Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat zwar die Angeklagte ihre Säumigkeit nicht mit Krankheit und Beugehaft, sondern primär damit gerechtfertigt, daß kein fixer Rückzahlungstermin vereinbart worden sei (S. 104, 105). Für das Erstgericht bestand demnach kein Anlaß, sich im einzelnen damit auseinanderzusetzen, wann die Angeklagte in Beugehaft genommen wurde bzw. in welchem Zeitraum sie erkrankt war (daß über sie mehrmals eine Beugehaft verhängt und diese auch vollzogen wurde, stellt das Urteil ohnedies fest: S. 115). Beizupflichten ist der Beschwerde jedoch darin, daß das Urteil eine zureichende Begründung des (ersichtlich) angenommenen Schädigungsvorsatzes - eindeutige diesbezügliche Konstatierungen mangeln; daß das Erstgericht von einem derartigen Vorsatz ausging, kann lediglich - indirekt - dem Urteilsspruch und, im Weg eines Umkehrschlusses, der Formulierung (auf Seite 118) entnommen werden, daß die Verantwortung der Angeklagten, sie habe Mathilde E nicht schädigen wollen, unglaubwürdig sei - vermissen läßt. In der Verweisung auf die als glaubhaft befundenen Aussage der Zeugin E kann eine derartige Begründung nicht erblickt werden, weil die Genannte lediglich über die Täuschungshandlungen der Angeklagten Auskunft zu geben vermochte (S. 119). Desgleichen ermöglicht der lapidare Ausspruch, Matthias E sei schließlich um einen Betrag von 7.000 S geschädigt worden und die Rückgabe des Gelds nach Anzeigeerstattung könne die Angeklagte in keiner Weise entlasten (S. 119 unten), keinen denkgesetzmäßigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Schluß darauf, die Angeklagte sei bereits im Zeitpunkt der (durch Täuschung bewirkten) Herauslockung des Darlehens von dem dolus (eventualis) geleitet gewesen, ihrer Rückzahlungsverpflichtung überhaupt nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung nachzukommen, wobei das Urteil hinsichtlich der zuletzt angeführten (hypothetischen, jedoch nach der Aktenlage nicht ausgeschlossenen) Variante jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, aus welchen Erwägungen der Angeklagten der Gesamtdarlehensbetrag (und nicht bloß der Verzögerungsschaden: vgl. Kienapfel, Besonderer Teil II, RN. 240 zu § 146 StGB.) angelastet wurde.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat zwar die Angeklagte ihre Säumigkeit nicht mit Krankheit und Beugehaft, sondern primär damit gerechtfertigt, daß kein fixer Rückzahlungstermin vereinbart worden sei (S. 104, 105). Für das Erstgericht bestand demnach kein Anlaß, sich im einzelnen damit auseinanderzusetzen, wann die Angeklagte in Beugehaft genommen wurde bzw. in welchem Zeitraum sie erkrankt war (daß über sie mehrmals eine Beugehaft verhängt und diese auch vollzogen wurde, stellt das Urteil ohnedies fest: S. 115). Beizupflichten ist der Beschwerde jedoch darin, daß das Urteil eine zureichende Begründung des (ersichtlich) angenommenen Schädigungsvorsatzes - eindeutige diesbezügliche Konstatierungen mangeln; daß das Erstgericht von einem derartigen Vorsatz ausging, kann lediglich - indirekt - dem Urteilsspruch und, im Weg eines Umkehrschlusses, der Formulierung (auf Seite 118) entnommen werden, daß die Verantwortung der Angeklagten, sie habe Mathilde E nicht schädigen wollen, unglaubwürdig sei - vermissen läßt. In der Verweisung auf die als glaubhaft befundenen Aussage der Zeugin E kann eine derartige Begründung nicht erblickt werden, weil die Genannte lediglich über die Täuschungshandlungen der Angeklagten Auskunft zu geben vermochte (S. 119). Desgleichen ermöglicht der lapidare Ausspruch, Matthias E sei schließlich um einen Betrag von 7.000 S geschädigt worden und die Rückgabe des Gelds nach Anzeigeerstattung könne die Angeklagte in keiner Weise entlasten (S. 119 unten), keinen denkgesetzmäßigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Schluß darauf, die Angeklagte sei bereits im Zeitpunkt der (durch Täuschung bewirkten) Herauslockung des Darlehens von dem dolus (eventualis) geleitet gewesen, ihrer Rückzahlungsverpflichtung überhaupt nicht oder nur mit wesentlicher Verspätung nachzukommen, wobei das Urteil hinsichtlich der zuletzt angeführten (hypothetischen, jedoch nach der Aktenlage nicht ausgeschlossenen) Variante jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, aus welchen Erwägungen der Angeklagten der Gesamtdarlehensbetrag (und nicht bloß der Verzögerungsschaden: vergleiche Kienapfel, Besonderer Teil römisch zwei, RN. 240 zu Paragraph 146, StGB.) angelastet wurde.
In der das Verleumdungsfaktum (I) betreffenden Begründung leidet zwar das Urteil nicht an den in der Beschwerde behaupteten Mängeln, weil das Erstgericht aus den von ihm angeführten Erwägungen (S. 119 oben) zur Konklusion gelangen konnte, die Angeklagte habe gewußt, daß die von ihr erhobenen Verdächtigungen falsch waren. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß dieser Schuldspruch an dem von Amts wegen wahrzunehmenden, materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. leidet:In der das Verleumdungsfaktum (römisch eins) betreffenden Begründung leidet zwar das Urteil nicht an den in der Beschwerde behaupteten Mängeln, weil das Erstgericht aus den von ihm angeführten Erwägungen (S. 119 oben) zur Konklusion gelangen konnte, die Angeklagte habe gewußt, daß die von ihr erhobenen Verdächtigungen falsch waren. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß dieser Schuldspruch an dem von Amts wegen wahrzunehmenden, materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. leidet:
Zur Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StPO. ist auf der inneren Tatseite unter anderem erforderlich, daß der Verleumder zumindest bedingt vorsätzlich will, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (LSK 1979/128).Zur Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StPO. ist auf der inneren Tatseite unter anderem erforderlich, daß der Verleumder zumindest bedingt vorsätzlich will, daß auf Grund seiner Falschbezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (LSK 1979/128).
Da das Erstgericht aber lediglich konstatierte, die Angeklagte habe mit dem Ziel gehandelt, die in ihrem Schreiben genannten Personen zu 'diffamieren', dies aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch bloße üble Nachrede mit dem Zweck einer Rufschädigung bedeuten kann, leidet das Urteil an einem essentiellen, sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkenden Feststellungsmangel.
Da die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da die aufgezeigten Begründungs- und Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.