Gründe:
Der am 12.Oktober 1943 geborene (ehemalige) Gemeindesekretär Günther A wurde nunmehr im zweiten Rechtsgang des Vergehens der falschen Beurkundung (und Beglaubigung im Amt) nach § 311 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er von 1978 bis 1980 in Maria Rain als Leiter des Gemeindeamts öffentliche Urkunden, nämlich die Kassentagesbestandsausweise und die Jahresrechnungsabschlüsse der Gemeinde, deren Erstellung in den Bereich seines Amts fiel, mit dem Vorsatz verfälscht, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Richtigkeit des Kassenbestands gebraucht werden. Gemäß § 369 StPO. wurde er verpflichtet, den nachträglich errechneten Schadensbetrag von 380.948 S der Gemeinde Maria Rain zu ersetzen. Von dem Anklagevorwurf, durch mangelhafte und unsachgemäße Führung der Buchhaltung verschiedene Ein- und Ausgänge nicht oder nicht ordnungsgemäß verbucht und dadurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt begangen zu haben, wurde Günther A rechtskräftig im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, daß weder die einzelnen Geschäftsfälle eruiert werden können noch deren Zuordnung zur Hoheitsverwaltung möglich sei noch ein wissentlicher Befugnismißbrauch festgestellt werden konnte (S. 297, 298/II). Von dem in diesem Zusammenhang zunächst auch erhobenen Vorwurf der Veruntreuung nach § 133 StGB. war bereits im ersten Rechtsgang ein Freispruch ergangen.Der am 12.Oktober 1943 geborene (ehemalige) Gemeindesekretär Günther A wurde nunmehr im zweiten Rechtsgang des Vergehens der falschen Beurkundung (und Beglaubigung im Amt) nach Paragraph 311, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er von 1978 bis 1980 in Maria Rain als Leiter des Gemeindeamts öffentliche Urkunden, nämlich die Kassentagesbestandsausweise und die Jahresrechnungsabschlüsse der Gemeinde, deren Erstellung in den Bereich seines Amts fiel, mit dem Vorsatz verfälscht, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Richtigkeit des Kassenbestands gebraucht werden. Gemäß Paragraph 369, StPO. wurde er verpflichtet, den nachträglich errechneten Schadensbetrag von 380.948 S der Gemeinde Maria Rain zu ersetzen. Von dem Anklagevorwurf, durch mangelhafte und unsachgemäße Führung der Buchhaltung verschiedene Ein- und Ausgänge nicht oder nicht ordnungsgemäß verbucht und dadurch das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt begangen zu haben, wurde Günther A rechtskräftig im wesentlichen mit der Begründung freigesprochen, daß weder die einzelnen Geschäftsfälle eruiert werden können noch deren Zuordnung zur Hoheitsverwaltung möglich sei noch ein wissentlicher Befugnismißbrauch festgestellt werden konnte (S. 297, 298/II). Von dem in diesem Zusammenhang zunächst auch erhobenen Vorwurf der Veruntreuung nach Paragraph 133, StGB. war bereits im ersten Rechtsgang ein Freispruch ergangen.
Gegen den Schuldspruch wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte auf § 281 Abs. 1 Z. 5Gegen den Schuldspruch wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
und 9 lit. a StPO. und die Anklagebehörde auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. stützt. Der Angeklagte bekämpft weiters die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung. Nach den für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden ausschlaggebenden Urteilsfeststellungen - die sich im übrigen weitwendig mit den nachträglich konstatierten Mängeln der Buchhaltung und der Kassenverwaltung auseinandersetzen (S. 265 bis 277/II) - wurde Günther A mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Maria Rain vom 7.August 1974 mit Wirkung vom 1.Oktober 1974 zum Leiter des Gemeindeamts bestellt. In dieser Funktion oblagen ihm neben der Amtsleitung auch die Buchhaltung und die Kassenverwaltung, die er allein nach den bestehenden Vorschriften zu führen hatte. Die maßgebenden Bestimmungen finden sich auf Bundesebene in der auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. 45/1948, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1974, BGBl. 493/1974, abgeändert mit Verordnung dieses Ministers vom 11.Oktober 1976, BGBl. 604/1976. Für den Bereich der Gemeindeverwaltung im Bundesland Kärnten erließ die Landesregierung auf Grund entsprechender Ermächtigungen in den §§ 79 und 82 der Allgemeinen Gemeindeordnung (AGO.), LGBl. 1/1966, am 27.April 1976 die Allgemeine Gemeindehaushaltsordnung (B.), LGBl. 50/1976, und am 11. Jänner 1977 die Allgemeine Gemeindekassenordnung (C.), LGBl. 5/1977. Mit Gesetz vom 31.Oktober 1978, LGBl. 10/1979, wurde die Allgemeine Gemeindeordnung (AGO.) abgeändert, darunter die §§ 79 und 82 aufgehoben und gleichzeitig die Weitergeltung der B. und der C. als Landesgesetze normiert (Art. III).und 9 Litera a, StPO. und die Anklagebehörde auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. stützt. Der Angeklagte bekämpft weiters die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung. Nach den für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden ausschlaggebenden Urteilsfeststellungen - die sich im übrigen weitwendig mit den nachträglich konstatierten Mängeln der Buchhaltung und der Kassenverwaltung auseinandersetzen (S. 265 bis 277/II) - wurde Günther A mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Maria Rain vom 7.August 1974 mit Wirkung vom 1.Oktober 1974 zum Leiter des Gemeindeamts bestellt. In dieser Funktion oblagen ihm neben der Amtsleitung auch die Buchhaltung und die Kassenverwaltung, die er allein nach den bestehenden Vorschriften zu führen hatte. Die maßgebenden Bestimmungen finden sich auf Bundesebene in der auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 45 aus 1948,, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1974, Bundesgesetzblatt 493 aus 1974,, abgeändert mit Verordnung dieses Ministers vom 11.Oktober 1976, Bundesgesetzblatt 604 aus 1976,. Für den Bereich der Gemeindeverwaltung im Bundesland Kärnten erließ die Landesregierung auf Grund entsprechender Ermächtigungen in den Paragraphen 79 und 82 der Allgemeinen Gemeindeordnung (AGO.), Landesgesetzblatt 1 aus 1966,, am 27.April 1976 die Allgemeine Gemeindehaushaltsordnung (B.), Landesgesetzblatt 50 aus 1976,, und am 11. Jänner 1977 die Allgemeine Gemeindekassenordnung (C.), Landesgesetzblatt 5 aus 1977,. Mit Gesetz vom 31.Oktober 1978, Landesgesetzblatt 10 aus 1979,, wurde die Allgemeine Gemeindeordnung (AGO.) abgeändert, darunter die Paragraphen 79 und 82 aufgehoben und gleichzeitig die Weitergeltung der B. und der C. als Landesgesetze normiert (Artikel römisch drei,).
Schließlich wurde (nach dem Deliktszeitraum) die AGO. wiederverlautbart (LGBl. 8/1982).Schließlich wurde (nach dem Deliktszeitraum) die AGO. wiederverlautbart Landesgesetzblatt 8 aus 1982,).
Der Kassenverwalter hat, wenn Zahlungen eingegangen sind, nach Schluß der Kassenstunden einen Tagesabschluß aufzustellen (§ 55 Abs. 1-3 C.). Die Tagesabschlüsse sind (als Teil der Gemeindebuchhaltung) Grundlage des vom Amtsleiter zu verfertigenden Rechnungsabschlusses über die gesamte Gebarung der Gemeinde im Finanzjahr (§ 10 Vdg. BGBl. 493/1974, §§ 56, 70 C.). Der Gemeinderat hat gemäß § 77 Abs. 1 AGO. a.F. (jetzt § 90 der Wiederverlautbarung LGBl. 8/1982) nach Tunlichkeit bis 31.März, spätestens aber bis 31. Mai jedes Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahrs festzustellen.Der Kassenverwalter hat, wenn Zahlungen eingegangen sind, nach Schluß der Kassenstunden einen Tagesabschluß aufzustellen (Paragraph 55, Absatz eins -, 3, C.). Die Tagesabschlüsse sind (als Teil der Gemeindebuchhaltung) Grundlage des vom Amtsleiter zu verfertigenden Rechnungsabschlusses über die gesamte Gebarung der Gemeinde im Finanzjahr (Paragraph 10, Vdg. Bundesgesetzblatt 493 aus 1974,, Paragraphen 56, 70, C.). Der Gemeinderat hat gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AGO. a.F. (jetzt Paragraph 90, der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt 8 aus 1982,) nach Tunlichkeit bis 31.März, spätestens aber bis 31. Mai jedes Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahrs festzustellen.
Die gemeindeinterne Prüfung der Kassengebarung obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kontrollausschuß, der die Gebarung zumindest vierteljährlich (fakultativ auch zwischendurch und unvermutet: § 62 C.) auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat (§ 80 AGO. a.F., jetzt § 92Die gemeindeinterne Prüfung der Kassengebarung obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kontrollausschuß, der die Gebarung zumindest vierteljährlich (fakultativ auch zwischendurch und unvermutet: Paragraph 62, C.) auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat (Paragraph 80, AGO. a.F., jetzt Paragraph 92
der Wiederverlautbarung LGBl. 8/1982; §§ 60 bis 62 C.). Die verfassungsrechtlich verankerte (Art. 119 a Abs. 1 bis 4 B.D.) überörtliche Gebarungsprüfung der Kassenführung nahm bzw. nimmt gemäß § 90 AGO. a.F. (jetzt § 102 der Wiederverlautbarung LGBl. 8/1982) die Gemeindeabteilung des Amts der Kärntner Landesregierung vor. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 16 Abs. 1, zweiter Satz, F.D. 1948 berechtigt, sich die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften (jederzeit) vorlegen zu lassen und (jederzeit) Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt 8 aus 1982,; Paragraphen 60 bis 62 C.). Die verfassungsrechtlich verankerte (Artikel 119, a Absatz eins bis 4 B.D.) überörtliche Gebarungsprüfung der Kassenführung nahm bzw. nimmt gemäß Paragraph 90, AGO. a.F. (jetzt Paragraph 102, der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt 8 aus 1982,) die Gemeindeabteilung des Amts der Kärntner Landesregierung vor. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, zweiter Satz, F.D. 1948 berechtigt, sich die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften (jederzeit) vorlegen zu lassen und (jederzeit) Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
Der Angeklagte war mit der Buchhaltung 'durchwegs' stark im Verzug. Die Kassentagesbestandbücher der Jahre 1975 bis 1981 befinden sich in einem derart desolaten Zustand, daß sie als 'zerstört' und als nicht verwertbar zu bezeichnen sind, zahlreiche Blätter wurden entfernt und sind unauffindbar (S. 266/II). Demgemäß waren ab 1.Jänner 1978 die vom Angeklagten (entgegen § 55 C. nur fallweise: S. 265, 266/II) erstellten Tagesabschlüsse und die Jahresabschlüsse ab 1977 unrichtig (S. 279/II). Die Differenzen zwischen Iststand und Sollstand waren dem Gemeindeamtsleiter A 'zumindest' seit 1978 aufgefallen. Um - ungeachtet der Kassenfehlbeträge (S. 280, 281, 285/II) - die übereinstimmung des Ist- und Sollstands in den Tagesabschlüssen und im Jahresabschluß auszuweisen, verfälschte der Angeklagte die Jahresrechnungen ab 1977 und die Kassentagesabschlüsse seit 1.Jänner 1978 (S. 280, 285, 287 bis 289/II). Auf welche Art der Gemeindesekretär im einzelnen die Fälschung der Kassentagesabschlüsse und der Jahresrechnungen vornahm, konnte infolge des desolaten Zustands der Buchhaltungsunterlagen nicht mehr rekonstruiert werden (siehe oben - S. 266/II). Die Fälschungen hatten den Zweck, die Mitglieder des Kontrollausschusses und des Gemeinderats über die Richtigkeit der Tagesabschlüsse oder (richtig: und) der Jahresabschlüsse zu täuschen (S. 280, 289/II). Eine Rückführung (Zuordnung) der Geldabgänge auf einzelne Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde Maria Rain war auf Grund der bestehenden Organisation der Gemeindegebarung als Einheitskasse (§ 5 C.) und infolge der Unvollständigkeit der Belegsammlung nicht möglich (S. 291, 292/II). Durch die Handlungsweise des Angeklagten sind ungeklärte Kassenfehlbeträge von insgesamt 380.948,86 S entstanden (S. 297/II). Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht als Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB. Zwar habe der Angeklagte seine Befugnis als Kassenverwalter durch Verfälschung der Tagesabschlüsse und der Jahresrechnungsabschlüsse wissentlich mißbraucht und den Kontrollausschuß und den Gemeinderat an den in den §§ 77 und 80 AGO. a.F. (§§ 90 und 92 AGO. n.F.) statuierten konkreten Rechten auf Überprüfung der Gebarung und Feststellung des Jahresrechnungsabschlusses vorsätzlich geschädigt, doch könne infolge der Unmöglichkeit, die Mißbräuche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, der Tatbestand des Amtsmißbrauchs nicht als erfüllt angenommen werden (S. 294/II).Der Angeklagte war mit der Buchhaltung 'durchwegs' stark im Verzug. Die Kassentagesbestandbücher der Jahre 1975 bis 1981 befinden sich in einem derart desolaten Zustand, daß sie als 'zerstört' und als nicht verwertbar zu bezeichnen sind, zahlreiche Blätter wurden entfernt und sind unauffindbar (S. 266/II). Demgemäß waren ab 1.Jänner 1978 die vom Angeklagten (entgegen Paragraph 55, C. nur fallweise: S. 265, 266/II) erstellten Tagesabschlüsse und die Jahresabschlüsse ab 1977 unrichtig (S. 279/II). Die Differenzen zwischen Iststand und Sollstand waren dem Gemeindeamtsleiter A 'zumindest' seit 1978 aufgefallen. Um - ungeachtet der Kassenfehlbeträge (S. 280, 281, 285/II) - die übereinstimmung des Ist- und Sollstands in den Tagesabschlüssen und im Jahresabschluß auszuweisen, verfälschte der Angeklagte die Jahresrechnungen ab 1977 und die Kassentagesabschlüsse seit 1.Jänner 1978 (S. 280, 285, 287 bis 289/II). Auf welche Art der Gemeindesekretär im einzelnen die Fälschung der Kassentagesabschlüsse und der Jahresrechnungen vornahm, konnte infolge des desolaten Zustands der Buchhaltungsunterlagen nicht mehr rekonstruiert werden (siehe oben - S. 266/II). Die Fälschungen hatten den Zweck, die Mitglieder des Kontrollausschusses und des Gemeinderats über die Richtigkeit der Tagesabschlüsse oder (richtig: und) der Jahresabschlüsse zu täuschen (S. 280, 289/II). Eine Rückführung (Zuordnung) der Geldabgänge auf einzelne Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde Maria Rain war auf Grund der bestehenden Organisation der Gemeindegebarung als Einheitskasse (Paragraph 5, C.) und infolge der Unvollständigkeit der Belegsammlung nicht möglich (S. 291, 292/II). Durch die Handlungsweise des Angeklagten sind ungeklärte Kassenfehlbeträge von insgesamt 380.948,86 S entstanden (S. 297/II). Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht als Vergehen der falschen Beurkundung im Amt nach Paragraph 311, StGB. Zwar habe der Angeklagte seine Befugnis als Kassenverwalter durch Verfälschung der Tagesabschlüsse und der Jahresrechnungsabschlüsse wissentlich mißbraucht und den Kontrollausschuß und den Gemeinderat an den in den Paragraphen 77 und 80 AGO. a.F. (Paragraphen 90 und 92 AGO. n.F.) statuierten konkreten Rechten auf Überprüfung der Gebarung und Feststellung des Jahresrechnungsabschlusses vorsätzlich geschädigt, doch könne infolge der Unmöglichkeit, die Mißbräuche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, der Tatbestand des Amtsmißbrauchs nicht als erfüllt angenommen werden (S. 294/II).
Beschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklagebehörde weist in ihrer Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) darauf hin, daß die festgestellten Malversationen des Angeklagten im Bereich des der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Budgetrechts der Gemeinde gesetzt und dadurch vorsätzlich Prüfungsrechte des Kontrollausschusses und des Gemeinderats, somit konkrete Rechte der Gemeinde geschädigt wurden, weshalb ein Schuldspruch nach § 302 StGB. und nicht nach dem (hiezu nur subsidiären) Tatbestand des § 311 StGB. zu fällen gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof führte schon in seinem im ersten Rechtsgang erflossenen Urteil vom 12.Jänner 1984, 13 Os 170/83 (LSK. 1984/68), aus, daß die öffentlich-rechtlichen Normen des Haushaltsrechts für sich allein zwar nichts darüber aussagen, in welcher Stellung das Organ in den die Buchung und die Verrechnung betreffenden Amtsverrichtungen dem anderen Rechtssubjekt jeweils gegenübertritt (SSt. 50/6), daß aber - bei entsprechenden Tatsachenfeststellungen - neben der (zunächst im Vordergrund gestandenen) Schädigung an Vermögensrechten auch die Beeinträchtigung sonstiger konkreter Rechte der Gemeinde zu einer Verantwortlichkeit nach § 302 StGB. führen könnte; etwa wenn durch die Verfälschung der Tages- und Jahresabrechnungen das gesetzliche Prüfungsrecht des Gemeinderats und das damit zusammenhängende Recht auf Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche vorsätzlich frustriert würden (S. 154 bis 157/II). Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, aus welchem Titel die Einnahmen gezogen und zu welchem gesetzlichen Zweck die Ausgaben getätigt wurden, zumal - im Ergebnis - überhaupt kein unverfälschtes Rechnungswesen in der Gemeinde mehr bestand.Die Anklagebehörde weist in ihrer Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) darauf hin, daß die festgestellten Malversationen des Angeklagten im Bereich des der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Budgetrechts der Gemeinde gesetzt und dadurch vorsätzlich Prüfungsrechte des Kontrollausschusses und des Gemeinderats, somit konkrete Rechte der Gemeinde geschädigt wurden, weshalb ein Schuldspruch nach Paragraph 302, StGB. und nicht nach dem (hiezu nur subsidiären) Tatbestand des Paragraph 311, StGB. zu fällen gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof führte schon in seinem im ersten Rechtsgang erflossenen Urteil vom 12.Jänner 1984, 13 Os 170/83 (LSK. 1984/68), aus, daß die öffentlich-rechtlichen Normen des Haushaltsrechts für sich allein zwar nichts darüber aussagen, in welcher Stellung das Organ in den die Buchung und die Verrechnung betreffenden Amtsverrichtungen dem anderen Rechtssubjekt jeweils gegenübertritt (SSt. 50/6), daß aber - bei entsprechenden Tatsachenfeststellungen - neben der (zunächst im Vordergrund gestandenen) Schädigung an Vermögensrechten auch die Beeinträchtigung sonstiger konkreter Rechte der Gemeinde zu einer Verantwortlichkeit nach Paragraph 302, StGB. führen könnte; etwa wenn durch die Verfälschung der Tages- und Jahresabrechnungen das gesetzliche Prüfungsrecht des Gemeinderats und das damit zusammenhängende Recht auf Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche vorsätzlich frustriert würden (S. 154 bis 157/II). Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, aus welchem Titel die Einnahmen gezogen und zu welchem gesetzlichen Zweck die Ausgaben getätigt wurden, zumal - im Ergebnis - überhaupt kein unverfälschtes Rechnungswesen in der Gemeinde mehr bestand.