Die Rechtsmittelwerber machen geltend, sie hätten die Diebstähle auf Geheiß ihres Stiefvaters aus Furcht und Gehorsam begangen. Für dieses Argument sind von vornherein nur zum Schuldspruch a in den Urteilsfeststellungen und in den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte vorhanden. Indes haben die Angeklagten auch dabei den ihnen erteilten Auftrag, vom Lagerplatz des Altmetallhändlers W*** einen Elektromotor zu holen (S. 10, 11), aus eigenem Antrieb überschritten und weitere Gegenstände gestohlen. Auf die von Rudolf M*** darüber hinaus noch zu verantwortenden späteren diebischen Angriffe trifft das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß bei diesem Angeklagten, obwohl dessen Reifung leicht verzögert erscheint (S. 63) und er zur Zeit der beiden ersten Diebstähle sein 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, angesichts der mehrfachen Tatwiederholung insgesamt von einer bloß geringen, das heißt von einer deutlich unter dem deliktsspezifischen Durchschnitt liegenden Schuld (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) nicht gesprochen werden kann (LSK. 1984/5; Leukauf-Steininger 2 § 42 StGB. RN. 9). Bei Susanne M*** hinwieder, die zur Tatzeit (Sommer 1984) bereits im 16. Lebensjahr stand, ist ein - nachträglich - gegen sie am 7. März 1985 ergangener strafgerichtlicher Schuldspruch wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1 Z. 3 StGB.), wofür ihr eine Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG.) erteilt wurde (S. 23, 81), bei der Beurteilung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Dieser Umstand läßt aber den urteilsmäßigen Ausspruch ihrer Schuld (auch) im vorliegenden Fall spezialpräventiv geboten erscheinen (§ 42 Abs. 1 Z. 3 StGB.). Da mithin weder beim Erstangeklagten noch im Fall der Zweitangeklagten alle Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.) erfüllt sind, waren ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.Die Rechtsmittelwerber machen geltend, sie hätten die Diebstähle auf Geheiß ihres Stiefvaters aus Furcht und Gehorsam begangen. Für dieses Argument sind von vornherein nur zum Schuldspruch a in den Urteilsfeststellungen und in den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte vorhanden. Indes haben die Angeklagten auch dabei den ihnen erteilten Auftrag, vom Lagerplatz des Altmetallhändlers W*** einen Elektromotor zu holen (S. 10, 11), aus eigenem Antrieb überschritten und weitere Gegenstände gestohlen. Auf die von Rudolf M*** darüber hinaus noch zu verantwortenden späteren diebischen Angriffe trifft das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß bei diesem Angeklagten, obwohl dessen Reifung leicht verzögert erscheint (S. 63) und er zur Zeit der beiden ersten Diebstähle sein 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, angesichts der mehrfachen Tatwiederholung insgesamt von einer bloß geringen, das heißt von einer deutlich unter dem deliktsspezifischen Durchschnitt liegenden Schuld (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) nicht gesprochen werden kann (LSK. 1984/5; Leukauf-Steininger 2 Paragraph 42, StGB. RN. 9). Bei Susanne M*** hinwieder, die zur Tatzeit (Sommer 1984) bereits im 16. Lebensjahr stand, ist ein - nachträglich - gegen sie am 7. März 1985 ergangener strafgerichtlicher Schuldspruch wegen Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.), wofür ihr eine Ermahnung (Paragraph 12, Absatz 2, JGG.) erteilt wurde (S. 23, 81), bei der Beurteilung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Dieser Umstand läßt aber den urteilsmäßigen Ausspruch ihrer Schuld (auch) im vorliegenden Fall spezialpräventiv geboten erscheinen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.). Da mithin weder beim Erstangeklagten noch im Fall der Zweitangeklagten alle Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB.) erfüllt sind, waren ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht hat bei beiden Angeklagten den Ausspruch und die Vollstreckung der Strafen gemäß § 13 Abs. 1 JGG. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten als Unrechtsfolge die Erteilung von Ermahnungen nach § 12 Abs. 2 JGG. an. Den Berufungen bleibt ein Erfolg versagt. Es genügt, auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden punkto Nichtanwendung des § 42 StGB. zu verweisen: Die dort angeführten Gründe sprechen gleichermaßen auch gegen die von den Berufungswerbern begehrte Maßnahme, von der kein ausreichend präventiver Effekt ausgeht. Ein solcher kann vielmehr nur von einer wenigstens echten bedingten Verurteilung nach § 13 Abs. 1 JGG. mit der innerhalb der Probezeit drohenden Straffestsetzung erwartet werden. Durch Vermeidung eines Rückfalls innerhalb dieser Bewährungsfrist haben es die Angeklagten selbst in der Hand, jegliche Sanktion zu vermeiden und dadurch weitgehend den mit ihren Berufungen angestrebten Erfolg zu erzielen.Das Jugendschöffengericht hat bei beiden Angeklagten den Ausspruch und die Vollstreckung der Strafen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten als Unrechtsfolge die Erteilung von Ermahnungen nach Paragraph 12, Absatz 2, JGG. an. Den Berufungen bleibt ein Erfolg versagt. Es genügt, auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden punkto Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB. zu verweisen: Die dort angeführten Gründe sprechen gleichermaßen auch gegen die von den Berufungswerbern begehrte Maßnahme, von der kein ausreichend präventiver Effekt ausgeht. Ein solcher kann vielmehr nur von einer wenigstens echten bedingten Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. mit der innerhalb der Probezeit drohenden Straffestsetzung erwartet werden. Durch Vermeidung eines Rückfalls innerhalb dieser Bewährungsfrist haben es die Angeklagten selbst in der Hand, jegliche Sanktion zu vermeiden und dadurch weitgehend den mit ihren Berufungen angestrebten Erfolg zu erzielen.