Der in der Beschwerde betonte Umstand, daß der Angeklagte bei den ihm angelasteten Diebstählen von keinem Zeugen gestellt oder beobachtet wurde, steht den bezüglichen Feststellungen schon deshalb nicht entgegen, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichts auf logisch zwingende Beweise dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl. RZ. 1969, 68 u.a.). Es bedeutet daher - ganz abgesehen davon, daß sich der Angeklagte eingangs der Verhandlung schuldig bekannte (vgl. S. 221) - auch keinen Begründungsmangel, wenn das Erstgericht des weiteren inbesondere daraus, daß auf dem Tatort u.a. eine vom Angeklagten benützte Sonnenbrille und in dessen Quartier verschiedene dem Julius C gestohlene Gegenstände gefunden wurden, folgerte, daß der Beschwerdeführer auch den im Punkt I c des Schuldspruchs beschriebenen Einbruchsdiebstahl verübt hat.Der in der Beschwerde betonte Umstand, daß der Angeklagte bei den ihm angelasteten Diebstählen von keinem Zeugen gestellt oder beobachtet wurde, steht den bezüglichen Feststellungen schon deshalb nicht entgegen, weil eine Beschränkung des erkennenden Gerichts auf logisch zwingende Beweise dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche vergleiche RZ. 1969, 68 u.a.). Es bedeutet daher - ganz abgesehen davon, daß sich der Angeklagte eingangs der Verhandlung schuldig bekannte vergleiche S. 221) - auch keinen Begründungsmangel, wenn das Erstgericht des weiteren inbesondere daraus, daß auf dem Tatort u.a. eine vom Angeklagten benützte Sonnenbrille und in dessen Quartier verschiedene dem Julius C gestohlene Gegenstände gefunden wurden, folgerte, daß der Beschwerdeführer auch den im Punkt römisch eins c des Schuldspruchs beschriebenen Einbruchsdiebstahl verübt hat.
Da sich das Erstgericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im angefochtenen Urteil schließlich auch in vollkommen ausreichender Weise mit den Aussagen der Zeugen B und D auseinandersetzte und (zutreffend) auf die Widersprüchlichkeit der (deshalb unglaubwürdigen) Angaben des Zeugen Kurt D - der selbst erklärte, er könne sich auch irren (vgl. S. 260) - hinwies (vgl. S. 276), hält die Mängelrüge, mit deren Ausführungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich angestrebt wird, die Verfahrensergebnisse in einer für den Angeklagten günstigeren Weise zu deuten, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung tat, nach keiner Richtung hin stand. Es geht aber auch die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend machende Rechtsrüge fehl. Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, der ihm zu Punkt I a des Schuldspruchs angelastete Diebstahl eines Personenkraftwagens sei nur als unbefugter Fahrzeuggebrauch im Sinn des § 136 StGB. zu beurteilen, weil ein Fahrzeug, solange es sich unverändert auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde, noch im Gewahrsam des Eigentümers verbleibe und weil eine 'Zueignungsabsicht' erst dann erweislich sei, wenn etwa die Farbe verändert werde, Gegenstände vom Fahrzeug abmontiert würden oder dieses 'aus dem Verkehrsbereich geführt' werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist (vgl. EvBl. 1975/230 u. a.). Da dem Eigentümer Hans E im vorliegenden Fall die Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug durch die ohne seine Kenntnis und Einwilligung erfolgte Entfernung des Personenkraftwagens von dessen bisherigem Standort genommen wurde, kann daher - auch wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug sodann im öffentlichen Verkehr benützte - von einem Weiterbestehen des Gewahrsams des bisherigen Sachinhabers keine Rede sein. Im übrigen bestimmt sich die Frage, ob die Entziehung eines der im § 136 StGB. bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als unbefugter Gebrauch im Sinn dieser Gesetzesstelle oder als Diebstahl zu beurteilen ist, nach der inneren Tatseite, wobei es darauf ankommt, ob der - schon im Zeitpunkt der Besitzentziehung vorhandene, nicht erst später gefaßte - Vorsatz des Täters bloß auf vorübergehenden Gebrauch oder auf unrechtmäßige Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung) gerichtet war (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 16 zu § 136 und die dort zitierte Judikatur).Da sich das Erstgericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im angefochtenen Urteil schließlich auch in vollkommen ausreichender Weise mit den Aussagen der Zeugen B und D auseinandersetzte und (zutreffend) auf die Widersprüchlichkeit der (deshalb unglaubwürdigen) Angaben des Zeugen Kurt D - der selbst erklärte, er könne sich auch irren vergleiche S. 260) - hinwies vergleiche S. 276), hält die Mängelrüge, mit deren Ausführungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung lediglich angestrebt wird, die Verfahrensergebnisse in einer für den Angeklagten günstigeren Weise zu deuten, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung tat, nach keiner Richtung hin stand. Es geht aber auch die den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. geltend machende Rechtsrüge fehl. Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, der ihm zu Punkt römisch eins a des Schuldspruchs angelastete Diebstahl eines Personenkraftwagens sei nur als unbefugter Fahrzeuggebrauch im Sinn des Paragraph 136, StGB. zu beurteilen, weil ein Fahrzeug, solange es sich unverändert auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde, noch im Gewahrsam des Eigentümers verbleibe und weil eine 'Zueignungsabsicht' erst dann erweislich sei, wenn etwa die Farbe verändert werde, Gegenstände vom Fahrzeug abmontiert würden oder dieses 'aus dem Verkehrsbereich geführt' werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß unter Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn die tatsächliche, unmittelbare (nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte) Herrschaft über eine Sache, sohin die Möglichkeit, über die Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten, zu verstehen ist vergleiche EvBl. 1975/230 u. a.). Da dem Eigentümer Hans E im vorliegenden Fall die Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug durch die ohne seine Kenntnis und Einwilligung erfolgte Entfernung des Personenkraftwagens von dessen bisherigem Standort genommen wurde, kann daher - auch wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug sodann im öffentlichen Verkehr benützte - von einem Weiterbestehen des Gewahrsams des bisherigen Sachinhabers keine Rede sein. Im übrigen bestimmt sich die Frage, ob die Entziehung eines der im Paragraph 136, StGB. bezeichneten Fahrzeuge aus der Verfügungsgewalt des Berechtigten als unbefugter Gebrauch im Sinn dieser Gesetzesstelle oder als Diebstahl zu beurteilen ist, nach der inneren Tatseite, wobei es darauf ankommt, ob der - schon im Zeitpunkt der Besitzentziehung vorhandene, nicht erst später gefaßte - Vorsatz des Täters bloß auf vorübergehenden Gebrauch oder auf unrechtmäßige Bereicherung (Vermögensvermehrung durch Sachzueignung) gerichtet war vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 16 zu Paragraph 136 und die dort zitierte Judikatur).
Im konkreten Fall gelangte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E 'in seine Besitztümer aufnahm', also in sein Vermögen eingliederte, wobei er das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern 'für unabsehbare Zeit, solange dies eben möglich sein würde' benützen wollte (vgl. S. 276). Diesen Vorsatz des Angeklagten konnte es (mängelfrei) sehr wohl auch aus der Aufbewahrung einer Decke im Fahrzeug, des weiteren aber vor allem daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer dasselbe mit fremden Kennzeichentafeln versah und dadurch sein Vorhaben zu erkennen gab, es nicht mehr an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen. Geht man aber in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, dann ist die Beurteilung des im Punkt I a des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens als Diebstahl frei von Rechtsirrtum.Im konkreten Fall gelangte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E 'in seine Besitztümer aufnahm', also in sein Vermögen eingliederte, wobei er das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern 'für unabsehbare Zeit, solange dies eben möglich sein würde' benützen wollte vergleiche S. 276). Diesen Vorsatz des Angeklagten konnte es (mängelfrei) sehr wohl auch aus der Aufbewahrung einer Decke im Fahrzeug, des weiteren aber vor allem daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer dasselbe mit fremden Kennzeichentafeln versah und dadurch sein Vorhaben zu erkennen gab, es nicht mehr an den Berechtigten zurückgelangen zu lassen. Geht man aber in tatsächlicher Beziehung davon aus, daß der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen des Hans E mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, dann ist die Beurteilung des im Punkt römisch eins a des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens als Diebstahl frei von Rechtsirrtum.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ziffernmäßig gleichfalls mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ziffernmäßig gleichfalls mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
- behauptet, auch seine Verurteilung wegen Betrugs (Punkt II des Schuldspruchs) sei rechtsirrig erfolgt, weil er niemanden getäuscht, auf eine Besserung seiner schwierigen finanziellen Situation gehofft und nur leichtsinnig (fahrlässig) Schulden gemacht habe, hält er nicht an den anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (wonach er sehr wohl gezielte Täuschungshandlungen setzte und auch wußte, daß er in absehbarer Zeit nicht rückzahlungsfähig sein werde) fest und bringt daher den geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.- behauptet, auch seine Verurteilung wegen Betrugs (Punkt römisch zwei des Schuldspruchs) sei rechtsirrig erfolgt, weil er niemanden getäuscht, auf eine Besserung seiner schwierigen finanziellen Situation gehofft und nur leichtsinnig (fahrlässig) Schulden gemacht habe, hält er nicht an den anderslautenden erstgerichtlichen Feststellungen (wonach er sehr wohl gezielte Täuschungshandlungen setzte und auch wußte, daß er in absehbarer Zeit nicht rückzahlungsfähig sein werde) fest und bringt daher den geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 129 und 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In Bemessung dieser Strafe wertete es die sieben einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraphen 129 und 28 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In Bemessung dieser Strafe wertete es die sieben einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend, das teilweise Geständnis hingegen als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Milderungsgründe nicht hinreichend gewürdigt und die Erschwerungsumstände überbewertet, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Der Berufung kommt Berechtigung zu:
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst durch den Milderungsumstand der Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum I a zu ergänzen.Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind zunächst durch den Milderungsumstand der Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum römisch eins a zu ergänzen.
Wie nämlich das Schöffengericht ausdrücklich feststellte, konnte der gestohlene Personenkraftwagen samt Kennzeichen zwei Tage nach Verübung der Tat sichergestellt werden (S. 275). Auf der Grundlage der sohin berichtigten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für angemessen, zumal der Unrechtsgehalt der Taten hinter dem Durchschnitt zurückbleibt und eine gewisse Steigerung gegenüber der bisherigen Höchststrafe von achtzehn Monaten noch gewahrt bleibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Wie nämlich das Schöffengericht ausdrücklich feststellte, konnte der gestohlene Personenkraftwagen samt Kennzeichen zwei Tage nach Verübung der Tat sichergestellt werden (S. 275). Auf der Grundlage der sohin berichtigten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten für angemessen, zumal der Unrechtsgehalt der Taten hinter dem Durchschnitt zurückbleibt und eine gewisse Steigerung gegenüber der bisherigen Höchststrafe von achtzehn Monaten noch gewahrt bleibt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.