Diese Rechtsauffassung kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, nicht unwidersprochen bleiben. Das Erstgericht übersieht nämlich, daß der Angeklagte die Kopie nicht schon mit dem Vorsatz hergestellt hat, sie als echtes Geld in Verkehr zu bringen (§ 232 Abs. 1 StGB.). So gesehen ist er aber kein Fälscher und kann daher Täter des § 233 Abs. 1 Z. 2 StGB. sein (siehe Kienapfel im Wiener Kommentar § 233 StGB. Rz. 5, 6, 17 und insbesonders 19). Im vorliegenden Fall ist das Falsifikat aber nur einseitig photokopiert. Damit stellt sich die Frage, ob ein "nachgemachtes" Geld in der Bedeutung der §§ 232, 233 StGB. überhaupt gegeben ist. Geld ist - schon zufolge des sprachlichen Sinngehalts dieses Worts - "nachgemacht", wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt (JBl. 1986, 195, 196 linke Spalte; Kienapfel im WK. § 232 StGB. Rz. 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft (Kienapfel a.a.O. Rz. 12 und 15). Eine solche Verwechslungsfähigkeit ist freilich nur dann gegeben, wenn das Falsifikat im wesentlichen einem öffentlich anerkannten Zahlungsmittel entspricht, wenn es alle Wesensmerkmale des Geldes hat. Zu den solcherart unverzichtbaren Merkmalen gehört jedenfalls der beiderseitige Aufdruck. Im gegenständlichen Fall konnte das Falsifikat daher den Anschein eines staatlichen Zahlungsmittels nicht erwecken (so auch Kienapfel im WK. § 232 StGB. Rz. 17 und in JBl. 1986 S. 197, wonach dann, wenn das Falsifikat nur einseitig bedruckt ist, die Verwechslungstauglichkeit fehlt, es sich nicht um nachgemachtes Geld handelt).Diese Rechtsauffassung kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, nicht unwidersprochen bleiben. Das Erstgericht übersieht nämlich, daß der Angeklagte die Kopie nicht schon mit dem Vorsatz hergestellt hat, sie als echtes Geld in Verkehr zu bringen (Paragraph 232, Absatz eins, StGB.). So gesehen ist er aber kein Fälscher und kann daher Täter des Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. sein (siehe Kienapfel im Wiener Kommentar Paragraph 233, StGB. Rz. 5, 6, 17 und insbesonders 19). Im vorliegenden Fall ist das Falsifikat aber nur einseitig photokopiert. Damit stellt sich die Frage, ob ein "nachgemachtes" Geld in der Bedeutung der Paragraphen 232, 233, StGB. überhaupt gegeben ist. Geld ist - schon zufolge des sprachlichen Sinngehalts dieses Worts - "nachgemacht", wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt (JBl. 1986, 195, 196 linke Spalte; Kienapfel im WK. Paragraph 232, StGB. Rz. 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft (Kienapfel a.a.O. Rz. 12 und 15). Eine solche Verwechslungsfähigkeit ist freilich nur dann gegeben, wenn das Falsifikat im wesentlichen einem öffentlich anerkannten Zahlungsmittel entspricht, wenn es alle Wesensmerkmale des Geldes hat. Zu den solcherart unverzichtbaren Merkmalen gehört jedenfalls der beiderseitige Aufdruck. Im gegenständlichen Fall konnte das Falsifikat daher den Anschein eines staatlichen Zahlungsmittels nicht erwecken (so auch Kienapfel im WK. Paragraph 232, StGB. Rz. 17 und in JBl. 1986 S. 197, wonach dann, wenn das Falsifikat nur einseitig bedruckt ist, die Verwechslungstauglichkeit fehlt, es sich nicht um nachgemachtes Geld handelt).
Indes muß die gekennzeichnete, spezifisch "geldgebundene" Verwechslungsuntauglichkeit (§§ 232, 233 StGB.) nicht mit der Untauglichkeit zu einer sonstigen Täuschung (§§ 108, 146 StGB.) zusammenfallen; dies schon deshalb nicht, weil eine Täuschung schlechthin unter Umständen (Beleuchtung, Sehkraft des Getäuschten etc.) ins Werk gesetzt werden kann, die - im Extremfall - die Feststellung auch nur der Geldähnlichkeit ausschließen. So gesehen kann ein Gegenstand, dem, wie hier, ein Wesensmerkmal des Geldes (beiderseitiger Aufdruck) fehlt, dennoch unter für den Täter günstigen Umständen einer anderen Person "Geld" vortäuschen. Darnach besteht gegen die erstinstanzliche Annahme des Betrugstatbestands aus der zuvor entwickelten Wesensumschreibung des Geldes kein begriffliches Hindernis. Der einen Schuldspruch ob § 233 Abs. 1 Z. 2 StGB. anstrebenden Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber gebricht es an einem hiefür geeigneten Deliktsobjekt.Indes muß die gekennzeichnete, spezifisch "geldgebundene" Verwechslungsuntauglichkeit (Paragraphen 232, 233, StGB.) nicht mit der Untauglichkeit zu einer sonstigen Täuschung (Paragraphen 108, 146, StGB.) zusammenfallen; dies schon deshalb nicht, weil eine Täuschung schlechthin unter Umständen (Beleuchtung, Sehkraft des Getäuschten etc.) ins Werk gesetzt werden kann, die - im Extremfall - die Feststellung auch nur der Geldähnlichkeit ausschließen. So gesehen kann ein Gegenstand, dem, wie hier, ein Wesensmerkmal des Geldes (beiderseitiger Aufdruck) fehlt, dennoch unter für den Täter günstigen Umständen einer anderen Person "Geld" vortäuschen. Darnach besteht gegen die erstinstanzliche Annahme des Betrugstatbestands aus der zuvor entwickelten Wesensumschreibung des Geldes kein begriffliches Hindernis. Der einen Schuldspruch ob Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. anstrebenden Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber gebricht es an einem hiefür geeigneten Deliktsobjekt.
Unter Z. 9 lit. b behauptet der Angeklagte einen Feststellungsmangel des Urteils, weil es keine Konstatierungen zur Beurteilung der Frage enthalte, ob tätige Reue (§ 167 StGB.) gegeben sei. Allein Beweisergebnisse, die für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds sprächen, liegen nicht vor.Unter Ziffer 9, Litera b, behauptet der Angeklagte einen Feststellungsmangel des Urteils, weil es keine Konstatierungen zur Beurteilung der Frage enthalte, ob tätige Reue (Paragraph 167, StGB.) gegeben sei. Allein Beweisergebnisse, die für die Annahme dieses Strafaufhebungsgrunds sprächen, liegen nicht vor.
Aus der Gendarmerieanzeige - die zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage herangezogen werden kann, vgl. SSt. 21/30 - ergibt sich, daß die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit der Schadensgutmachung i.S. des § 167 Abs. 2 StGB. fehlen. Die Tat ereignete sich am Abend des 28. November 1988 (in den Urteilsgründen wird versehentlich der 29. November 1988 angeführt). Die Geschäftsführerin des Lokals erstattete an diesem Tag um 22.30 Uhr beim Gendarmerieposten telephonisch die Anzeige, daß sie bei der Abrechnung der Tageslosung die (halbseitige) Photokopie des Geldscheins gefunden habe. Bei den "unmittelbar nach der Anzeigeerstattung" (S. 15) eingeleiteten Erhebungen wurde den Beamten mitgeteilt, daß an diesem Abend nur zwei Personen mit einer 1.000 S-Note gezahlt hatten, und zwar der Beschwerdeführer und sein Cousin Wolfgang H***. Zu diesem Zeitpunkt waren daher einem zur Strafverfolgung berufenen öffentlichen Sicherheitsorgan (§ 151 Abs. 3 StGB.) hinreichende Verdachtsgründe gegen den Nichtigkeitswerber bekannt. Wolfgang H*** wurde kurz darnach aufgegriffen und zum Posten gebracht; während der Protokollaufnahme kam der Beschwerdeführer zum Gendarmerieposten und legte ein Geständnis ab. Gleichzeitig konnte bei ihm Wechselgeld über 900 S sichergestellt werden (S. 15).Aus der Gendarmerieanzeige - die zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage herangezogen werden kann, vergleiche SSt. 21/30 - ergibt sich, daß die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit der Schadensgutmachung i.S. des Paragraph 167, Absatz 2, StGB. fehlen. Die Tat ereignete sich am Abend des 28. November 1988 (in den Urteilsgründen wird versehentlich der 29. November 1988 angeführt). Die Geschäftsführerin des Lokals erstattete an diesem Tag um 22.30 Uhr beim Gendarmerieposten telephonisch die Anzeige, daß sie bei der Abrechnung der Tageslosung die (halbseitige) Photokopie des Geldscheins gefunden habe. Bei den "unmittelbar nach der Anzeigeerstattung" (S. 15) eingeleiteten Erhebungen wurde den Beamten mitgeteilt, daß an diesem Abend nur zwei Personen mit einer 1.000 S-Note gezahlt hatten, und zwar der Beschwerdeführer und sein Cousin Wolfgang H***. Zu diesem Zeitpunkt waren daher einem zur Strafverfolgung berufenen öffentlichen Sicherheitsorgan (Paragraph 151, Absatz 3, StGB.) hinreichende Verdachtsgründe gegen den Nichtigkeitswerber bekannt. Wolfgang H*** wurde kurz darnach aufgegriffen und zum Posten gebracht; während der Protokollaufnahme kam der Beschwerdeführer zum Gendarmerieposten und legte ein Geständnis ab. Gleichzeitig konnte bei ihm Wechselgeld über 900 S sichergestellt werden (S. 15).
Geht man - wie die Rechtsrüge - unter Vernachlässigung der vorangegangenen Kenntnis der Gendarmerie von den Verdachtsgründen gegen den Angeklagten dennoch von einer Selbstanzeige i.S. des § 167 Abs. 3 StGB. aus, so fehlt die vollständige Schadensgutmachung. Der Aussage des Zeugen Christoph B*** in der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß in diesem Zeitpunkt der gesamte, aus der Tat entstandene Schaden nicht gutgemacht, sondern noch ein Betrag von wenigstens 110 S offen war (S. 60).Geht man - wie die Rechtsrüge - unter Vernachlässigung der vorangegangenen Kenntnis der Gendarmerie von den Verdachtsgründen gegen den Angeklagten dennoch von einer Selbstanzeige i.S. des Paragraph 167, Absatz 3, StGB. aus, so fehlt die vollständige Schadensgutmachung. Der Aussage des Zeugen Christoph B*** in der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß in diesem Zeitpunkt der gesamte, aus der Tat entstandene Schaden nicht gutgemacht, sondern noch ein Betrag von wenigstens 110 S offen war (S. 60).
Sonach waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.