Hv 23/19w-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian F***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung gab der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger an, dass er „das Urteil ausdrücklich nicht bekämpft sohin keine Nichtigkeitsbeschwerde erhebt, lediglich den Ausspruch über die Höhe des Verfall von EUR 120.000,-- bekämpft“ (ON 23 S 5).

Diese Erklärung stellt einen ausdrücklichen und unwiderruflichen Verzicht (RIS-Justiz RS0099945 und RS0116751) auf die Nichtigkeitsbeschwerde dar, die sich solcherart gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO als unzulässig erweist.

Das Vorbringen, die Nichtigkeitsgründe seien erst in der schriftlichen Ausfertigung des Ersturteils zutage getreten, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde (ungeachtet der vom Rechtsmittelwerber selbst eingestandenen Anmeldung bloß einer Berufung) zulässig sei, geht folglich ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00052.19Z.0828.000

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190828_OGH0002_0130OS00052_19Z0000_000