Die nominell aus Z 5a, 10 und 11 (dritter Fall) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5 a, 10 und 11 (dritter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Davon, dass die vage, schwankende Aussage des Jürgen D***** über Suchtgiftverkäufe des Angeklagten (,nichts verkauft ...weiß ich nicht ... W***** war auch öfters [gemeint: bei Verkäufen] dabei ..."; S 293
f) die auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Sch***** gegründete Überzeugung der Tatrichter vom Inverkehrsetzen von 2 kg Marihuana (I) erheblich bedenklich erscheinen lassen müsste, kann keine Rede sein (Z 5a); ebensowenig davon, dass die verlesene Aussage des als Abnehmer im Urteil ohnehin nicht genannten P***** (ON 2, S 89, in ON 13) trotz des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO ) erörterungsbedürftig gewesen wäre (inhaltlich Z 5). Denn P***** hatte keineswegs behauptet, über die Aktivitäten W***** vollständig im Bilde gewesen zu sein.f) die auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Sch***** gegründete Überzeugung der Tatrichter vom Inverkehrsetzen von 2 kg Marihuana (römisch eins) erheblich bedenklich erscheinen lassen müsste, kann keine Rede sein (Ziffer 5 a,); ebensowenig davon, dass die verlesene Aussage des als Abnehmer im Urteil ohnehin nicht genannten P***** (ON 2, S 89, in ON 13) trotz des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ) erörterungsbedürftig gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 5,). Denn P***** hatte keineswegs behauptet, über die Aktivitäten W***** vollständig im Bilde gewesen zu sein.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ableitet, warum die Feststellung, Sch***** habe dem Angeklagten ca 2 kg Marihuana ,als Gegenleistung für die teilweisen Kosten für die Suchtgiftüberlassung" übergeben, die gegenüber § 28 Abs 3 erster Satz SMG spezielle Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG begründen sollte, orientiert sie sich ebensowenig am Verfahrensrecht wie die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), die einen Bezug zum Inhalt des § 43 Abs 1 StGB gar nicht anstellt und dessen grobe Verkennung solcherart substratlos behauptet (vgl SSt 59/44, 45).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ableitet, warum die Feststellung, Sch***** habe dem Angeklagten ca 2 kg Marihuana ,als Gegenleistung für die teilweisen Kosten für die Suchtgiftüberlassung" übergeben, die gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG spezielle Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG begründen sollte, orientiert sie sich ebensowenig am Verfahrensrecht wie die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall), die einen Bezug zum Inhalt des Paragraph 43, Absatz eins, StGB gar nicht anstellt und dessen grobe Verkennung solcherart substratlos behauptet vergleiche SSt 59/44, 45).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.