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Entscheidung 13 Os 53/01×

Entscheidung 13 Os 53/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os53/01 (13Os54/01)

Entscheidungsdatum

06.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus Ernst S***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang W***** sowie die Berufung des Angeklagten Marcus Ernst S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 24 römisch fünf r 1912/00-50, sowie die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, StPO des Angeklagten Wolfgang W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 24 römisch fünf r 1912/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang W***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, zweiter Fall SMG (B/I) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (B/II), der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B/III) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/IV) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt, indem er zwischen 1997 und Oktober 2000 in L*****, St. M***** im Mühlkreis und O***** insgesamt 2 kg Marihuana, 125 g Cannabisharz und 3 Ecstasy-Tabletten an weitgehend unbekannt gebliebene Personen verkaufte;

römisch zwei. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er von 1995 bis Oktober 2000 Cannabisharz, Marihuana, LSD, Ecstasy-Tabletten und Kokain erwarb und mit namentlich genannten weiteren Personen Cannabisprodukte konsumierte;

römisch drei. im Frühjahr 2000 in L***** sich mit Marcus Sch*****, Daniel und Jürgen D***** sowie Doris W***** mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG strafbare Handlungen durch Einfuhr großer Mengen Marihuana aus Deutschland nach Österreich samt anschließendem Verkauf begangen werden;

römisch vier. im August 2000 in L***** eine Urkunde, nämlich einen auf Ercan Ö***** ausgestellten Befreiungsschein des AMS P*****, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Die nominell aus Ziffer 5 a, 10 und 11 (dritter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Davon, dass die vage, schwankende Aussage des Jürgen D***** über Suchtgiftverkäufe des Angeklagten (,nichts verkauft ...weiß ich nicht ... W***** war auch öfters [gemeint: bei Verkäufen] dabei ..."; S 293

f) die auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Sch***** gegründete Überzeugung der Tatrichter vom Inverkehrsetzen von 2 kg Marihuana (römisch eins) erheblich bedenklich erscheinen lassen müsste, kann keine Rede sein (Ziffer 5 a,); ebensowenig davon, dass die verlesene Aussage des als Abnehmer im Urteil ohnehin nicht genannten P***** (ON 2, S 89, in ON 13) trotz des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ) erörterungsbedürftig gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 5,). Denn P***** hatte keineswegs behauptet, über die Aktivitäten W***** vollständig im Bilde gewesen zu sein.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ableitet, warum die Feststellung, Sch***** habe dem Angeklagten ca 2 kg Marihuana ,als Gegenleistung für die teilweisen Kosten für die Suchtgiftüberlassung" übergeben, die gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG spezielle Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG begründen sollte, orientiert sie sich ebensowenig am Verfahrensrecht wie die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall), die einen Bezug zum Inhalt des Paragraph 43, Absatz eins, StGB gar nicht anstellt und dessen grobe Verkennung solcherart substratlos behauptet vergleiche SSt 59/44, 45).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61840 13D00531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00053.01.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0130OS00053_0100000_000