Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, erweist sich als nicht zielführend.Die aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wendet, erweist sich als nicht zielführend.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht hinsichtlich der bekämpften Diebstahlsqualifikation, mit den Verfahrensergebnissen, so auch mit der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten (HV-Protokoll S 369, 381/VII), auseinandergesetzt und diese ausreichend berücksichtigt (US 24). Dabei waren die Tatrichter (auch im Hinblick auf das letztlich in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten im Sinn der gleichlautenden Anklage S 383/VII) nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen könnten. Es genügt nämlich im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Im übrigen steht der Umstand, daß der Angeklagte auch aus Langeweile oder Gründen der Einbindung in den Freundeskreis gehandelt hat, nicht im Widerspruch zu der gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrundeliegenden Absicht. Insgesamt wird mit den Beschwerdeeinwänden nur unzulässig unter Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Teile der Verantwortung des Angeklagten (US 24) die Überzeugungskraft einzelner beweiswürdigender Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht hinsichtlich der bekämpften Diebstahlsqualifikation, mit den Verfahrensergebnissen, so auch mit der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten (HV-Protokoll S 369, 381/VII), auseinandergesetzt und diese ausreichend berücksichtigt (US 24). Dabei waren die Tatrichter (auch im Hinblick auf das letztlich in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten im Sinn der gleichlautenden Anklage S 383/VII) nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen könnten. Es genügt nämlich im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig und zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Im übrigen steht der Umstand, daß der Angeklagte auch aus Langeweile oder Gründen der Einbindung in den Freundeskreis gehandelt hat, nicht im Widerspruch zu der gewerbsmäßiger Tatbegehung zugrundeliegenden Absicht. Insgesamt wird mit den Beschwerdeeinwänden nur unzulässig unter Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene Teile der Verantwortung des Angeklagten (US 24) die Überzeugungskraft einzelner beweiswürdigender Erwägungen unter Vernachlässigung anderer in Zweifel gezogen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit der Argumentation, daß "eine Faktenmehrheit, auch wenn sie ein Vermögensdelikt darstellt, nicht ein tatbildmäßiges Verhalten nach der Gewerbsmäßigkeit nach sich zieht", die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht nur auf die Faktenvielzahl, sondern auch auf die schlechte Einkommenssituation der Angeklagten und vor allem auf den Umstand gestützt haben, daß besonders wertvolle technische Geräte von den Angeklagten gesucht wurden, um diese auf dem Schwarzmarkt verkaufen zu können (US 24), und verfehlt insoweit ihre Ausrichtung am Gesetz. Die Behauptung, der Angeklagte habe die gewerbsmäßig handelnden Mittäter, welche die Diebsbeute für sich verwertet haben, nur unterstützt und die Tat lediglich aus Nervenkitzel und Langeweile begangen, ist ebenso wie der Einwand, er habe keinen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gehabt, urteilsfremd und bekämpft damit nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern versucht, teils auch unter dem Prätext von Feststellungsmängeln, anstelle der im Urteil getroffenen für ihn genehmere Konstatierungen zu erwirken.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt mit der Argumentation, daß "eine Faktenmehrheit, auch wenn sie ein Vermögensdelikt darstellt, nicht ein tatbildmäßiges Verhalten nach der Gewerbsmäßigkeit nach sich zieht", die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Tatrichter die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht nur auf die Faktenvielzahl, sondern auch auf die schlechte Einkommenssituation der Angeklagten und vor allem auf den Umstand gestützt haben, daß besonders wertvolle technische Geräte von den Angeklagten gesucht wurden, um diese auf dem Schwarzmarkt verkaufen zu können (US 24), und verfehlt insoweit ihre Ausrichtung am Gesetz. Die Behauptung, der Angeklagte habe die gewerbsmäßig handelnden Mittäter, welche die Diebsbeute für sich verwertet haben, nur unterstützt und die Tat lediglich aus Nervenkitzel und Langeweile begangen, ist ebenso wie der Einwand, er habe keinen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gehabt, urteilsfremd und bekämpft damit nicht den gegenständlichen Schuldspruch, sondern versucht, teils auch unter dem Prätext von Feststellungsmängeln, anstelle der im Urteil getroffenen für ihn genehmere Konstatierungen zu erwirken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufungen und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).