Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie gegen das aus dem § 285 a Z 2 StPO erhellende Gebot, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch die Tatumstände, welche die relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise anzuführen, verstößt.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie gegen das aus dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO erhellende Gebot, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, insbesondere jedoch die Tatumstände, welche die relevierten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise anzuführen, verstößt.
Die jedes Urteilsfaktum einzeln bekämpfende Beschwerde schließt nach mehr oder minder umfangreichen Ausführungen zum Sachverhalt zu den jeweiligen Fakten mit den Passagen:
Faktum 1: "Das Erstgericht hat die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Beweisergebnisse unrichtig oder überhaupt nicht gewürdigt sowie die für die Beurteilung dieses Faktums maßgebenden Feststellungen nicht getroffen, sodaß es unter den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO leidet. Bei richtiger Würdigung und vollständigen Feststellungen wäre hinsichtlich dieses Teilfaktums mit einem Freispruch vorzugehen gewesen, sodaß das Urteil auch mit dem Nichtigkeitsgrund Z 9 a und Z 10 StPO behaftet ist sowie: Die hiefür erforderlichen Feststellungen wurden aber im Urteil nicht getroffen. Es sind daher zu diesem Faktum ebenfalls die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gegeben."Faktum 1: "Das Erstgericht hat die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Beweisergebnisse unrichtig oder überhaupt nicht gewürdigt sowie die für die Beurteilung dieses Faktums maßgebenden Feststellungen nicht getroffen, sodaß es unter den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO leidet. Bei richtiger Würdigung und vollständigen Feststellungen wäre hinsichtlich dieses Teilfaktums mit einem Freispruch vorzugehen gewesen, sodaß das Urteil auch mit dem Nichtigkeitsgrund Ziffer 9, a und Ziffer 10, StPO behaftet ist sowie: Die hiefür erforderlichen Feststellungen wurden aber im Urteil nicht getroffen. Es sind daher zu diesem Faktum ebenfalls die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gegeben."
Faktum 2: "Auf jeden Fall liegen daher zu diesem Faktum die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 vor."Faktum 2: "Auf jeden Fall liegen daher zu diesem Faktum die Nichtigkeitsgründe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 vor."
Faktum 3: "Ob die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tiere besorgt, diese seien am Bestimmungsort aber ohne sein Verschulden nicht eingelangt, durch die Beweisergebnisse widerlegt sind, ist nach der Ansicht der Verteidigung nicht ausreichend geklärt, worauf auch die dürftige Begründung im Urteil S. 22 deutet, in welcher sowohl die Frage der Täuschung, als auch der Bereicherung und des Vorsatzes unerörtert bleibt, weswegen auch zum Faktum 3 die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO vorliegen."Faktum 3: "Ob die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tiere besorgt, diese seien am Bestimmungsort aber ohne sein Verschulden nicht eingelangt, durch die Beweisergebnisse widerlegt sind, ist nach der Ansicht der Verteidigung nicht ausreichend geklärt, worauf auch die dürftige Begründung im Urteil S. 22 deutet, in welcher sowohl die Frage der Täuschung, als auch der Bereicherung und des Vorsatzes unerörtert bleibt, weswegen auch zum Faktum 3 die Nichtigkeitsgründe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO vorliegen."
Faktum 4: "Es liegen daher in diesem Punkt die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 b und 10 StPO vor."Faktum 4: "Es liegen daher in diesem Punkt die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 b und 10 StPO vor."
Faktum 5: "Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte von vornherein mit Betrugsvorsatz handelte, so daß hier die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 gegeben sind."Faktum 5: "Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte von vornherein mit Betrugsvorsatz handelte, so daß hier die Nichtigkeitsgründe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 gegeben sind."
Faktum 6: "Der Angeklagte wäre richtigerweise vom Vorwurf des Betruges freizusprechen gewesen, weswegen das Urteil auch in diesem Punkt an den Nichtigkeiten gemäß § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO leidet."Faktum 6: "Der Angeklagte wäre richtigerweise vom Vorwurf des Betruges freizusprechen gewesen, weswegen das Urteil auch in diesem Punkt an den Nichtigkeiten gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO leidet."
Faktum 7: "Es ist daher jedenfalls der angeklagte Betrug vom Angeklagten nicht begangen worden, weswegen wie bisher die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO geltend gemacht werden."Faktum 7: "Es ist daher jedenfalls der angeklagte Betrug vom Angeklagten nicht begangen worden, weswegen wie bisher die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO geltend gemacht werden."
Faktum 8: "Zumindest hinsichtlich dieses Sachverhaltes wäre mit Teilfreispruch vorzugehen gewesen, weswegen auch hier die Nichtigkeitsgründe § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 geltend gemacht werden."Faktum 8: "Zumindest hinsichtlich dieses Sachverhaltes wäre mit Teilfreispruch vorzugehen gewesen, weswegen auch hier die Nichtigkeitsgründe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 geltend gemacht werden."
Solcherart wird aber, wie ein Vergleich der Urteilsausführungen mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zeigt,
zur Z 5 nicht dargetan, welche Aussprüche des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch seien; für welche derartigen Aussprüche keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben seien;zur Ziffer 5, nicht dargetan, welche Aussprüche des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch seien; für welche derartigen Aussprüche keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben seien;
inwiefern der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels mit dem Urteil erheblich unrichtig wiedergegeben werde;
zur Z 5 a nicht vorgebracht, welche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergeben;zur Ziffer 5, a nicht vorgebracht, welche erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen sich aus den Akten ergeben;
zur Z 9 lit. a nicht aufgezeigt, weshalb die dem Angeklagten zur Last fallende Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründe;zur Ziffer 9, Litera a, nicht aufgezeigt, weshalb die dem Angeklagten zur Last fallende Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründe;
zur Z 9 lit. b nicht ausgeführt, durch welche Umstände die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei sowiezur Ziffer 9, Litera b, nicht ausgeführt, durch welche Umstände die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen sei sowie
zur Z 10 nicht angegeben, welches andere Strafgesetz richtigerweise auf die Tat hätte angewendet werden sollen. So gesehen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.zur Ziffer 10, nicht angegeben, welches andere Strafgesetz richtigerweise auf die Tat hätte angewendet werden sollen. So gesehen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß mit Bezugnahme auf das Faktum 4 (Betrug an Dipl.Ing. Bruno E*****) in der Auslagenersparnis für erbrachte persönliche Leistungen, wie inbesondere Tätigkeiten aus Arbeits- und Werkverträgen, stets eine Bereicherung zu erblicken ist (11 Os 68/90). Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang konstatierte "hochstaplerische" Veranlagung des Angeklagten bot auch keinen Anlaß für die Überprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit, weil weder die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, noch die Beweislage auf das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem § 11 StGB hinweisen.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß mit Bezugnahme auf das Faktum 4 (Betrug an Dipl.Ing. Bruno E*****) in der Auslagenersparnis für erbrachte persönliche Leistungen, wie inbesondere Tätigkeiten aus Arbeits- und Werkverträgen, stets eine Bereicherung zu erblicken ist (11 Os 68/90). Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang konstatierte "hochstaplerische" Veranlagung des Angeklagten bot auch keinen Anlaß für die Überprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit, weil weder die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, noch die Beweislage auf das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem Paragraph 11, StGB hinweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß dem § 285 i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Berufung fällt gemäß dem Paragraph 285, i StPO in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.