Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Musa D*****, in der er das Vorliegen des Haftgrundes bestreitet.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr - wie hier - wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist dann anzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr - wie hier - wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Daß das Oberlandesgericht einen dringenden Tatverdacht iS des § 180 Abs. 1 StPO hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten, oben wiedergegebenen Vergehen als gegeben erachten konnte - und daß damit eine Mehrheit von Anlaßtaten iS des § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO anzunehmen sind - räumt die Beschwerde ein.Daß das Oberlandesgericht einen dringenden Tatverdacht iS des Paragraph 180, Absatz eins, StPO hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten, oben wiedergegebenen Vergehen als gegeben erachten konnte - und daß damit eine Mehrheit von Anlaßtaten iS des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO anzunehmen sind - räumt die Beschwerde ein.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die bisherigen Verfahrensergebnisse aber auch mit Grund befürchten, Musa D***** werde ohne Fortsetzung der durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft auch während des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten Straftaten. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausgeführt, daß der Verdacht der vielfachen, gleichartigen und organisierten Begehung des Verbrechens der versuchten Erpressung auf die intensive Gefahr hinweise, daß der Beschwerdeführer auf freiem Fuß die nach dem dringenden Tatverdacht eingeschlagene Kriminalität fortsetzen und damit strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dem ist noch hinzuzufügen, daß diese Prognose auch durch weitere die Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestierende Umstände, nämlich dadurch, daß in seinem Fahrzeug eine geladene Pistole sichergestellt und bei einer Hausdurchsuchung eine Liste mit den Namen von türkischen Geschäftsleuten vorgefunden wurde, erhärtet wird. Daß die Anlaßtaten nur relativ geringe finanzielle Forderungen betroffen haben und - wie die Beschwerde dazu ausführt - auch bei den Prognosetaten kein größerer Vermögensschaden anzunehmen sei, steht der Annahme dieses Haftgrundes nicht entgegen (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 180 Anm. 5 a).Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die bisherigen Verfahrensergebnisse aber auch mit Grund befürchten, Musa D***** werde ohne Fortsetzung der durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft auch während des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten Straftaten. Das Beschwerdegericht hat dazu zutreffend ausgeführt, daß der Verdacht der vielfachen, gleichartigen und organisierten Begehung des Verbrechens der versuchten Erpressung auf die intensive Gefahr hinweise, daß der Beschwerdeführer auf freiem Fuß die nach dem dringenden Tatverdacht eingeschlagene Kriminalität fortsetzen und damit strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dem ist noch hinzuzufügen, daß diese Prognose auch durch weitere die Gefährlichkeit des Beschuldigten manifestierende Umstände, nämlich dadurch, daß in seinem Fahrzeug eine geladene Pistole sichergestellt und bei einer Hausdurchsuchung eine Liste mit den Namen von türkischen Geschäftsleuten vorgefunden wurde, erhärtet wird. Daß die Anlaßtaten nur relativ geringe finanzielle Forderungen betroffen haben und - wie die Beschwerde dazu ausführt - auch bei den Prognosetaten kein größerer Vermögensschaden anzunehmen sei, steht der Annahme dieses Haftgrundes nicht entgegen vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 180, Anmerkung 5 a).
Durch gelindere Mittel kann der Haftzweck nach Lage des Falles nicht erreicht werden (§ 180 Abs. 4 und Abs. 5 StPO).Durch gelindere Mittel kann der Haftzweck nach Lage des Falles nicht erreicht werden (Paragraph 180, Absatz 4 und Absatz 5, StPO).
Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit in Ansehung des Musa D***** nicht stattgefunden hat.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Damit entfällt auch eine Kostenentscheidung (§ 8 GRBG).Damit entfällt auch eine Kostenentscheidung (Paragraph 8, GRBG).