[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4, nominell verfehlt auch Z 5a) wurden durch Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 39 S 18 f) keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, nominell verfehlt auch Ziffer 5 a,) wurden durch Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 39 S 18 f) keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
[5] Durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Beischaffung der Krankengeschichte sowie anderer Untersuchungsergebnisse sollte eine angeblich „in der Vergangenheit“ geschehene Selbstverletzung der Zeugin Helia M***** (ON 39 S 18 iVm S 17) und durch Beischaffung von Briefen des Angeklagten an die Zeugin M***** das Unterbleiben einer Aufforderung zur Ablegung einer „unrichtige[n] Aussage“ erwiesen werden (ON 39 S 18). Weshalb diese Beweisthemen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, machten die Anträge nicht klar (siehe zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118444 [T2]). [5] Durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Beischaffung der Krankengeschichte sowie anderer Untersuchungsergebnisse sollte eine angeblich „in der Vergangenheit“ geschehene Selbstverletzung der Zeugin Helia M***** (ON 39 S 18 in Verbindung mit S 17) und durch Beischaffung von Briefen des Angeklagten an die Zeugin M***** das Unterbleiben einer Aufforderung zur Ablegung einer „unrichtige[n] Aussage“ erwiesen werden (ON 39 S 18). Weshalb diese Beweisthemen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, machten die Anträge nicht klar (siehe zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118444 [T2]).
[6] In der Beschwerde nachgetragenes Antragsvorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618 und RS0099117).
[7] Die Behauptung der Rüge, das Erstgericht habe sich mit Divergenzen in den Angaben der Zeugin Helia M***** nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 4 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Mit eigenständigen Erwägungen zu der angesprochenen Aussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen (RIS-Justiz RS0097545). Auf die persönliche Meinung der Zeugin Helia M*****, ob der Angeklagte die Stichverletzung gewollt oder nicht gewollt habe, war daher nicht einzugehen. [7] Die Behauptung der Rüge, das Erstgericht habe sich mit Divergenzen in den Angaben der Zeugin Helia M***** nicht auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 4 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Mit eigenständigen Erwägungen zu der angesprochenen Aussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen (RIS-Justiz RS0097545). Auf die persönliche Meinung der Zeugin Helia M*****, ob der Angeklagte die Stichverletzung gewollt oder nicht gewollt habe, war daher nicht einzugehen.
[8] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn behauptet die Rüge nicht. [8] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn behauptet die Rüge nicht.
[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Aussage der Zeugin Helia M***** eigenständig bewertet und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). [9] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Aussage der Zeugin Helia M***** eigenständig bewertet und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.