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Entscheidung 13 Os 54/95×

Entscheidung 13 Os 54/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os54/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wlattnig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. Februar 1995, GZ 7 römisch fünf r 56/94-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** unter anderem des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (richtig: schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (A 1) und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (A 2) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A 5) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A 1) in Braunau am Inn nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

a) am 31.März 1988 dem Erich B***** durch Aufsperren der Tür mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld in Höhe von ca 6.000

S,

b) in der Nacht zum 12.April 1988 dem Horst W***** durch Abdrehen des Schloßzylinders der Lokaltür zum "K*****-Club" mit einer Rohrzange und Aufbrechen von zwei Spielautomaten mit einem Schraubenzieher und Aufbrechen einer Lade Bargeld in Höhe von 37.230 S,

c) in der Zeit vom 1.Mai 1988 bis 3.Mai 1988 dem Horst W***** durch Einsteigen durch ein vorher gekipptes Fenster in das Lokal "K*****-Club" und Aufbrechen von Spielautomaten mit einem Schraubenzieher Bargeld von ca 11.000 S,

d) in der Nacht zum 22.Mai 1988 dem Erich B***** durch Herauszwängen der Scharniere der hinteren Eingangstür zum Friseurgeschäft Bargeld von ca 4.500 S,

(zu A 2) am 2.September 1986 in Golling an der Diskothek "C*****" des Gerhard K***** und des Robert H***** sowie des Hubert W***** ohne deren Einwilligung dadurch, daß er ca 50 l Benzin ausschüttete und zur Entzündung brachte, eine Feuersbrunst verursacht und

(zu A 5) am 13.Juli 1993 im "C*****" in Braunau Alfred I***** durch die Worte, er werde ihm eine Kugel verpassen, mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum A 1 a moniert der Beschwerdeführer die Außerachtlassung von Beweisergebnissen, übersieht indes, daß sich die Tatrichter damit ausführlich auseinandersetzten (US 16 und 17). Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Auch die Feststellungen zum Faktum A 1 d sind formell mängelfrei begründet. Welches Werkzeug der Angeklagte konkret zum Aufbrechen der Geschäftstür benützte, kann dahingestellt bleiben, ist doch für die rechtliche Beurteilung unentscheidend, ob dabei ein "Krampen", ein "Brecheisen", ein "Stemmeisen" oder ein "Schraubenzieher" verwendet wurde. Die in der Beschwerde reklamierten (geringfügigen) Widersprüche in den Angaben des Zeugen D***** über das Aussehen des bei diesem Einbruchsdiebstahl gestohlenen Sparschweines wurde vom Schöffengericht berücksichtigt (US 18). Daß es sich dabei um eines der Sparschweine der Kinder des Angeklagten gehandelt habe, ist der Aussage des Zeugen vor der Gendarmerie dagegen nicht zu entnehmen, weshalb es auch einer Erörterung dieses Umstandes nicht bedurfte.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt aber auch, soweit sie sich gegen die Feststellungen zum Faktum A 5 (gefährliche Drohung zum Nachteil des Alfred I*****) richtet. Die unterschiedlich intensiv belastenden Angaben dieses Zeugen wurden vom Erstgericht in dessen beweiswürdigende Überlegungen miteinbezogen, sodaß den darauf gestützten Konstatierungen die behauptete Nichtigkeit nicht anhaftet.

Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit der der Angeklagte die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu den Fakten A 1, 2 und 5 bekämpft, fehl, vermag sie doch aktenkundige Verfahrensergebnisse, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken geeignet wären, nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39337 13D00545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00054.95.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0130OS00054_9500000_000