Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge bekämpft aus Z 5 zweiter und dritter Fall die Feststellung des Vorsatzes auf (persönliche) unrechtmäßige Bereicherung und der Absicht in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung als unvollständig begründet und widersprüchlich. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten insbesondere auch des Inhalts, von den ihm (lediglich teilweise) übergebenen Geldbeträgen nicht „gelebt", sondern diese an verschiedene Stellen weitergeleitet zu haben, würde nämlich von den Zeugen T***** („ich habe das Geld Herrn A***** immer bar gegeben, er hat mir das auch bestätigt", S 157/II) und A***** („ich habe einige Zahlungen getätigt in Wiener Neustadt via W*****; ich habe nicht an Herrn G***** gezahlt", S 239/II) bestätigt. Dies sei vom Erstgericht übersehen worden. Schließlich stünde zu der konstatierten inneren Tatseite die Feststellung im Widerspruch, dass der Angeklagte bzw der Zeuge D***** (gemeint: A*****, US 26) in den Jahren 2003 und 2004 W***** Überweisungen an verschiedene nigerianische Personen mit einem den Betrag von 122.640,94 Euro bzw 333.315,22 Euro getätigt habe.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge bekämpft aus Ziffer 5, zweiter und dritter Fall die Feststellung des Vorsatzes auf (persönliche) unrechtmäßige Bereicherung und der Absicht in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung als unvollständig begründet und widersprüchlich. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten insbesondere auch des Inhalts, von den ihm (lediglich teilweise) übergebenen Geldbeträgen nicht „gelebt", sondern diese an verschiedene Stellen weitergeleitet zu haben, würde nämlich von den Zeugen T***** („ich habe das Geld Herrn A***** immer bar gegeben, er hat mir das auch bestätigt", S 157/II) und A***** („ich habe einige Zahlungen getätigt in Wiener Neustadt via W*****; ich habe nicht an Herrn G***** gezahlt", S 239/II) bestätigt. Dies sei vom Erstgericht übersehen worden. Schließlich stünde zu der konstatierten inneren Tatseite die Feststellung im Widerspruch, dass der Angeklagte bzw der Zeuge D***** (gemeint: A*****, US 26) in den Jahren 2003 und 2004 W***** Überweisungen an verschiedene nigerianische Personen mit einem den Betrag von 122.640,94 Euro bzw 333.315,22 Euro getätigt habe.
Die Beschwerde übersieht, dass die bezeichneten, im Auftrag des Angeklagten durch den Zeugen A***** vorgenommenen Überweisungen gar nicht den Anklagesachverhalt bzw Urteilsgegenstand betreffen (US 26, 27). Im Übrigen werden mit dem weiteren Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, dieser habe kein vorgelegtes Papier gefälscht und auch nicht gewusst, dass es gefälscht sei, verbunden mit der aktenwidrigen Behauptung, das Erstgericht habe hiezu keine Feststellungen getroffen (vgl demgegenüber US 12 f), keine Begründungsmängel aufgezeigt.Die Beschwerde übersieht, dass die bezeichneten, im Auftrag des Angeklagten durch den Zeugen A***** vorgenommenen Überweisungen gar nicht den Anklagesachverhalt bzw Urteilsgegenstand betreffen (US 26, 27). Im Übrigen werden mit dem weiteren Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, dieser habe kein vorgelegtes Papier gefälscht und auch nicht gewusst, dass es gefälscht sei, verbunden mit der aktenwidrigen Behauptung, das Erstgericht habe hiezu keine Feststellungen getroffen vergleiche demgegenüber US 12 f), keine Begründungsmängel aufgezeigt.
Insoweit die Rüge in der aus dem Zusammenhang gelösten Passage der Entscheidungsgründe, das festgestellte Verhalten des Angeklagten „erfüllt sohin den Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" (US 41), eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) erblickt, übersieht sie, dass es sich dabei lediglich um eine abschließende Zusammenfassung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 39 f) handelt. Die Feststellungen zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt aber wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ohnehin unter eingehender Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten begründet (US 20 ff). Mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und der Behauptung, die vom Erstgericht als in sich widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd abgetane Verantwortung des Angeklagten werde durch „diverse Zeugenaussagen" bestätigt, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt; solcherart bleibt die Beschwerde auch unsubstantiiert.Insoweit die Rüge in der aus dem Zusammenhang gelösten Passage der Entscheidungsgründe, das festgestellte Verhalten des Angeklagten „erfüllt sohin den Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" (US 41), eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) erblickt, übersieht sie, dass es sich dabei lediglich um eine abschließende Zusammenfassung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 39 f) handelt. Die Feststellungen zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt aber wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ohnehin unter eingehender Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten begründet (US 20 ff). Mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und der Behauptung, die vom Erstgericht als in sich widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd abgetane Verantwortung des Angeklagten werde durch „diverse Zeugenaussagen" bestätigt, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt; solcherart bleibt die Beschwerde auch unsubstantiiert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen der Wissens- und Willenskomponente für die Annahme „eines das Tatbild der §§ 146 ff StGB erfüllenden" bedingten Vorsatzes, übersieht jedoch die Konstatierungen der (höhergradigen) Vorsatzformen des direkten Vorsatzes nach § 5 Abs 1 erster Fall StGB sowie der Absichtlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB und der Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB (US 10, 14, 15, 18). Sie orientiert sich somit nicht - was auch für die Bestreitung des Betrugsvorsatzes überhaupt gilt - am gesamten Urteilssubstrat.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen der Wissens- und Willenskomponente für die Annahme „eines das Tatbild der Paragraphen 146, ff StGB erfüllenden" bedingten Vorsatzes, übersieht jedoch die Konstatierungen der (höhergradigen) Vorsatzformen des direkten Vorsatzes nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der Absichtlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, StGB und der Wissentlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, StGB (US 10, 14, 15, 18). Sie orientiert sich somit nicht - was auch für die Bestreitung des Betrugsvorsatzes überhaupt gilt - am gesamten Urteilssubstrat.
Indem die gegen die Annahme der „Qualifikationen der §§ 147 und 148 StGB" gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen fordert, ob der Angeklagte „die vorgelegten Urkunden tatsächlich verfälscht oder von dritter Seite erhalten habe" und „sich tatsächlich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen habe wollen", missachtet sie die Feststellungen, wonach der Angeklagte die vorliegenden Betrugsdaten großteils unter Verwendung eigenhändig angefertigter Falsifikate (US 11 bis 13, 16 f) in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14, 40 f). Außerdem unterlässt die Beschwerde mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die inkriminierten Geldbeträge teilweise nicht dem Angeklagten übergeben, sondern dem Zeugen A***** ausgehändigt bzw von diesem auf Konten in Nigeria überwiesen worden seien, eine Befassung mit dem Urteilsgegenstand (sh hiezu die Erörterung der Mängelrüge), teils aber auch die für eine am Gesetz orientierte Darstellung erforderliche methodische Ableitung einer rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz, weil sie nicht erklärt, weshalb dieser Umstand für die Frage des Vorliegens der bezeichneten Qualifikationen entscheidend sein soll.Indem die gegen die Annahme der „Qualifikationen der Paragraphen 147 und 148 StGB" gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen fordert, ob der Angeklagte „die vorgelegten Urkunden tatsächlich verfälscht oder von dritter Seite erhalten habe" und „sich tatsächlich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen habe wollen", missachtet sie die Feststellungen, wonach der Angeklagte die vorliegenden Betrugsdaten großteils unter Verwendung eigenhändig angefertigter Falsifikate (US 11 bis 13, 16 f) in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14, 40 f). Außerdem unterlässt die Beschwerde mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die inkriminierten Geldbeträge teilweise nicht dem Angeklagten übergeben, sondern dem Zeugen A***** ausgehändigt bzw von diesem auf Konten in Nigeria überwiesen worden seien, eine Befassung mit dem Urteilsgegenstand (sh hiezu die Erörterung der Mängelrüge), teils aber auch die für eine am Gesetz orientierte Darstellung erforderliche methodische Ableitung einer rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz, weil sie nicht erklärt, weshalb dieser Umstand für die Frage des Vorliegens der bezeichneten Qualifikationen entscheidend sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.