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Entscheidung 13 Os 53/21z×

Entscheidung 13 Os 53/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os53/21z

Entscheidungsdatum

07.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Ahmad A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 2021, GZ 115 Hv 109/20x-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmad A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. September 2020 in W***** Helia M********** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihr mit einem Küchenmesser einen Stich in den Bauch versetzte, wodurch ihre Bauchdecke eröffnet wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, nominell verfehlt auch Ziffer 5 a,) wurden durch Abweisung mehrerer Beweisanträge (ON 39 S 18 f) keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

[5] Durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Beischaffung der Krankengeschichte sowie anderer Untersuchungsergebnisse sollte eine angeblich „in der Vergangenheit“ geschehene Selbstverletzung der Zeugin Helia M***** (ON 39 S 18 in Verbindung mit S 17) und durch Beischaffung von Briefen des Angeklagten an die Zeugin M***** das Unterbleiben einer Aufforderung zur Ablegung einer „unrichtige[n] Aussage“ erwiesen werden (ON 39 S 18). Weshalb diese Beweisthemen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten, machten die Anträge nicht klar (siehe zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118444 [T2]).

[6]           In der Beschwerde nachgetragenes Antragsvorbringen ist prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618 und RS0099117).

[7] Die Behauptung der Rüge, das Erstgericht habe sich mit Divergenzen in den Angaben der Zeugin Helia M***** nicht auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 4 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Aussage war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Mit eigenständigen Erwägungen zu der angesprochenen Aussage bekämpft die Rüge bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen (RIS-Justiz RS0097545). Auf die persönliche Meinung der Zeugin Helia M*****, ob der Angeklagte die Stichverletzung gewollt oder nicht gewollt habe, war daher nicht einzugehen.

[8] Unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kann ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431 [T13]). Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn behauptet die Rüge nicht.

[9] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Aussage der Zeugin Helia M***** eigenständig bewertet und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00053.21Z.0607.000

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210607_OGH0002_0130OS00053_21Z0000_000