Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In seiner Mängelrüge (Z 5) zum Faktum A 1 a moniert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung von Beweisergebnissen, übersieht indes, daß sich die Tatrichter damit ausführlich auseinandersetzten (US 16 und 17). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum A 1 a moniert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung von Beweisergebnissen, übersieht indes, daß sich die Tatrichter damit ausführlich auseinandersetzten (US 16 und 17). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Auch die Feststellungen zum Faktum A 1 d sind formell mängelfrei begründet. Welches Werkzeug der Angeklagte konkret zum Aufbrechen der Geschäftstür benützte, kann dahingestellt bleiben, ist doch für die rechtliche Beurteilung unentscheidend, ob dabei ein "Krampen", ein "Brecheisen", ein "Stemmeisen" oder ein "Schraubenzieher" verwendet wurde. Die in der Beschwerde reklamierten (geringfügigen) Widersprüche in den Angaben des Zeugen D***** über das Aussehen des bei diesem Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sparschweines wurde vom Schöffengericht berücksichtigt (US 18). Daß es sich dabei um eines der Sparschweine der Kinder des Angeklagten gehandelt habe, ist der Aussage des Zeugen vor der Gendarmerie dagegen nicht zu entnehmen, weshalb es auch einer Erörterung dieses Umstandes nicht bedurfte.
Die Mängelrüge (Z 5) versagt aber auch, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum Faktum A 5 (gefährliche Drohung zum Nachteil des Alfred I*****) richtet. Die unterschiedlich intensiv belastenden Angaben dieses Zeugen wurden vom Erstgericht in dessen beweiswürdigende Überlegungen miteinbezogen, sodaß den darauf gestützten Konstatierungen die behauptete Nichtigkeit nicht anhaftet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt aber auch, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum Faktum A 5 (gefährliche Drohung zum Nachteil des Alfred I*****) richtet. Die unterschiedlich intensiv belastenden Angaben dieses Zeugen wurden vom Erstgericht in dessen beweiswürdigende Überlegungen miteinbezogen, sodaß den darauf gestützten Konstatierungen die behauptete Nichtigkeit nicht anhaftet.
Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der der Angeklagte die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu den Fakten A 1, 2 und 5 bekämpft, fehl, vermag sie doch aktenkundige Verfahrensergebnisse, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken geeignet wären, nicht aufzuzeigen.Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit der der Angeklagte die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu den Fakten A 1, 2 und 5 bekämpft, fehl, vermag sie doch aktenkundige Verfahrensergebnisse, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken geeignet wären, nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.