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Entscheidung 13 Os 54/05y×

Entscheidung 13 Os 54/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os54/05y

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Hillary Ogbonna A***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. April 2005, GZ 602 Hv 36/04h-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hillary Ogbonna A***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er durch seine Anfang August 2004 in Kenntnis des Tatplans gegenüber unbekannt gebliebenen Organisatoren des Suchtgiftschmuggels vergleiche US 5) erfolgte Zusage, Maria M***** Dos Santos, welche am 6. August 2004 1354,3 g Kokain (Reinsubstanz 1050 +/- 19 g), mithin ein Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß, in der Rückwand ihres Reisekoffers verborgen von Brasilien per Flugzeug nach Österreich verbrachte, am 7. August 2004 von ihrem Hotel in Wien abzuholen und das Suchtgift zu übernehmen, zu der den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten Aus- und Einfuhr des erwähnten Suchtgiftes beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Angaben des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde wurden nämlich - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - gar wohl erörtert (US 9). Nichts anderes gilt für die Aktivitäten der Polizei, um die Organisatoren des Schmuggels dazu zu bringen, das Suchtgift abholen zu lassen (US 6).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77762 13Os54.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00054.05Y.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20050622_OGH0002_0130OS00054_05Y0000_000