In seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, seine Tat sei rechtsirrig der Qualifikation des § 84 Abs. 1 StGB. unterstellt worden, weil die dem B zugefügte Beschädigung nicht als schwere Verletzung zu beurteilen sei. Die Rüge versagt. Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Nach unverändert herrschender Ansicht sind Knochenbrüche, auch wenn damit keine Dislokation der Bruchstücke verbunden ist, mithin auch Frakturen der hier in Rede stehenden Art, regelmäßig schwere Verletzungen. Es diente daher nur mehr der Vollständigkeit, daß das Gericht auf das ärztliche Gutachten Bezug nahm, wonach wegen der im hohen Maß infektionsgefährdeten Kieferhöhle, ihrer nahen Verbindung zum Gehirn und zum Gesichtsschädel sowie des sehr komplizierten Heilungsverlaufs solcher Verletzungen ein bedeutender Eingriff in die Gesundheit (S. 50) anzunehmen ist; dies ungeachtet dessen, daß (wider Erwarten) Komplikationen nicht eingetreten sind und die Verletzung folgenlos ausgeheilt ist.In seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, seine Tat sei rechtsirrig der Qualifikation des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. unterstellt worden, weil die dem B zugefügte Beschädigung nicht als schwere Verletzung zu beurteilen sei. Die Rüge versagt. Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Nach unverändert herrschender Ansicht sind Knochenbrüche, auch wenn damit keine Dislokation der Bruchstücke verbunden ist, mithin auch Frakturen der hier in Rede stehenden Art, regelmäßig schwere Verletzungen. Es diente daher nur mehr der Vollständigkeit, daß das Gericht auf das ärztliche Gutachten Bezug nahm, wonach wegen der im hohen Maß infektionsgefährdeten Kieferhöhle, ihrer nahen Verbindung zum Gehirn und zum Gesichtsschädel sowie des sehr komplizierten Heilungsverlaufs solcher Verletzungen ein bedeutender Eingriff in die Gesundheit (S. 50) anzunehmen ist; dies ungeachtet dessen, daß (wider Erwarten) Komplikationen nicht eingetreten sind und die Verletzung folgenlos ausgeheilt ist.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wertete es den äußerst raschen Rückfall und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen als erschwerend, als mildernd hingegen das volle und auch reumütige Geständnis des Angeklagten.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wertete es den äußerst raschen Rückfall und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen als erschwerend, als mildernd hingegen das volle und auch reumütige Geständnis des Angeklagten.
Gegen diesen Strafausspruch wenden sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit dem Ziel einer Erhöhung respektive Herabsetzung des Strafausmaßes (der Angeklagte war im Gerichtstag anwesend).
Der Berufung der Anklagebehörde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Aus der in der Berufung des Angeklagten angeführten Alkoholisierung zur Tatzeit kann kein mildernder Effekt abgeleitet werden, weil der Angeklagte bereits wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener Gewaltdelikte bestraft worden war und ihm daher - wie schon in der Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11.Juni 1980, 22 Bs 199/80, zutreffend hervorgehoben wurde (siehe Seite 87 im Akt 19 Vr 955/79 des Kreisgerichts St. Pölten) - seine gewalttätige Neigung im Rauschzustand bekannt sein mußte (siehe ferner S. 45). Auch die nunmehrige Alkoholisierung gereicht ihm daher zum Vorwurf, der die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bei weitem aufwiegt (§ 35 StGB.).Aus der in der Berufung des Angeklagten angeführten Alkoholisierung zur Tatzeit kann kein mildernder Effekt abgeleitet werden, weil der Angeklagte bereits wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener Gewaltdelikte bestraft worden war und ihm daher - wie schon in der Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 11.Juni 1980, 22 Bs 199/80, zutreffend hervorgehoben wurde (siehe Seite 87 im Akt 19 römisch fünf r 955/79 des Kreisgerichts St. Pölten) - seine gewalttätige Neigung im Rauschzustand bekannt sein mußte (siehe ferner S. 45). Auch die nunmehrige Alkoholisierung gereicht ihm daher zum Vorwurf, der die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bei weitem aufwiegt (Paragraph 35, StGB.).
Die geradezu unverbesserliche Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit, die sich in dem, wie zahlreiche einschlägige Vorstrafen beweisen, getrübten Vorleben und dem überaus raschen Rückfall schon zwei Tage nach einem achtzehnmonatigen Freiheitsentzug überzeugend manifestiert, erheischt eine empfindliche Freiheitsstrafe, welche die ausreichende Grundlage für einen wirksamen Resozialisierungsvollzug bieten soll. Eine Verdoppelung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe führt erst in das Mittelfeld des anzuwendenden Strafsatzes des § 84 Abs. 1 StGB., reicht aber trotz der Zulässigkeit einer außerordentlichen Strafschärfung (§ 39 StGB.) im Hinblick auf die nach der Tatverübung gezeigte Einsicht (S. 26, 32, 44 in ON. 3 a) diesmal noch aus. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Die geradezu unverbesserliche Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit, die sich in dem, wie zahlreiche einschlägige Vorstrafen beweisen, getrübten Vorleben und dem überaus raschen Rückfall schon zwei Tage nach einem achtzehnmonatigen Freiheitsentzug überzeugend manifestiert, erheischt eine empfindliche Freiheitsstrafe, welche die ausreichende Grundlage für einen wirksamen Resozialisierungsvollzug bieten soll. Eine Verdoppelung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe führt erst in das Mittelfeld des anzuwendenden Strafsatzes des Paragraph 84, Absatz eins, StGB., reicht aber trotz der Zulässigkeit einer außerordentlichen Strafschärfung (Paragraph 39, StGB.) im Hinblick auf die nach der Tatverübung gezeigte Einsicht (S. 26, 32, 44 in ON. 3 a) diesmal noch aus. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.