Dagegen richtet sich - ausdrücklich ausgenommen (so auch nach dem Rechtsmittelantrag) die Schuldsprüche zu den Fakten A.II a 1 (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Brigitte L*****) und Faktum B. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) - die auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich - ausdrücklich ausgenommen (so auch nach dem Rechtsmittelantrag) die Schuldsprüche zu den Fakten A.II a 1 (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Brigitte L*****) und Faktum B. (Fälschung besonders geschützter Urkunden) - die auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Als unvollständig bzw unzureichend begründet bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung der Mittäterschaft mit dem ihn im Vorverfahren belastenden, in der Hauptverhandlung jedoch entlastenden Damjan R*****, zieht jedoch in Wahrheit die ausführlich auch auf dessen wechselnde Aussagen eingehende und logisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 13 und 14) durch spekulative Erörterungen über ähnlich klingende Namen und eine nicht stattgefundene Gegenüberstellung (unzulässig) in Zweifel.Als unvollständig bzw unzureichend begründet bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung der Mittäterschaft mit dem ihn im Vorverfahren belastenden, in der Hauptverhandlung jedoch entlastenden Damjan R*****, zieht jedoch in Wahrheit die ausführlich auch auf dessen wechselnde Aussagen eingehende und logisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 13 und 14) durch spekulative Erörterungen über ähnlich klingende Namen und eine nicht stattgefundene Gegenüberstellung (unzulässig) in Zweifel.
Ebensowenig zeigt die Beschwerde formelle Begründungsmängel zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zu Faktum A.I 3, insbesondere seine diesbezügliche Identifizierung auf: Auch hier wird unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse bloß unzulässig die die Täterschaft des Angeklagten überzeugend darlegende Beweiswürdigung (US 13, 14) bekämpft.
Das Argument der Mängelrüge, zu einzelnen Vorwürfen seien zwingende Freisprüche ergangen, zeigt keine sich hieraus für die Schuldsprüche ergebende logische Folge auf. Die weiters bloß unsubstantiierte Bezeichnung der Urteilsgründe als mangelhaft, undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Soweit sich die Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die Annahme des Bandendiebstahls richtet, bekämpft sie eine gar nicht angenommene Diebstahlsqualifikation; wurde doch der Diebstahl nur den Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB und der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB unterstellt.Soweit sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gegen die Annahme des Bandendiebstahls richtet, bekämpft sie eine gar nicht angenommene Diebstahlsqualifikation; wurde doch der Diebstahl nur den Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB und der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, zweiter Satz, zweiter Fall StGB unterstellt.
Zu letzterer behauptet die Beschwerde Feststellungsmängel, ohne jedoch - wie dies eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verlangt - anzugeben, welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen hat. Den Prozeßgesetzen entspricht die Beschwerde auch insoweit nicht, als sie den Inhalt der Mängelrüge gleichzeitig als Subsumtionsrüge verstanden haben will, erfordert doch die gesetzmäßige Ausführung letzterer das unbedingte Festhalten am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.