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Entscheidung 13 Os 53/24d×

Entscheidung 13 Os 53/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os53/24d

Entscheidungsdatum

11.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen C* B* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. März 2024, GZ 79 Hv 2/24m-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* B* gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen, er habe am 27. Mai 2023 in D*

römisch eins) * K* außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt, ihre Hand nahm, kraftvoll an dieser zog und sie über der Kleidung gegen seinen erigierten Penis presste, sowie

römisch zwei) andere widerrechtlich gefangen gehalten oder ihnen auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, und zwar

A) * K*, indem er sie durch Festhalten an den Oberarmen für zumindest 30 Minuten daran hinderte, seine Wohnung zu verlassen, und

B) Ce* B*, indem er sie durch Versperren einer Verbindungstüre für etwa eine Stunde in einem Teil seiner Wohnung einsperrte.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mag. * M* „zu den Erzählungen des Kindes, zum Vorfall des Einsperrens, zur Verhaltensänderung des Kindes und dass es Schlüssel für die Türen gab und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt schon hatte“ (ON 22 S 7) vom Schöffensenat zu Recht abgewiesen, ließ er doch die Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht unmissverständlich erkennen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321 und 327; vergleiche auch RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T3 und T4]).

[4]                  Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[5] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch römisch eins richtet sich gegen die Feststellungen, wonach die Anwendung von Gewalt weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite konstatiert werden konnte (US 3 und 8).

[6]           Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin * K* hat das Erstgericht eingehend dargestellt und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich insoweit lediglich um ein „kommentarlose(s) Anführen“ handle, in ihrer Gesamtheit dahin bewertet, dass diese nicht geeignet seien, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 5 ff).

[7] Die insoweit erhobenen Beschwerdeeinwände der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) gehen daher ins Leere.

[8] Zum Schuldspruch II B orientiert sich die Mängelrüge mit der Kritik, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach der Angeklagte „keine innere Tatseite hatte, seine Tochter Ce* B* wegzusperren“ (US 9), einzig aus dem objektiven Geschehen abgeleitet, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), wonach die Tatrichter insoweit primär der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkten vergleiche US 3 f und 10).

[9] Da bereits die solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 99, Absatz eins, StGB entgegensteht, war auf das weitere Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch II B nicht einzugehen.

[10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Verfahrensergebnissen andere als die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu fordern und ihre Argumentation auf deren Grundlage zu entwickeln vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).

[11] Die Kritik, es seien – „obwohl geboten“ – keine (von der Beschwerde nicht näher dargestellten) „Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu einer subsidiären Nötigung“ getroffen worden, weshalb „der Sachverhalt zumindest unter den subsidiären Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StPO zu subsumieren“ sei, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E142378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00053.24D.0911.000

Im RIS seit

02.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Dokumentnummer

JJT_20240911_OGH0002_0130OS00053_24D0000_000