Entscheidung 13 Os 53/26g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB, AZ 80 Hv 58/25f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. April 2026, AZ 10 Bs 325/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB, AZ 80 Hv 58/25f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. April 2026, AZ 10 Bs 325/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Oberlandesgericht Graz über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. September 2025, GZ 80 Hv 58/25f-19, erhobenen Berufungen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde (bzw. Berufung)“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 479 StPO). Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde (bzw. Berufung)“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00053.26G.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260624_OGH0002_0130OS00053_26G0000_000