Der auf den § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei bei dem ihm zur Last liegenden Tatverhalten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (der Österreichischen Post) tätig geworden. Denn auf dem Gebiet des Fernmeldewesens tritt der Bund (vgl. Art. 10 Abs 1 Z. 9 B-VG) als Träger der Fernmeldehoheit auf, die im Fernmeldegesetz (BGBl. 1949/170 i.d.g.F., insbesondere § 2 und Abschnitt II) determiniert ist und die er durch eigene Behörden ausübt (§§ 10, 11 FernmeldeG.); die Erledigung von Angelegenheiten des Fernmeldewesens, wie sie dem Angeklagten oblag, fällt demnach in den Bereich der - 'in Vollziehung der Gesetze' erfolgenden - Hoheitsverwaltung (vgl. Art. 23 Abs 1 und Abs 5 B-VG.). Ferner trifft es, der Rechtsrüge des Beschwerdeführers neuerlich zuwider, nicht zu, daß ein Mißbrauch der Amtsgewalt nur durch die Tathandlung eines mit 'imperium' ausgestatteten Organs in dessen typischer Funktion als Hoheitsträger begangen werden könnte. Der beim § 302 StGB bloß in der überschrift vorkommende Begriff 'Amtsgewalt' bedeutet nämlich nach dem Inhalt dieser Strafbestimmung nicht mehr als die Befugnis (im Namen eines der dort bezeichneten Rechtsträger als dessen in Vollziehung der Hoheitsverwaltung tätiges Organ) 'Amtsgeschäfte' vorzunehmen: darunter sind nicht nur Rechtshandlungen zu verstehen, sondern auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art, mit denen keine Befehls- oder Zwangsgewalt verbunden ist ( 10 0s 117/77 vom 18. Mai 1978, verstärkter Senat = RZ. 1978/63).Verfehlt ist zunächst die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei bei dem ihm zur Last liegenden Tatverhalten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (der Österreichischen Post) tätig geworden. Denn auf dem Gebiet des Fernmeldewesens tritt der Bund vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) als Träger der Fernmeldehoheit auf, die im Fernmeldegesetz (BGBl. 1949/170 i.d.g.F., insbesondere Paragraph 2 und Abschnitt römisch zwei) determiniert ist und die er durch eigene Behörden ausübt (Paragraphen 10, 11, FernmeldeG.); die Erledigung von Angelegenheiten des Fernmeldewesens, wie sie dem Angeklagten oblag, fällt demnach in den Bereich der - 'in Vollziehung der Gesetze' erfolgenden - Hoheitsverwaltung vergleiche Artikel 23, Absatz eins und Absatz 5, B-VG.). Ferner trifft es, der Rechtsrüge des Beschwerdeführers neuerlich zuwider, nicht zu, daß ein Mißbrauch der Amtsgewalt nur durch die Tathandlung eines mit 'imperium' ausgestatteten Organs in dessen typischer Funktion als Hoheitsträger begangen werden könnte. Der beim Paragraph 302, StGB bloß in der überschrift vorkommende Begriff 'Amtsgewalt' bedeutet nämlich nach dem Inhalt dieser Strafbestimmung nicht mehr als die Befugnis (im Namen eines der dort bezeichneten Rechtsträger als dessen in Vollziehung der Hoheitsverwaltung tätiges Organ) 'Amtsgeschäfte' vorzunehmen: darunter sind nicht nur Rechtshandlungen zu verstehen, sondern auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art, mit denen keine Befehls- oder Zwangsgewalt verbunden ist ( 10 0s 117/77 vom 18. Mai 1978, verstärkter Senat = RZ. 1978/63).
Der Sache nach gegen ebendiese Annahme, daß die ihm oblegene Gebarung mit überstunden- und Nebengebühren als Vornahme von Amtsgeschäften zu beurteilen sei, wendet sich der Angeklagte mit dem weiteren Einwand, seine inkriminierte Tätigkeit habe sich nicht direkt auf einen Adressatenkreis erstreckt, auf den sich der öffentliche Auftrag der Post beziehe, sondern nur auf die Postorganisation selbst. Auch diese Rüge versagt.
'Amtsgeschäfte' im Sinn des § 302 Abs 1 StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort angeführten Rechtsträger dienen, die also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes - zu den 'Geschäften' (Agenden) des (betreffenden) Amtes' - gehören und damit für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind (vgl. abermals RZ. 1978/63). In diesem Sinn ist aber der bestimmungsgemäße Einsatz amtseigener Budgetmittel, so auch der überstunden- und Nebengebührenaufwand (ebenso wie der eigentliche Gehaltsaufwand) für die Beamten, direkt auf die Erreichung der spezifischen Vollziehungsziele des betreffenden Amtes ausgerichtet, sodaß er bereits zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes gehört und nicht bloß zur Schaffung der (nicht sachkonnexen) äußeren Voraussetzungen dazu.'Amtsgeschäfte' im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort angeführten Rechtsträger dienen, die also zum eigentlichen Gegenstand des jeweiligen Amtsbetriebes - zu den 'Geschäften' (Agenden) des (betreffenden) Amtes' - gehören und damit für die Erreichung der amtsspezifischen Vollziehungsziele sachbezogen relevant sind vergleiche abermals RZ. 1978/63). In diesem Sinn ist aber der bestimmungsgemäße Einsatz amtseigener Budgetmittel, so auch der überstunden- und Nebengebührenaufwand (ebenso wie der eigentliche Gehaltsaufwand) für die Beamten, direkt auf die Erreichung der spezifischen Vollziehungsziele des betreffenden Amtes ausgerichtet, sodaß er bereits zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes gehört und nicht bloß zur Schaffung der (nicht sachkonnexen) äußeren Voraussetzungen dazu.
Der vom Beschwerdeführer bekämpften Auffassung, daß er als Bautruppführer der Post- und Telegraphenverwaltung bei der erörterten Gebarung mit überstunden- und Nebengebühren im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze zur Vornahme von Amtsgeschäften befugt war und daß er diese Befugnis durch seine bestimmungswidrige Verfügung über die amtseigenen Budgetmittel mißbrauchte, haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an. Soweit der Angeklagte schließlich - ohne eine Erörterung der Relevanz jenes Vorbringens - auf seine (angeblich vollständige) Schadensgutmachung Bezug nimmt, reicht es zur Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde aus, ihn darauf hinzuweisen, daß beim Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt eine Strafaufhebung durch tätige Reue im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 302 Abs 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafzumessung wertete es die Wiederholung der Straftaten als erschwerend, das Tatsachengeständnis und die Unbescholtenheit des Angeklagten hingegen als mildernd; auf Grund seines Vorlebens und des persönlichen Eindrucks, den er hinterließ, sah es die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafe als zweckmäßiger an als deren sofortigen Vollzug.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafzumessung wertete es die Wiederholung der Straftaten als erschwerend, das Tatsachengeständnis und die Unbescholtenheit des Angeklagten hingegen als mildernd; auf Grund seines Vorlebens und des persönlichen Eindrucks, den er hinterließ, sah es die bloße Androhung der verhängten Freiheitsstrafe als zweckmäßiger an als deren sofortigen Vollzug.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese - ohne etwa zugleich eine Minderung des Strafausmaßes zu beantragen - die Ausschaltung des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist unbegründet. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die festgestellte weitgehende Gutmachung des nicht allzu hohen materiellen Schadens durch ihn ist ungeachtet der mehrfachen Wiederholung seiner Tathandlungen innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Monaten der Ansicht des Schöffengerichts beizupflichten, daß weder Gründe der Spezialprävention, noch Belange der Generalprävention der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB entgegenstehen. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Der Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese - ohne etwa zugleich eine Minderung des Strafausmaßes zu beantragen - die Ausschaltung des Ausspruchs über die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist unbegründet. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die festgestellte weitgehende Gutmachung des nicht allzu hohen materiellen Schadens durch ihn ist ungeachtet der mehrfachen Wiederholung seiner Tathandlungen innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Monaten der Ansicht des Schöffengerichts beizupflichten, daß weder Gründe der Spezialprävention, noch Belange der Generalprävention der Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegenstehen. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.