Gründe:
Franz Felix T*** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB. schuldig erkannt, weil er vom 23.Dezember 1982 bis 1.Juni 1983 Peter und Bernhard P*** durch Täuschung über den Verwendungszweck der ihm in sechs Fällen ausgehändigten Gelder (Fakten 1 und 2: für Gerichtsgebühren und Kosten; 3: zum Ankauf eines Bausparvertrags; 4: für Stornogebühren; 5: für Provisionszahlungen; 6: für einen Anfechtungsprozeß) insgesamt 344.099 S herausgelockt hat, wobei T*** die strafbare Handlung jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren (weil jeweils mit einem 5.000 S übersteigenden Schaden verbundenen) Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Franz Felix T*** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, StGB. schuldig erkannt, weil er vom 23.Dezember 1982 bis 1.Juni 1983 Peter und Bernhard P*** durch Täuschung über den Verwendungszweck der ihm in sechs Fällen ausgehändigten Gelder (Fakten 1 und 2: für Gerichtsgebühren und Kosten; 3: zum Ankauf eines Bausparvertrags; 4: für Stornogebühren; 5: für Provisionszahlungen; 6: für einen Anfechtungsprozeß) insgesamt 344.099 S herausgelockt hat, wobei T*** die strafbare Handlung jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren (weil jeweils mit einem 5.000 S übersteigenden Schaden verbundenen) Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. a StPO. geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO. geltend.
Das Erstgericht ist, ohne die vier vom Angeklagten beantragten (S. 225, 269/II) Bankangestellten (Dr. A***, Direktor F***, Leopold G*** und Mag. F***) zu befragen, bereits vom angestrebten Beweisergebnis ausgegangen, daß nämlich der Angeklagte für die Brüder P*** Leistungen erbracht hat (S. 295 f, 312, 326 im II. Band). Die schuldspruchmäßig dem Angeklagten ausgefolgten Geldbeträge dienten jedoch keinesfalls einer Leistungsabgeltung, sondern wie festgestellt, vorgetäuschten anderen Ausgabezwecken. Zu diesem letzten Umstand aber waren die Zeugen nicht beantragt. Die Verfahrensrüge (Z. 4) betreffend die Nichtbefragung der vier Bankfunktionäre betrifft damit zunächst einen unentscheidenden, für die Sicherung der Verteidigung nicht wesentlichen Umstand (§ 281 Abs. 3 StPO.). Darüber hinaus zielt die Prozeßrüge nach ihrem Inhalt auf eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung bezüglich des Grunds der Ausfolgung der Geldbeträge. Dazu will sich der Beschwerdeführer ersichtlich der beantragten Beweismittel im Sinn einer bloßen Erkundung und unter Überschreitung des in erster Instanz umrissenen Beweisthemas bedienen. Der angerufene oder ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 StPO. wird damit nicht zur Darstellung gebracht (13 Os 121/83, 13 Os 65/84). Wenn die Beschwerde einerseits in der Urteilsannahme, der Angeklagte sei für die Gebrüder P*** tätig gewesen, und andrerseits in der Feststellung, er habe ohne Leistungen Geldbeträge erschwindelt, einen Widerspruch erblickt (Z. 5), dann vermengt sie unzulässig ein als nicht strafbar festgestelltes Verhalten des Angeklagten mit konstatiertem deliktischen Vorgehen (siehe den Freispruch 1 mit zugehöriger Begründung). Ob aber der Angeklagte berechtigt oder nicht berechtigt war, sich als Innenarchitekt zu bezeichnen, war - wie die Urteilsgründe deutlich zeigen und die Beschwerde einräumen muß - irrelevant, weil mit einer etwaigen Täuschung hierüber kein strafbares Verhalten begründet worden ist (S. 293 f im II. Band).Das Erstgericht ist, ohne die vier vom Angeklagten beantragten (S. 225, 269/II) Bankangestellten (Dr. A***, Direktor F***, Leopold G*** und Mag. F***) zu befragen, bereits vom angestrebten Beweisergebnis ausgegangen, daß nämlich der Angeklagte für die Brüder P*** Leistungen erbracht hat (S. 295 f, 312, 326 im römisch zwei. Band). Die schuldspruchmäßig dem Angeklagten ausgefolgten Geldbeträge dienten jedoch keinesfalls einer Leistungsabgeltung, sondern wie festgestellt, vorgetäuschten anderen Ausgabezwecken. Zu diesem letzten Umstand aber waren die Zeugen nicht beantragt. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betreffend die Nichtbefragung der vier Bankfunktionäre betrifft damit zunächst einen unentscheidenden, für die Sicherung der Verteidigung nicht wesentlichen Umstand (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.). Darüber hinaus zielt die Prozeßrüge nach ihrem Inhalt auf eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung bezüglich des Grunds der Ausfolgung der Geldbeträge. Dazu will sich der Beschwerdeführer ersichtlich der beantragten Beweismittel im Sinn einer bloßen Erkundung und unter Überschreitung des in erster Instanz umrissenen Beweisthemas bedienen. Der angerufene oder ein anderer Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wird damit nicht zur Darstellung gebracht (13 Os 121/83, 13 Os 65/84). Wenn die Beschwerde einerseits in der Urteilsannahme, der Angeklagte sei für die Gebrüder P*** tätig gewesen, und andrerseits in der Feststellung, er habe ohne Leistungen Geldbeträge erschwindelt, einen Widerspruch erblickt (Ziffer 5,), dann vermengt sie unzulässig ein als nicht strafbar festgestelltes Verhalten des Angeklagten mit konstatiertem deliktischen Vorgehen (siehe den Freispruch 1 mit zugehöriger Begründung). Ob aber der Angeklagte berechtigt oder nicht berechtigt war, sich als Innenarchitekt zu bezeichnen, war - wie die Urteilsgründe deutlich zeigen und die Beschwerde einräumen muß - irrelevant, weil mit einer etwaigen Täuschung hierüber kein strafbares Verhalten begründet worden ist (S. 293 f im römisch zwei. Band).