Das Schöffengericht hat die unsachgemäße Art der Aufbewahrung von Geld und Wertsachen durch M***** ebenso in den Kreis seiner Überlegungen mit einbezogen, wie die Möglichkeit, daß diese "über viele Bestandteile ihres Vermögens den Überblick verloren hat" (US 9 f). Ob auch andere Personen die Wohnung vor und nach der Tat betreten haben, war nicht erörterungsbedürftig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 27). Die geäußerten Zweifel an der (allgemeinen) Erfahrungstatsache, daß alte Menschen, welche einen erheblichen Geldbetrag für ihr Begräbnis in einem (wie immer beschrifteten) Kuvert gesondert aufbewahren, an dessen würdiger Begehung interessiert sind, stellen sich nur als unzulässiger Angriff auf die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** dar.Das Schöffengericht hat die unsachgemäße Art der Aufbewahrung von Geld und Wertsachen durch M***** ebenso in den Kreis seiner Überlegungen mit einbezogen, wie die Möglichkeit, daß diese "über viele Bestandteile ihres Vermögens den Überblick verloren hat" (US 9 f). Ob auch andere Personen die Wohnung vor und nach der Tat betreten haben, war nicht erörterungsbedürftig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 27). Die geäußerten Zweifel an der (allgemeinen) Erfahrungstatsache, daß alte Menschen, welche einen erheblichen Geldbetrag für ihr Begräbnis in einem (wie immer beschrifteten) Kuvert gesondert aufbewahren, an dessen würdiger Begehung interessiert sind, stellen sich nur als unzulässiger Angriff auf die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** dar.
Da somit die Feststellung der Wegnahme auch des Kuverts mit S 120.000 zureichend begründet ist, scheidet schon unter diesem Aspekt - wie die Beschwerde (unter Z 5 ausgeführt) zutreffend erkennt - eine Subsumtion des Raubes der Geldbörse mit 700 S unter § 142 Abs 2 StGB aus.Da somit die Feststellung der Wegnahme auch des Kuverts mit S 120.000 zureichend begründet ist, scheidet schon unter diesem Aspekt - wie die Beschwerde (unter Ziffer 5, ausgeführt) zutreffend erkennt - eine Subsumtion des Raubes der Geldbörse mit 700 S unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB aus.
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 10, inhaltlich auch Z 9 lit a) behauptet nicht, daß der Tat vorangegangener Heroinkonsum R*****s Anlaß für Feststellungen über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (so aber § 287 Abs 1 StGB) gegeben hätte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a ENr 18 f) und läßt offen, warum die Feststellung (sogar) absichtlicher Tatbestandsverwirklichung für die subjektive Tatseite nicht hinreiche.Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a,) behauptet nicht, daß der Tat vorangegangener Heroinkonsum R*****s Anlaß für Feststellungen über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (so aber Paragraph 287, Absatz eins, StGB) gegeben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a ENr 18 f) und läßt offen, warum die Feststellung (sogar) absichtlicher Tatbestandsverwirklichung für die subjektive Tatseite nicht hinreiche.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.