Während der Freispruch unangefochten blieb, bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Während der Freispruch unangefochten blieb, bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.Schon der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu.
Zur Begründung des Schuldspruchs begnügte sich das Erstgericht, vom Urteilsfaktum II 3 abgesehen, mit dem pauschalen Hinweis auf kumulativ angeführte Beweismittel unter besonderer Hervorhebung der vor der Polizei (ON 2) deponierten Angaben der Zeugin B*****.Zur Begründung des Schuldspruchs begnügte sich das Erstgericht, vom Urteilsfaktum römisch zwei 3 abgesehen, mit dem pauschalen Hinweis auf kumulativ angeführte Beweismittel unter besonderer Hervorhebung der vor der Polizei (ON 2) deponierten Angaben der Zeugin B*****.
Eine darüberhinausgehende Begründung erfuhr nur die Ablehnung der grundsätzlichen Bestreitung jeglicher Bedrohung durch den Hinweis auf die Aussagen der Zeugin Milica M*****, die, ohne einzelne Vorfälle konkretisieren zu können, ganz allgemein Drohungen und Nötigungsversuche des Angeklagten gegenüber B***** bestätigte, ferner der Nötigungsversuch vom 13.September 1995 (II 3) und die Verwerfung der Behauptung des Angeklagten, mit B***** im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, weshalb er keinen Anlaß gehabt habe, einen Kontakt mit seiner Tochter zu erzwingen.Eine darüberhinausgehende Begründung erfuhr nur die Ablehnung der grundsätzlichen Bestreitung jeglicher Bedrohung durch den Hinweis auf die Aussagen der Zeugin Milica M*****, die, ohne einzelne Vorfälle konkretisieren zu können, ganz allgemein Drohungen und Nötigungsversuche des Angeklagten gegenüber B***** bestätigte, ferner der Nötigungsversuch vom 13.September 1995 (römisch zwei 3) und die Verwerfung der Behauptung des Angeklagten, mit B***** im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, weshalb er keinen Anlaß gehabt habe, einen Kontakt mit seiner Tochter zu erzwingen.
In bezug auf das Urteilsfaktum I 1 gingen die Tatrichter ersichtlich von der Sachverhaltsschilderung der Zeugin B***** in ihrer Anzeige vom 31.August 1995 (S 36) und damit davon aus, daß den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten die Ablehnung seines Begehrens auf Aufnahme in die Wohnung der Mutter der Zeugin vorangegangen ist. Letztere hatte indes in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht angegeben, der Angeklagte, der im achten Bezirk gewohnt habe, habe mit seinen (weder nach Art noch nach Zeit und Ort präzisierten) Drohungen erreichen wollen, daß ihre Tochter mit ihm zusammen lebe (S 160).In bezug auf das Urteilsfaktum römisch eins 1 gingen die Tatrichter ersichtlich von der Sachverhaltsschilderung der Zeugin B***** in ihrer Anzeige vom 31.August 1995 (S 36) und damit davon aus, daß den inkriminierten Äußerungen des Angeklagten die Ablehnung seines Begehrens auf Aufnahme in die Wohnung der Mutter der Zeugin vorangegangen ist. Letztere hatte indes in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht angegeben, der Angeklagte, der im achten Bezirk gewohnt habe, habe mit seinen (weder nach Art noch nach Zeit und Ort präzisierten) Drohungen erreichen wollen, daß ihre Tochter mit ihm zusammen lebe (S 160).
Einer Erörterung dieser vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigten Diskrepanz hätte es aber schon deshalb bedurft, weil das Erstgericht, ausgehend von einer "in eindrucksvoller Weise widerspruchsfreien" Darstellung aller vom Schuldspruch erfaßten Tathandlungen durch die Zeugin B***** auf deren Glaubwürdigkeit geschlossen hatte (US 6), die es in anderem Zusammenhang (nämlich hinsichtlich des Vergewaltigungsdeliktes, von dem der Angeklagte freigesprochen wurde,) verneinte (US 9).
Damit in engem Zusammenhang, weil letztlich abermals die Glaubwürdigkeit der Zeugin B***** insgesamt tangierend, steht die als mangelhaft (Z 5) reklamierte Begründung der zum Faktum II 3 getroffenen Feststellung der Identität des Angeklagten mit jener männlichen Person, deren als Nötigungsversuch beurteilte Äußerungen auf einem (technisch nicht ausgewerteten) Tonband festgehalten sind. Daß nämlich die Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht der Anrufer gewesen zu sein, "dadurch als Lüge entlarvt" sei, daß auf der Cassette die Stimme seiner kleinen Tochter zu hören sei, die öfters "Papa, Papa" gerufen habe und "wohl jedem Vater ohne Zweifel klar" sei, "daß seine kleine Tochter wohl zu keinem anderen Mann Papa sagen würde", läßt ganz abgesehen davon, daß diese Annahme in der Tonbandaufnahme gar keine Deckung findet, außer acht, daß es sich bei der Tochter des Angeklagten um einen sechs Monate alten Säugling handelte.Damit in engem Zusammenhang, weil letztlich abermals die Glaubwürdigkeit der Zeugin B***** insgesamt tangierend, steht die als mangelhaft (Ziffer 5,) reklamierte Begründung der zum Faktum römisch zwei 3 getroffenen Feststellung der Identität des Angeklagten mit jener männlichen Person, deren als Nötigungsversuch beurteilte Äußerungen auf einem (technisch nicht ausgewerteten) Tonband festgehalten sind. Daß nämlich die Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht der Anrufer gewesen zu sein, "dadurch als Lüge entlarvt" sei, daß auf der Cassette die Stimme seiner kleinen Tochter zu hören sei, die öfters "Papa, Papa" gerufen habe und "wohl jedem Vater ohne Zweifel klar" sei, "daß seine kleine Tochter wohl zu keinem anderen Mann Papa sagen würde", läßt ganz abgesehen davon, daß diese Annahme in der Tonbandaufnahme gar keine Deckung findet, außer acht, daß es sich bei der Tochter des Angeklagten um einen sechs Monate alten Säugling handelte.
Das Übergehen dieser von der Mängelrüge aufgezeigten, für den gesamten Schuldspruch relevanten Verfahrensergebnisse stellt bereits den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund dar, sodaß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände nicht mehr bedurfte.
Der Schuldspruch war daher gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 49 a zu § 288; § 9 Abs 1 StPO) anzuordnen. Durch die damit ver- bundene Kassation des Strafausspruches sind die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.Der Schuldspruch war daher gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung durch den Einzelrichter des Landesgerichtes (s Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 49 a zu Paragraph 288,; Paragraph 9, Absatz eins, StPO) anzuordnen. Durch die damit ver- bundene Kassation des Strafausspruches sind die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.