Zu seiner Mängelrüge ist dem Angeklagten zunächst zu erwidern, daß das Erstgericht nach der in der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO keineswegs verhalten war, im Urteil zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind.Zu seiner Mängelrüge ist dem Angeklagten zunächst zu erwidern, daß das Erstgericht nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO keineswegs verhalten war, im Urteil zu jedem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind.
Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme geführt haben. In diesem Sinn ist aber das Schöffengericht vorliegend seiner Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde nicht angenommen, die Zeugin Angela C habe jenes Verhalten des Angeklagten beobachtet, welches diesem als Verbrechen nach § 207 Abs. 1 StGB bzw. Vergehen nach § 212 Abs. 1 StGB angelastet wird (Betasten der Brüste und des Geschlechtsteiles der Helga B). Im Einklang mit der Aussage C (S. 27, 135) wurde lediglich konstatiert, daß die Zeugin den Angeklagten und dessen Stieftochter durch das ebenerdige, geöffnete Fenster der Wohnung in einer 'derartigen' (gemeint: 'verfänglichen') Situation (nämlich beim 'Schmusen') eindeutig erkannt hat (S. 192). Diese Wahrnehmung einer Erwachsenen hat der Gerichtshof denkgesetzlich einwandfrei als Indiz dafür gewertet (Leukauf-Steininger 2 , RN. 7 zu § 207 StGB, RN. 6 zu § 203 StGB), daß den weiteren belastenden Angaben von zur Zeit ihrer Vernehmung minderjährigen bzw. unmündigen Personen (Sabine D, S. 26, 131 ff., Andrea C, S. 31, 137 ff.; Verlesungen S. 182, 185) Glauben geschenkt werden könne. Damit setzte das Schöffengericht einen Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann.Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme geführt haben. In diesem Sinn ist aber das Schöffengericht vorliegend seiner Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde nicht angenommen, die Zeugin Angela C habe jenes Verhalten des Angeklagten beobachtet, welches diesem als Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB bzw. Vergehen nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB angelastet wird (Betasten der Brüste und des Geschlechtsteiles der Helga B). Im Einklang mit der Aussage C (S. 27, 135) wurde lediglich konstatiert, daß die Zeugin den Angeklagten und dessen Stieftochter durch das ebenerdige, geöffnete Fenster der Wohnung in einer 'derartigen' (gemeint: 'verfänglichen') Situation (nämlich beim 'Schmusen') eindeutig erkannt hat (S. 192). Diese Wahrnehmung einer Erwachsenen hat der Gerichtshof denkgesetzlich einwandfrei als Indiz dafür gewertet (Leukauf-Steininger 2 , RN. 7 zu Paragraph 207, StGB, RN. 6 zu Paragraph 203, StGB), daß den weiteren belastenden Angaben von zur Zeit ihrer Vernehmung minderjährigen bzw. unmündigen Personen (Sabine D, S. 26, 131 ff., Andrea C, S. 31, 137 ff.; Verlesungen S. 182, 185) Glauben geschenkt werden könne. Damit setzte das Schöffengericht einen Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpft werden kann.
Die Behauptung, die Zeugin Andrea C habe den vorerwähnten, zusammen mit ihrer Mutter Angela C beobachteten Vorfall anders dargestellt als letztere ist aktenwidrig. Bei dem von Andrea C beobachteten Geschehen, wobei der Angeklagte seine Stieftochter Helga E auch 'ausgegriffen' hat, hat es sich um einen zweiten Vorfall gehandelt, den Andrea C nicht gemeinsam mit ihrer Mutter, sondern zusammen mit Sabine D gesehen hat;
bezüglich des ersten Vorfalls aber lautete ihre Aussage gleich jener ihrer Mutter Angela C dahin, daß nur 'geschmust' worden sei (S. 27, 29, 31, 137, Verlesungen S. 182, 185). Mit gewissen Widersprüchen zwischen den Angaben der Andrea C und der Sabine D bezüglich der Bekleidung der Helga B während der zweiten Begebenheit hat sich das Gericht ohnehin auseinandergesetzt (S. 193, 194). Es gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, daß derartige Divergenzen - zumal auch das Betasten des Geschlechtsteils einer Unmündigen über den Kleidern Mißbrauch zur Unzucht darstellt - die Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugenaussagen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Die Annahme mehrmaligen tatbildlichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinn der §§ 207 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB ist nicht aktenwidrig; sie findet in den Bekundungen der Zeugen Sabine D, Angela C und Richard F vor der Polizei (Anzeige P 11293/kr/84), die ausdrücklich als Urteilsgrundlage herangezogen sind (vgl. S. 191; siehe S. 26, 28, 36; abermals Verlesungen S. 185), ihre Deckung. Die Festlegung des (ungefähren) Tatzeitraums ist nicht undeutlich geblieben, zumal das Gericht nur festgestellt hat, daß der Angeklagte die Abwesenheit seiner Ehefrau 'vor allem während eines längeren Spitalsaufenthaltes' zur Begehung der Tathandlungen ausgenützt hat (S. 190);bezüglich des ersten Vorfalls aber lautete ihre Aussage gleich jener ihrer Mutter Angela C dahin, daß nur 'geschmust' worden sei (S. 27, 29, 31, 137, Verlesungen S. 182, 185). Mit gewissen Widersprüchen zwischen den Angaben der Andrea C und der Sabine D bezüglich der Bekleidung der Helga B während der zweiten Begebenheit hat sich das Gericht ohnehin auseinandergesetzt (S. 193, 194). Es gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, daß derartige Divergenzen - zumal auch das Betasten des Geschlechtsteils einer Unmündigen über den Kleidern Mißbrauch zur Unzucht darstellt - die Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugenaussagen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Die Annahme mehrmaligen tatbildlichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinn der Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB ist nicht aktenwidrig; sie findet in den Bekundungen der Zeugen Sabine D, Angela C und Richard F vor der Polizei (Anzeige P 11293/kr/84), die ausdrücklich als Urteilsgrundlage herangezogen sind vergleiche S. 191; siehe S. 26, 28, 36; abermals Verlesungen S. 185), ihre Deckung. Die Festlegung des (ungefähren) Tatzeitraums ist nicht undeutlich geblieben, zumal das Gericht nur festgestellt hat, daß der Angeklagte die Abwesenheit seiner Ehefrau 'vor allem während eines längeren Spitalsaufenthaltes' zur Begehung der Tathandlungen ausgenützt hat (S. 190);
darnach stünde die Annahme eines gesamten Tatzeitraums von 'Sommer und Herbst 1983' einem bloß dreiwöchigen Spitalsaufenthalt der Liselotte A (innerhalb des vorgenannten Zeitraums) nicht entgegen. Die Mängelrüge des Angeklagten erweist sich demnach nicht als zielführend.
Soweit der Angeklagte mit seiner - keinen Nichtigkeitsgrund benennenden, aber § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO relevierenden - Rechtsrüge ausführt, daß das Küssen und Ansichdrücken einer Unmündigen keine Unzuchtshandlung darstelle, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen, wonach der Schöffensenat das dort als 'Schmusen' bezeichnete Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht als tatbestandsmäßig beurteilt hat. Daß aber die festgestellten Betastungen der Brüste und des Geschlechsteils der damals unmündigen Stieftochter - mögen sie auch über der Kleidung stattgefunden haben - als 'Mißbrauch zur Unzucht' gemäß §§ 207 Abs. 1 und 212 Abs. 1 StGB zu werten sind, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (LSK. 1978/24, 1976/79, 1980/27). Damit nach Auffassung des überwiegenden Teils der jüngeren Rechtsprechung (Mayerhofer-Rieder 2 , E.Nr. 34 zu § 281 Abs. 1 Z. 9 a StPO) der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltendmachend, behauptet der Angeklagte schließlich, das Erstgericht habe zu Unrecht eintätiges Zusammentreffen der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) mit dem Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 StGB) angenommen. Indes sind die beiden Tatbestände durchaus verschieden. § 207 StGB pönalisiert den geschlechtlichen Mißbrauch von Unmündigen, gleichgültig, ob zwischen Täter und Opfer ein Autoritätsverhältnis besteht; § 212 Abs. 1 StGB erfaßt hingegen den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf abhängige Minderjährige. Die Delikte des § 207 Abs. 1 StGB und des § 212 Abs. 1 StGB stehen daher zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion. Erfüllt der Täter, wie hier, die Merkmale beider Tatbestände, dann wird der Unrechtsgehalt der Tat nur mittels deren Unterstellung unter beide Delikstypen ausgeschöpft (LSK 1976/350 zu § 207 StGB u. a.).Soweit der Angeklagte mit seiner - keinen Nichtigkeitsgrund benennenden, aber Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierenden - Rechtsrüge ausführt, daß das Küssen und Ansichdrücken einer Unmündigen keine Unzuchtshandlung darstelle, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen, wonach der Schöffensenat das dort als 'Schmusen' bezeichnete Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht als tatbestandsmäßig beurteilt hat. Daß aber die festgestellten Betastungen der Brüste und des Geschlechsteils der damals unmündigen Stieftochter - mögen sie auch über der Kleidung stattgefunden haben - als 'Mißbrauch zur Unzucht' gemäß Paragraphen 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB zu werten sind, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (LSK. 1978/24, 1976/79, 1980/27). Damit nach Auffassung des überwiegenden Teils der jüngeren Rechtsprechung (Mayerhofer-Rieder 2 , E.Nr. 34 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, a StPO) der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltendmachend, behauptet der Angeklagte schließlich, das Erstgericht habe zu Unrecht eintätiges Zusammentreffen der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, Absatz eins, StGB) mit dem Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, Absatz eins, StGB) angenommen. Indes sind die beiden Tatbestände durchaus verschieden. Paragraph 207, StGB pönalisiert den geschlechtlichen Mißbrauch von Unmündigen, gleichgültig, ob zwischen Täter und Opfer ein Autoritätsverhältnis besteht; Paragraph 212, Absatz eins, StGB erfaßt hingegen den Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Unzuchtshandlungen in bezug auf abhängige Minderjährige. Die Delikte des Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Paragraph 212, Absatz eins, StGB stehen daher zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion. Erfüllt der Täter, wie hier, die Merkmale beider Tatbestände, dann wird der Unrechtsgehalt der Tat nur mittels deren Unterstellung unter beide Delikstypen ausgeschöpft (LSK 1976/350 zu Paragraph 207, StGB u. a.).
Auch der Rechtsrüge muß sonach ein Erfolg versagt bleiben. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 207 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die (nur) bezüglich des Betrugsfaktums auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend, hingegen als mildernd das Geständnis zum Vermögensdelikt.Auch der Rechtsrüge muß sonach ein Erfolg versagt bleiben. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die (nur) bezüglich des Betrugsfaktums auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend, hingegen als mildernd das Geständnis zum Vermögensdelikt.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft die Erhöhung und der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Keiner Berufung kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, daß die fast vollständige Gutmachung des Betrugsschadens (s. dazu S. 6 unten in ON. 3 und S. 130) als zusätzlicher Milderungsgrund und - wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist - die Wiederholung der gegen die Sittlichkeit gerichteten strafbaren Handlungen als weiterer Erschwerungsumstand ins Gewicht fallen. Auf der Grundlage der sohin korrigierten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (§ 32 StGB) erweist sich die vom Kreisgericht ausgemessene Strafe nicht als änderungsbedürftig. Sie entspricht sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der Täterpersönlichkeit und wird - der Meinung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerecht.Zunächst sind die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, daß die fast vollständige Gutmachung des Betrugsschadens (s. dazu S. 6 unten in ON. 3 und S. 130) als zusätzlicher Milderungsgrund und - wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist - die Wiederholung der gegen die Sittlichkeit gerichteten strafbaren Handlungen als weiterer Erschwerungsumstand ins Gewicht fallen. Auf der Grundlage der sohin korrigierten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsnormen (Paragraph 32, StGB) erweist sich die vom Kreisgericht ausgemessene Strafe nicht als änderungsbedürftig. Sie entspricht sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der Täterpersönlichkeit und wird - der Meinung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerecht.
Die von der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittel betonte mangelnde Schuldeinsicht (ersichtlich gemeint: betreffend die Sittlichkeitsdelikte) nahm dem Angeklagten zwar die Zuerkennung des Milderungsgrunds nach § 34 Z. 17 StGB in Ansehung dieser Straftaten, wirkte sich aber darüber hinaus (etwa im Rahmen der §§ 32 f. StGB) nicht nachteilig für ihn aus.Die von der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittel betonte mangelnde Schuldeinsicht (ersichtlich gemeint: betreffend die Sittlichkeitsdelikte) nahm dem Angeklagten zwar die Zuerkennung des Milderungsgrunds nach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB in Ansehung dieser Straftaten, wirkte sich aber darüber hinaus (etwa im Rahmen der Paragraphen 32, f. StGB) nicht nachteilig für ihn aus.