Entscheidung 13 Os 54/18t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Lester V*****, AZ 821 BE 432/17v des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. April 2018, AZ 20 Bs 61/18v (ON 11 der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Lester V***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, mit dem ein Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war (ON 7), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Lester V***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.Die dagegen erhobene Beschwerde des Lester V***** war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00054.18T.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180627_OGH0002_0130OS00054_18T0000_000