Gründe:
Der Angeklagte Alija O***** und die Angeklagte Nerka O***** wurden der (erg.: Finanz-)Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 1) sowie nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I 2) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II und III) schuldig erkannt.Der Angeklagte Alija O***** und die Angeklagte Nerka O***** wurden der (erg.: Finanz-)Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins 1) sowie nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins 2) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei und römisch drei) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter im Zeitraum Anfang 1997 bis 19. Juni 1998 in zahlreichen Angriffen vorsätzlich
I) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einerömisch eins) und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),
1. Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich insgesamt 14.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten gekauft,
2. den Täter eines Schmuggels nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher der Schmuggel begangen wurde, zu verheimlichen und zu verhandeln, indem sie vom gesondert verfolgten Anton K***** insgesamt 1,386.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten übernahmen, in ihrer Wohnung lagerten und hievon den Verkauf von 140.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten den Verkauf an weitere, bislang unbekannt gebliebene Abnehmer vermittelten,
II) durch die zu Punkt I 1. genannten Handlungen Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft undrömisch zwei) durch die zu Punkt römisch eins 1. genannten Handlungen Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4,), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft und
III) durch die zu Punkt I 2. genannten Handlungen den Täter eines vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher der vorsätzliche Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, zu verheimlichen und zu verhandeln.römisch drei) durch die zu Punkt römisch eins 2. genannten Handlungen den Täter eines vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, hinsichtlich welcher der vorsätzliche Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde, zu verheimlichen und zu verhandeln.
Dagegen richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.Dagegen richtet sich eine auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, gemeinsam ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.