Der aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten Widersprüche in der Aussage der Zeugin H***** nicht ausreichend gewürdigt. Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht diesen Umstand erörtert und klar dargelegt, in welchen Punkten es der Aussage dieser Zeugin gefolgt ist und aus welchen Gründen es dies in anderen Bereichen nicht tat (US 6). Einem Zeugen nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben nicht, ist aber zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Soweit die Beschwerde diesen Depositionen die Angaben der Zeugin S***** gegenüberstellt, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.Der aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten Widersprüche in der Aussage der Zeugin H***** nicht ausreichend gewürdigt. Diesem Vorbringen zuwider hat das Erstgericht diesen Umstand erörtert und klar dargelegt, in welchen Punkten es der Aussage dieser Zeugin gefolgt ist und aus welchen Gründen es dies in anderen Bereichen nicht tat (US 6). Einem Zeugen nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben nicht, ist aber zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Soweit die Beschwerde diesen Depositionen die Angaben der Zeugin S***** gegenüberstellt, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Mit dem erneuten Hinweis auf Diskrepanzen in den Depositionen der Zeuginnen H***** und S*****, der pauschalen Behauptung, diese hätte ihre „Verantwortung" im Laufe des Verfahrens geändert, sowie mit Spekulationen über eine körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die ihn bei der Tathandlung behindert haben soll, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Auf Widersprüche in den Angaben der Emine S***** sind die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung zudem eingegangen (US 7 zweiter Abs). Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), nach den Urteilsannahmen habe der Angeklagte Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt, geht nicht von den Feststellungen aus, wonach der Angeklagte den Brustkorb der Emine S***** von hinten umfasste, indem er mit seinem rechten Arm zwischen ihrem Oberarm und ihren Rippen durchgriff und sie mit der rechten Hand oberhalb des T-Shirts gewaltsam an ihrer rechten Brust packte und sie so zur Duldung des gewaltsamen mehrmaligen Knetens ihrer rechten, entwickelten Brust zwang (US 4). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen die Beschwerde vermisst, legt sie nicht dar. Soweit sie weiters einwendet, dass „der Vorsatz auf das tatbestandsmäßige Nötigungsmittel fehlt", übergeht sie die eindeutige Feststellung, wonach der Angeklagte das 14-jährige Mädchen durch die Gewaltanwendung zur Duldung des Knetens ihrer Brust nötigen wollte (US 4 zweiter Absatz).Mit dem erneuten Hinweis auf Diskrepanzen in den Depositionen der Zeuginnen H***** und S*****, der pauschalen Behauptung, diese hätte ihre „Verantwortung" im Laufe des Verfahrens geändert, sowie mit Spekulationen über eine körperliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die ihn bei der Tathandlung behindert haben soll, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Auf Widersprüche in den Angaben der Emine S***** sind die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung zudem eingegangen (US 7 zweiter Abs). Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), nach den Urteilsannahmen habe der Angeklagte Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt, geht nicht von den Feststellungen aus, wonach der Angeklagte den Brustkorb der Emine S***** von hinten umfasste, indem er mit seinem rechten Arm zwischen ihrem Oberarm und ihren Rippen durchgriff und sie mit der rechten Hand oberhalb des T-Shirts gewaltsam an ihrer rechten Brust packte und sie so zur Duldung des gewaltsamen mehrmaligen Knetens ihrer rechten, entwickelten Brust zwang (US 4). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen die Beschwerde vermisst, legt sie nicht dar. Soweit sie weiters einwendet, dass „der Vorsatz auf das tatbestandsmäßige Nötigungsmittel fehlt", übergeht sie die eindeutige Feststellung, wonach der Angeklagte das 14-jährige Mädchen durch die Gewaltanwendung zur Duldung des Knetens ihrer Brust nötigen wollte (US 4 zweiter Absatz).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit der urteilskonträren Argumentation, mangels Gewalteinwirkung zur Überwindung eines Widerstandes wäre nur das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB gegeben, die gegenteiligen Annahmen der Tatrichter (US 4 erster Absatz) und verfehlt so den nach dem Gesetz gebotenen Bezugspunkt.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt mit der urteilskonträren Argumentation, mangels Gewalteinwirkung zur Überwindung eines Widerstandes wäre nur das Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gegeben, die gegenteiligen Annahmen der Tatrichter (US 4 erster Absatz) und verfehlt so den nach dem Gesetz gebotenen Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.