[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[3] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mag. * M* „zu den Erzählungen des Kindes, zum Vorfall des Einsperrens, zur Verhaltensänderung des Kindes und dass es Schlüssel für die Türen gab und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt schon hatte“ (ON 22 S 7) vom Schöffensenat zu Recht abgewiesen, ließ er doch die Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht unmissverständlich erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321 und 327; vgl auch RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T3 und T4]). [3] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mag. * M* „zu den Erzählungen des Kindes, zum Vorfall des Einsperrens, zur Verhaltensänderung des Kindes und dass es Schlüssel für die Türen gab und der Angeklagte sie zu diesem Zeitpunkt schon hatte“ (ON 22 S 7) vom Schöffensenat zu Recht abgewiesen, ließ er doch die Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht unmissverständlich erkennen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321 und 327; vergleiche auch RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T3 und T4]).
[4] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[5] Die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch I richtet sich gegen die Feststellungen, wonach die Anwendung von Gewalt weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite konstatiert werden konnte (US 3 und 8). [5] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch römisch eins richtet sich gegen die Feststellungen, wonach die Anwendung von Gewalt weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite konstatiert werden konnte (US 3 und 8).
[6] Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin * K* hat das Erstgericht eingehend dargestellt und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich insoweit lediglich um ein „kommentarlose(s) Anführen“ handle, in ihrer Gesamtheit dahin bewertet, dass diese nicht geeignet seien, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 5 ff).
[7] Die insoweit erhobenen Beschwerdeeinwände der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) gehen daher ins Leere. [7] Die insoweit erhobenen Beschwerdeeinwände der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) gehen daher ins Leere.
[8] Zum Schuldspruch II B orientiert sich die Mängelrüge mit der Kritik, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach der Angeklagte „keine innere Tatseite hatte, seine Tochter Ce* B* wegzusperren“ (US 9), einzig aus dem objektiven Geschehen abgeleitet, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), wonach die Tatrichter insoweit primär der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkten (vgl US 3 f und 10). [8] Zum Schuldspruch II B orientiert sich die Mängelrüge mit der Kritik, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach der Angeklagte „keine innere Tatseite hatte, seine Tochter Ce* B* wegzusperren“ (US 9), einzig aus dem objektiven Geschehen abgeleitet, nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), wonach die Tatrichter insoweit primär der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkten vergleiche US 3 f und 10).
[9] Da bereits die solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite der Verwirklichung des Tatbestands des § 99 Abs 1 StGB entgegensteht, war auf das weitere Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch II B nicht einzugehen. [9] Da bereits die solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 99, Absatz eins, StGB entgegensteht, war auf das weitere Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch II B nicht einzugehen.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Verfahrensergebnissen andere als die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu fordern und ihre Argumentation auf deren Grundlage zu entwickeln (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich darauf, mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Verfahrensergebnissen andere als die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu fordern und ihre Argumentation auf deren Grundlage zu entwickeln vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Kritik, es seien – „obwohl geboten“ – keine (von der Beschwerde nicht näher dargestellten) „Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu einer subsidiären Nötigung“ getroffen worden, weshalb „der Sachverhalt zumindest unter den subsidiären Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StPO zu subsumieren“ sei, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen. [11] Die Kritik, es seien – „obwohl geboten“ – keine (von der Beschwerde nicht näher dargestellten) „Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu einer subsidiären Nötigung“ getroffen worden, weshalb „der Sachverhalt zumindest unter den subsidiären Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StPO zu subsumieren“ sei, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.