Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 52/98×

Entscheidung 13 Os 52/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os52/98 (13Os53/98)

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 1 b römisch fünf r 9877/97-29, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Heinz R***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (1) schuldig erkannt, weil er in Wien am 13.Oktober 1997 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) Herta M***** dadurch, daß er sie ins Wohnzimmer drängte, mit den Händen an der Hüfte faßte, in einen Sessel drückte, am Hals würgte und wiederholt mit dem Umbringen bedrohte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Kuvert samt 120.000 S und eine Geldbörse mit 700 S wegnahm.

Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hat die unsachgemäße Art der Aufbewahrung von Geld und Wertsachen durch M***** ebenso in den Kreis seiner Überlegungen mit einbezogen, wie die Möglichkeit, daß diese "über viele Bestandteile ihres Vermögens den Überblick verloren hat" (US 9 f). Ob auch andere Personen die Wohnung vor und nach der Tat betreten haben, war nicht erörterungsbedürftig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 27). Die geäußerten Zweifel an der (allgemeinen) Erfahrungstatsache, daß alte Menschen, welche einen erheblichen Geldbetrag für ihr Begräbnis in einem (wie immer beschrifteten) Kuvert gesondert aufbewahren, an dessen würdiger Begehung interessiert sind, stellen sich nur als unzulässiger Angriff auf die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** dar.

Da somit die Feststellung der Wegnahme auch des Kuverts mit S 120.000 zureichend begründet ist, scheidet schon unter diesem Aspekt - wie die Beschwerde (unter Ziffer 5, ausgeführt) zutreffend erkennt - eine Subsumtion des Raubes der Geldbörse mit 700 S unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB aus.

Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 10,, inhaltlich auch Ziffer 9, Litera a,) behauptet nicht, daß der Tat vorangegangener Heroinkonsum R*****s Anlaß für Feststellungen über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (so aber Paragraph 287, Absatz eins, StGB) gegeben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, a ENr 18 f) und läßt offen, warum die Feststellung (sogar) absichtlicher Tatbestandsverwirklichung für die subjektive Tatseite nicht hinreiche.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E50073 13D00528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00052.98.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19980422_OGH0002_0130OS00052_9800000_000