Trotz umfassenden Urteilsaufhebungsantrages (und eines nicht nachvollziehbaren Antrages auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO) ersichtlich bloß gegen die Schuldsprüche II. 2. und III. richtet sich die auf Z 3, und gegen den Schuldspruch I. 2. die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Trotz umfassenden Urteilsaufhebungsantrages (und eines nicht nachvollziehbaren Antrages auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO) ersichtlich bloß gegen die Schuldsprüche römisch zwei. 2. und römisch drei. richtet sich die auf Ziffer 3,, und gegen den Schuldspruch römisch eins. 2. die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Nichtigkeit des SchuldspruchsDie Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Nichtigkeit des Schuldspruchs
II. 2., weil sich dieser auf die Aussage des Zeugen Herbert P***** stützen würde, der jedoch über das ihm gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt worden sei. Zu diesem Schuldspruch habe sich nämlich der Angeklagte damit verantwortet, dass er die Gaspistole nur deshalb auf diesen Zeugen gerichtet hätte, weil ihm dieser anstelle von Haschisch "einen wertlosen Stoff" verkaufen hätte wollen. Damit wäre dem Zeugen aber schon vor der Hauptverhandlung vorgeworfen worden, mit Suchtgift und damit strafbar im Sinne des SMG gehandelt zu haben. Gleiches gelte für den Schuldspruch Faktum III., bei welchem ebenfalls die nichtige Aussage des Zeugen P***** verwertet worden sei.römisch zwei. 2., weil sich dieser auf die Aussage des Zeugen Herbert P***** stützen würde, der jedoch über das ihm gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht belehrt worden sei. Zu diesem Schuldspruch habe sich nämlich der Angeklagte damit verantwortet, dass er die Gaspistole nur deshalb auf diesen Zeugen gerichtet hätte, weil ihm dieser anstelle von Haschisch "einen wertlosen Stoff" verkaufen hätte wollen. Damit wäre dem Zeugen aber schon vor der Hauptverhandlung vorgeworfen worden, mit Suchtgift und damit strafbar im Sinne des SMG gehandelt zu haben. Gleiches gelte für den Schuldspruch Faktum römisch drei., bei welchem ebenfalls die nichtige Aussage des Zeugen P***** verwertet worden sei.
Die Beschwerde übersieht, dass sich der reklamierte Befreiungsgrund auf ein angebliches früheres Verhalten des Zeugen und nicht auf den primär den Gegenstand der Vernehmung darstellenden dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt bezieht, fallbezogen somit eine Teilbarkeit des Entschlagungsrechtes vorlag (§ 152 Abs 4 zweiter Satz StPO), und daher die vermisste Belehrung erst dann erforderlich gewesen wäre, wenn eine Sachverhaltsgrundlage für ein Entschlagungsrecht (die Gefahr einer allfälligen bevorstehenden Selbstbezichtigung) des Zeugen erkennbar gewesen wäre (bis zu diesem Zeitpunkt kommt ein Verfahrensmangel von vornherein nicht in Betracht - 13 Os 20/00). Dies war jedoch nicht der Fall (der Zeuge hatte übrigens auch bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter - ON 32 - jeden Drogenkonnex in Abrede gestellt).Die Beschwerde übersieht, dass sich der reklamierte Befreiungsgrund auf ein angebliches früheres Verhalten des Zeugen und nicht auf den primär den Gegenstand der Vernehmung darstellenden dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt bezieht, fallbezogen somit eine Teilbarkeit des Entschlagungsrechtes vorlag (Paragraph 152, Absatz 4, zweiter Satz StPO), und daher die vermisste Belehrung erst dann erforderlich gewesen wäre, wenn eine Sachverhaltsgrundlage für ein Entschlagungsrecht (die Gefahr einer allfälligen bevorstehenden Selbstbezichtigung) des Zeugen erkennbar gewesen wäre (bis zu diesem Zeitpunkt kommt ein Verfahrensmangel von vornherein nicht in Betracht - 13 Os 20/00). Dies war jedoch nicht der Fall (der Zeuge hatte übrigens auch bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter - ON 32 - jeden Drogenkonnex in Abrede gestellt).
Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Benachteiligung des Angeklagten durch Missachtung des behaupteten, einen anderen als dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt betreffenden Entschlagungsrechtes (§ 281 Abs 3 StPO) aus der Aktenlage nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Benachteiligung des Angeklagten durch Missachtung des behaupteten, einen anderen als dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalt betreffenden Entschlagungsrechtes (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) aus der Aktenlage nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Zu dem im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen behaupteten Verwertungsverbot genügt der Hinweis, dass die Aussage in der Hauptverhandlung rite vorgekommen ist und somit zu verwerten war. Die sich gegen den Schuldspruch I. 2. richtende Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet unter Abwägung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas L*****, somit nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bemängeln, was sie unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst zu erkennen gibt.Zu dem im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen behaupteten Verwertungsverbot genügt der Hinweis, dass die Aussage in der Hauptverhandlung rite vorgekommen ist und somit zu verwerten war. Die sich gegen den Schuldspruch römisch eins. 2. richtende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet unter Abwägung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas L*****, somit nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bemängeln, was sie unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst zu erkennen gibt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.