Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus G*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Hannes L***** und namentlich nicht genannter, vor dem Drittangeklagten bei der K***** Gesellschaft m. b.H. tätig gewesener Klassifizierer, indes zu unrecht. Das vorgebrachte Beweisthema, auch die anderen Klassifizierer seien bei der Verwiegung der Rinder nicht persönlich anwesend gewesen und hätten die in den Handzetteln enthaltenen Gewichtsangaben in das Klassifizierungsprotokoll ungeprüft übernommen, ist von vornherein ungeeignet, ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Ergebnis zu erbringen. Dass nämlich für die übertragene Klassifizierungsaufgabe die persönliche Anwesenheit oder sonst eine effektive Kontrolle unabdingbar war, war dem Beschwerdeführer bewusst (US 9); es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch früher tätig gewesene Klassifizierer in gleicher Weise (pflichtwidrig) handelten. Die vom beantragten Zeugen Hannes L***** erst nachträglich (am 5. Juli 2001) auf Grund der gegenständlichen Vorfälle zum Zweck der Hintanhaltung derartiger Manipulationen erlassene Dienstanweisung lässt just nicht den Schluss zu, dass die davor geübte Praxis zulässig war oder die Zustimmung des EUROP-Klassifizierungsdienstes hatte. In diesem Sinne ist die aufgestellte Beschwerdebehauptung geradezu sinnwidrig.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Hannes L***** und namentlich nicht genannter, vor dem Drittangeklagten bei der K***** Gesellschaft m. b.H. tätig gewesener Klassifizierer, indes zu unrecht. Das vorgebrachte Beweisthema, auch die anderen Klassifizierer seien bei der Verwiegung der Rinder nicht persönlich anwesend gewesen und hätten die in den Handzetteln enthaltenen Gewichtsangaben in das Klassifizierungsprotokoll ungeprüft übernommen, ist von vornherein ungeeignet, ein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsames Ergebnis zu erbringen. Dass nämlich für die übertragene Klassifizierungsaufgabe die persönliche Anwesenheit oder sonst eine effektive Kontrolle unabdingbar war, war dem Beschwerdeführer bewusst (US 9); es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch früher tätig gewesene Klassifizierer in gleicher Weise (pflichtwidrig) handelten. Die vom beantragten Zeugen Hannes L***** erst nachträglich (am 5. Juli 2001) auf Grund der gegenständlichen Vorfälle zum Zweck der Hintanhaltung derartiger Manipulationen erlassene Dienstanweisung lässt just nicht den Schluss zu, dass die davor geübte Praxis zulässig war oder die Zustimmung des EUROP-Klassifizierungsdienstes hatte. In diesem Sinne ist die aufgestellte Beschwerdebehauptung geradezu sinnwidrig.
Das als Unvollständigkeit (Z 5), der Sache nach und in weiterer Folge auch nominell unter der Z 9 lit a gerügte Fehlen von Feststellungen dahingehend, dass der EUROP-Klassifizierungsdienst die gegenständliche Kontrolltätigkeit nur auf Grund eines von der K***** Gesellschaft m.b.H. mit ihm "im Rahmen der Privatautonomie" abgeschlossenen Vertrages, somit ohne gesetzliche Verpflichtung, wahrgenommen habe, betrifft nichts für die rechtliche Beurteilung Entscheidendes. Denn es war Aufgabe des Beschwerdeführers, als - wenngleich freiwillig im Sinne eines, wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichneten (Werk-)vertrages (US 6 f) beigezogener, so doch an strenge rechtliche Vorgaben gebundener, externer - Klassifizierer in Entsprechung der Bestimmung des § 25a Qualitätsklassengesetz (BGBl 161/1967 in der damals geltenden Fassung) bzw der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper (BGBl 195/1994 idF BGBl Nr II 420/1997) die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätskriterien im Schlachthof der K***** Gesellschaft m.b.H für Kunden und Lieferanten zu garantieren, letzteren insbesondere Sicherheit in Bezug auf die Richtigkeit des als Grundlage der Bezahlung im Klassifizierungsprotokoll eingetragenen Schlachtgewichtes zu geben. Solcherart hatte er, wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf gesicherte Rechtsprechung (14 Os 10/02; 13 Os 87/98) zutreffend ausführte, als Beamter nach § 74 Abs 1 Z 4 (hier zweiter Fall: als sonst mit Aufgaben der Bundesverwaltung Betrauter) StGB in Vollziehung der Gesetze tätig zu werden.Das als Unvollständigkeit (Ziffer 5,), der Sache nach und in weiterer Folge auch nominell unter der Ziffer 9, Litera a, gerügte Fehlen von Feststellungen dahingehend, dass der EUROP-Klassifizierungsdienst die gegenständliche Kontrolltätigkeit nur auf Grund eines von der K***** Gesellschaft m.b.H. mit ihm "im Rahmen der Privatautonomie" abgeschlossenen Vertrages, somit ohne gesetzliche Verpflichtung, wahrgenommen habe, betrifft nichts für die rechtliche Beurteilung Entscheidendes. Denn es war Aufgabe des Beschwerdeführers, als - wenngleich freiwillig im Sinne eines, wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichneten (Werk-)vertrages (US 6 f) beigezogener, so doch an strenge rechtliche Vorgaben gebundener, externer - Klassifizierer in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 25 a, Qualitätsklassengesetz Bundesgesetzblatt 161 aus 1967, in der damals geltenden Fassung) bzw der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper Bundesgesetzblatt 195 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei 420 aus 1997,) die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätskriterien im Schlachthof der K***** Gesellschaft m.b.H für Kunden und Lieferanten zu garantieren, letzteren insbesondere Sicherheit in Bezug auf die Richtigkeit des als Grundlage der Bezahlung im Klassifizierungsprotokoll eingetragenen Schlachtgewichtes zu geben. Solcherart hatte er, wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf gesicherte Rechtsprechung (14 Os 10/02; 13 Os 87/98) zutreffend ausführte, als Beamter nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, (hier zweiter Fall: als sonst mit Aufgaben der Bundesverwaltung Betrauter) StGB in Vollziehung der Gesetze tätig zu werden.
Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten G***** hat das Erstgericht - auf der Grundlage der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 293, 286, 39/jeweils II) - festgestellt, dass er die seine Beamteneigenschaft begründenden Umstände zumindest in der laienhaften Parallelwertung (US 20) erkannt hat. Die in Missachtung dieser Konstatierungen einen Mangel an Feststellungen behauptende Rechtsrüge erweist sich daher - auch soweit sie ohne nähere Begründung die Frage der (angesichts des hier allein maßgeblichen funktionalen Beamtenbegriffs irrelevanten) Angelobung des Beschwerdeführers aufwirft - als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten G***** hat das Erstgericht - auf der Grundlage der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 293, 286, 39/jeweils römisch zwei) - festgestellt, dass er die seine Beamteneigenschaft begründenden Umstände zumindest in der laienhaften Parallelwertung (US 20) erkannt hat. Die in Missachtung dieser Konstatierungen einen Mangel an Feststellungen behauptende Rechtsrüge erweist sich daher - auch soweit sie ohne nähere Begründung die Frage der (angesichts des hier allein maßgeblichen funktionalen Beamtenbegriffs irrelevanten) Angelobung des Beschwerdeführers aufwirft - als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wie eine erst nach den Tathandlungen erlassene Dienstanweisung einen nicht spezifizierten "direkten oder indirekten Verbotsirrtum" des Beschwerdeführers bewirken konnte, vermag die Rechtsrüge nicht darzutun.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Karl K***** sen. und Karl K***** jun.:
Die in deren Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellte Behauptung mangelnder Feststellungen zum Wissen der Beschwerdeführer um das Vorliegen der Tatbestandselemente "Beamter" und "Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze" beim unmittelbaren Täter übergeht die dazu getroffenen (und ausreichenden) Urteilskonstatierungen (US 13, 20 f) und verfehlt demnach eine prozessförmige Darstellung.Die in deren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aufgestellte Behauptung mangelnder Feststellungen zum Wissen der Beschwerdeführer um das Vorliegen der Tatbestandselemente "Beamter" und "Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze" beim unmittelbaren Täter übergeht die dazu getroffenen (und ausreichenden) Urteilskonstatierungen (US 13, 20 f) und verfehlt demnach eine prozessförmige Darstellung.
Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, für die beiden Angeklagten K***** sei angesichts der privatrechtlich vereinbarten Kontrollunterwerfung ein Tätigwerden des Angeklagten G***** im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht erkennbar gewesen, stellt sie unzulässig die getroffenen Feststellungen des Urteils in Frage. Das im Rahmen der Rechtsrüge erstattete, der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierende Vorbringen, wonach zwischen der Darstellung der Beitragshandlung in Punkt II. des Urteilsspruches ("indem sie diese Vorgehensweise mit diesem [gemeint: Markus G*****] gemeinsam planten") und der Feststellung, der Drittangeklagte habe lediglich eine von den Beschwerdeführern mit anderen Kontrollorganen bereits vereinbarte Praxis übernommen, bestehe ein Widerspruch, ist nicht schlüssig. Auch die Fortführung einer (gesetzwidrigen) Vereinbarung kann nämlich Gegenstand der gemeinsamen Planung der Beitragstäter auf der einen und des unmittelbaren Täters auf der anderen Seite sein, die im Übrigen nicht die einzige von den Tatrichtern festgestellte Beitragshandlung darstellt.Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, für die beiden Angeklagten K***** sei angesichts der privatrechtlich vereinbarten Kontrollunterwerfung ein Tätigwerden des Angeklagten G***** im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht erkennbar gewesen, stellt sie unzulässig die getroffenen Feststellungen des Urteils in Frage. Das im Rahmen der Rechtsrüge erstattete, der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Vorbringen, wonach zwischen der Darstellung der Beitragshandlung in Punkt römisch zwei. des Urteilsspruches ("indem sie diese Vorgehensweise mit diesem [gemeint: Markus G*****] gemeinsam planten") und der Feststellung, der Drittangeklagte habe lediglich eine von den Beschwerdeführern mit anderen Kontrollorganen bereits vereinbarte Praxis übernommen, bestehe ein Widerspruch, ist nicht schlüssig. Auch die Fortführung einer (gesetzwidrigen) Vereinbarung kann nämlich Gegenstand der gemeinsamen Planung der Beitragstäter auf der einen und des unmittelbaren Täters auf der anderen Seite sein, die im Übrigen nicht die einzige von den Tatrichtern festgestellte Beitragshandlung darstellt.
Die weiteren Beschwerdeausführungen bekämpfen (nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung) die vom Erstgericht aus der Vorverlegung der Schlachtzeiten gezogenen Schlussfolgerungen und ignorieren solcherart die (mit nachvollziehbarer Begründung getroffenen) Urteilskonstatierungen über die Gründe der Beschwerdeführer für dieses, die weiteren festgestellten Beitragshandlungen erst ermöglichendes Vorgehen. Die Rechtsrüge ist somit auch in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach § 302 Abs 1 StGB über die Angeklagten Freiheitsstrafen von 8 Monaten (Karl K***** sen.), 10 Monaten (Karl K***** jun.) bzw 8 Monaten (Markus G*****), welche es bei allen drei Angeklagten gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung jeweiliger Probezeiten von 3 Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend bei Karl K***** sen. zahlreiche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkungen wegen Verwaltungsstrafen, bei Karl K***** jun. drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende gerichtliche und bei allen drei Angeklagten die Schädigung der Viehlieferanten an ihrem Vermögen; bei den Angeklagten K***** wurde jeweils als mildernd kein Umstand gewertet, bei Markus G***** der bisherige ordentliche Lebenswandel. Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung ihrer Freiheitsstrafen, indes zu Unrecht.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Angeklagten Freiheitsstrafen von 8 Monaten (Karl K***** sen.), 10 Monaten (Karl K***** jun.) bzw 8 Monaten (Markus G*****), welche es bei allen drei Angeklagten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung jeweiliger Probezeiten von 3 Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es als erschwerend bei Karl K***** sen. zahlreiche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkungen wegen Verwaltungsstrafen, bei Karl K***** jun. drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende gerichtliche und bei allen drei Angeklagten die Schädigung der Viehlieferanten an ihrem Vermögen; bei den Angeklagten K***** wurde jeweils als mildernd kein Umstand gewertet, bei Markus G***** der bisherige ordentliche Lebenswandel. Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die Herabsetzung ihrer Freiheitsstrafen, indes zu Unrecht.
Entgegen den Berufungen hat das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe im Wesentlichen zutreffend erfasst. Insbesondere ist Karl K***** sen. zu entgegnen, dass die bloß gerichtliche Unbescholtenheit nicht mildernd ist, und Karl K***** jun., dass die vorliegenden Straftaten, welchen Malversationen im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu Grunde liegen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie seine Verurteilungen nach dem LMG und dem FleischuntersuchungsG.
Weswegen Markus G***** die Vielzahl der Angriffe bloß aus Unbesonnenheit oder aus Schuldausschließungs- oder Rechtfertigunsgründen nahekommenden Umständen begangen haben soll bzw aus einem Rechtsirrtum ist ebenso unerfindlich wie die urteilskonträren Behauptungen des Unterbleibens eines Schadens eines bloßen Tatversuchs oder eines reumütigen Geständnisses. Die seit der Verübung der Taten verstrichene Zeit ist zu relativieren. Da die Strafbemessungsgründe auch zutreffend gewichtet wurden, waren die (bedingt nachgesehenen) Strafen einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.