Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Oktober 2024 in W*
I) N* K*, die wegen einer geistigen Behinderung, nämlich eines umfassenden Entwicklungsrückstands, einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung und einer Wahrnehmungsstörung, unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch zu missbrauchen versucht (§ 15 StGB), dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt, indem er seine Hose bis zur Mitte seiner Oberschenkel nach unten zog und den Reißverschluss der Hose der Genannten öffnete (US 4 f), wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Mutter des Opfers, M* K*, einschritt sowierömisch eins) N* K*, die wegen einer geistigen Behinderung, nämlich eines umfassenden Entwicklungsrückstands, einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung und einer Wahrnehmungsstörung, unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch zu missbrauchen versucht (Paragraph 15, StGB), dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt, indem er seine Hose bis zur Mitte seiner Oberschenkel nach unten zog und den Reißverschluss der Hose der Genannten öffnete (US 4 f), wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Mutter des Opfers, M* K*, einschritt sowie
II) M* K* im Anschluss an die zu I dargestellte Tat mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihn festzuhalten oder zu verfolgen, genötigt, indem er der Genannten, als sie ihn am Pullover festhielt, einen Stoß versetzte und die Flucht ergriff.römisch zwei) M* K* im Anschluss an die zu römisch eins dargestellte Tat mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihn festzuhalten oder zu verfolgen, genötigt, indem er der Genannten, als sie ihn am Pullover festhielt, einen Stoß versetzte und die Flucht ergriff.