Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene, gegen die Schuldsprüche zu A, B I und C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene, gegen die Schuldsprüche zu A, B römisch eins und C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des auf Einholung eines weiteren kinderpsychiatrischen Gutachtens mit genauer Befundung zur Frage der Diskretionsfähigkeit des Angeklagten gerichteten Antrages (S 76).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des auf Einholung eines weiteren kinderpsychiatrischen Gutachtens mit genauer Befundung zur Frage der Diskretionsfähigkeit des Angeklagten gerichteten Antrages (S 76).
Der Angeklagte war im Rahmen der Hauptverhandlung von einem (kinder-)psychiatrischen Sachverständigen begutachtet worden. Dieser fand keine Hinweise dafür, daß der Angeklagte grundsätzlich nicht imstande war, das Unrechtmäßige des ihm vorgeworfenen Verhaltens zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Frage des Verteidigers schloß er eine geistige Behinderung mit forensischer Relevanz aus und kam aus kinderpsychiatrischer Sicht zum Ergebnis, daß der Angeklagte als reif (im Sinne des § 4 Abs 2 JGG) anzusehen ist (S 75 f).Der Angeklagte war im Rahmen der Hauptverhandlung von einem (kinder-)psychiatrischen Sachverständigen begutachtet worden. Dieser fand keine Hinweise dafür, daß der Angeklagte grundsätzlich nicht imstande war, das Unrechtmäßige des ihm vorgeworfenen Verhaltens zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Frage des Verteidigers schloß er eine geistige Behinderung mit forensischer Relevanz aus und kam aus kinderpsychiatrischer Sicht zum Ergebnis, daß der Angeklagte als reif (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, JGG) anzusehen ist (S 75 f).
Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Sachverständigenbeweises zur Diskretionsfähigkeit des Angeklagten wurde vom Verteidiger ohne weitere Frage an den Sachverständigen in Richtung des gestellten Antrages, ohne Bemängelung von Befund oder Gutachten im Sinne der §§ 125, 126 StPO sowie ohne weitere Begründung gestellt, nachdem der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige den Verhandlungssaal bereits verlassen hatte (S 76).Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Sachverständigenbeweises zur Diskretionsfähigkeit des Angeklagten wurde vom Verteidiger ohne weitere Frage an den Sachverständigen in Richtung des gestellten Antrages, ohne Bemängelung von Befund oder Gutachten im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO sowie ohne weitere Begründung gestellt, nachdem der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige den Verhandlungssaal bereits verlassen hatte (S 76).
Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag ist das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob für die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ziel erreicht werden kann und inwieweit dieses geeignet ist, die ihm durch die Gesamtheit der vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage zu verändern (Mayerhofer, StPO4, § 281 Z 4 E 83). Bei der Prüfung eines Beweisantrages auf seine Berechtigung können nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgebend sein, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorliegen (Mayerhofer, aaO, E 40). Deshalb muß der Beweisantrag außer dem Beweisthema und die Beweismittel noch angeben, inwieweit auch erwartet werden kann, daß bei Durchführung des beantragten Beweises das behauptete Ergebnis erzielbar ist (Mayerhofer, aaO, E 19). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Er hat weder von der Möglichkeit weiterer Befragung des Sachverständigen Gebrauch gemacht, um allenfalls ihm vorschwebende Mängel von Befund und Gutachten (im Sinne der §§ 125, 126 StPO) zu klären, noch hat er bei der Antragstellung Mängel des Gutachtens behauptet oder vorgebracht, inwieweit zu erwarten wäre, daß ein wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung einzuholendes zweites Gutachten (§ 118 Abs 2 StPO) andere Aufschlüsse zur Diskretionsfähigkeit des Angeklagten bringen könnte. Die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden, weil das Erstgericht bei Beurteilung der Berechtigung des gestellten Antrages nur von jenen Verfahrensergebnissen ausgehen kann, die bis zum Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses hervorgekommen sind (Mayerhofer, aaO, E 41). Der lediglich auf eine weitere Begutachtung, die allenfalls ein anderes Ergebnis erzielen könnte, gerichtete Antrag ist deswegen als Erkundungsbeweis (Mayerhofer, aaO, E 88) im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag ist das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob für die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ziel erreicht werden kann und inwieweit dieses geeignet ist, die ihm durch die Gesamtheit der vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage zu verändern (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 4, E 83). Bei der Prüfung eines Beweisantrages auf seine Berechtigung können nur jene tatsächlichen Ausführungen maßgebend sein, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorliegen (Mayerhofer, aaO, E 40). Deshalb muß der Beweisantrag außer dem Beweisthema und die Beweismittel noch angeben, inwieweit auch erwartet werden kann, daß bei Durchführung des beantragten Beweises das behauptete Ergebnis erzielbar ist (Mayerhofer, aaO, E 19). Solche Angaben hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Er hat weder von der Möglichkeit weiterer Befragung des Sachverständigen Gebrauch gemacht, um allenfalls ihm vorschwebende Mängel von Befund und Gutachten (im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO) zu klären, noch hat er bei der Antragstellung Mängel des Gutachtens behauptet oder vorgebracht, inwieweit zu erwarten wäre, daß ein wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung einzuholendes zweites Gutachten (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) andere Aufschlüsse zur Diskretionsfähigkeit des Angeklagten bringen könnte. Die erst im Rechtsmittel vorgebrachten Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden, weil das Erstgericht bei Beurteilung der Berechtigung des gestellten Antrages nur von jenen Verfahrensergebnissen ausgehen kann, die bis zum Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses hervorgekommen sind (Mayerhofer, aaO, E 41). Der lediglich auf eine weitere Begutachtung, die allenfalls ein anderes Ergebnis erzielen könnte, gerichtete Antrag ist deswegen als Erkundungsbeweis (Mayerhofer, aaO, E 88) im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden.
Im übrigen konnte das Jugendschöffengericht zu einer Beurteilung der Diskretionsfähigkeit des Angeklagten nicht nur das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten sondern ein weiteres kinderpsychiatrisches (ON 42 in 7 Vr 224/96 des Jugendgerichtshofes Wien), das in der Hauptverhandlung (einverständlich) verlesen wurde (S 77), zugrunde legen (US 10), sodaß den diesbezüglichen Feststellungen jedenfalls kein formaler Begründungsmangel anhaftet.Im übrigen konnte das Jugendschöffengericht zu einer Beurteilung der Diskretionsfähigkeit des Angeklagten nicht nur das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten sondern ein weiteres kinderpsychiatrisches (ON 42 in 7 römisch fünf r 224/96 des Jugendgerichtshofes Wien), das in der Hauptverhandlung (einverständlich) verlesen wurde (S 77), zugrunde legen (US 10), sodaß den diesbezüglichen Feststellungen jedenfalls kein formaler Begründungsmangel anhaftet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a, inhaltlich weitgehend als Mängelrüge, Z 5, ausgeführt), die selbst einräumt, daß für das Opfer des Angeklagten im Hinblick auf den von ihm entfalteten "Psychoterror" eine ständige Bedrohungssituation gegeben war (S 105), behauptet im Grunde (unter weitwendiger, dem Urteil fremder Wertung der Verfahrensergebnisse im Sinne des Beschwerdevorbringens, somit also unzulässig), die Feststellungen des Erstgerichtes zu den Drohungen des Angeklagten seien in der vom Urteil konstatierten Form im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe von Geldbeträgen und der Durchführung von Unzuchtshandlungen aus dem Beweisverfahren nicht abzuleiten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a, inhaltlich weitgehend als Mängelrüge, Ziffer 5,, ausgeführt), die selbst einräumt, daß für das Opfer des Angeklagten im Hinblick auf den von ihm entfalteten "Psychoterror" eine ständige Bedrohungssituation gegeben war (S 105), behauptet im Grunde (unter weitwendiger, dem Urteil fremder Wertung der Verfahrensergebnisse im Sinne des Beschwerdevorbringens, somit also unzulässig), die Feststellungen des Erstgerichtes zu den Drohungen des Angeklagten seien in der vom Urteil konstatierten Form im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe von Geldbeträgen und der Durchführung von Unzuchtshandlungen aus dem Beweisverfahren nicht abzuleiten.
Die Tatrichter haben sich dazu vor allem auf die als überzeugend eingestuften, in der Hauptverhandlung erörterten (und dort vom Zeugen als richtig bezeichneten, S 74) Angaben des Opfers vor der Polizei (S 17 ff) gestützt, denen unmißverständlich die wiederholte Gewaltanwendung, mit der die Geldherausgabe und die Durchführung von Unzuchtshandlungen erzwungen wurden, entnommen werden kann. Dabei wurde auch die Zeugenaussage des zweiten Tatopfers (und Zimmermitbewohners) in den Kreis der Erörterungen einbezogen (US 9 f).
Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der hier angenommenen Begehungsmittel bei Raub und Vergewaltigung (§§ 142 Abs 1, 201 Abs 2 StGB) können aber weitere Erörterungen im Hinblick auf das Tatbegehungsmittel der Drohung unterbleiben. Dem Urteil haftet somit weder ein Nichtigkeit verursachender formaler Begründungsmangel an (Z 5), noch liegen aktenkundige Umstände vor, die Zweifel (gleich welcher Qualität) an den die Schuldentscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen (Z 5 a).Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der hier angenommenen Begehungsmittel bei Raub und Vergewaltigung (Paragraphen 142, Absatz eins, 201, Absatz 2, StGB) können aber weitere Erörterungen im Hinblick auf das Tatbegehungsmittel der Drohung unterbleiben. Dem Urteil haftet somit weder ein Nichtigkeit verursachender formaler Begründungsmangel an (Ziffer 5,), noch liegen aktenkundige Umstände vor, die Zweifel (gleich welcher Qualität) an den die Schuldentscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen (Ziffer 5, a).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) schließlich negieren den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zu den dem Angeklagten angelasteten Verbrechen. Das Jugendschöffengericht hat die schuldrelevanten Feststellungen sowohl zur inneren als zur äußeren Tatseite bei allen dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen getroffen (US 3 und 7), ohne sie rechtsirrig zu beurteilen. Auch die Beschwerde geht im Rahmen der Rechtsrüge (zum Verbrechen nach § 142 StGB) davon aus (S 105 f), begnügt sich jedoch mit der bloßen Behauptung, daraus könne die Tatbestandserfüllung nicht abgeleitet werden. Sie wiederholt lediglich die Behauptung, zwischen Gewaltanwendung und Geldabnahme hätte kein zeitlicher Zusammenhang bestanden, widerlegt dies aber selbst durch die Bezugnahme auf diesbezüglich anderslautende Urteilspassagen.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) schließlich negieren den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zu den dem Angeklagten angelasteten Verbrechen. Das Jugendschöffengericht hat die schuldrelevanten Feststellungen sowohl zur inneren als zur äußeren Tatseite bei allen dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen getroffen (US 3 und 7), ohne sie rechtsirrig zu beurteilen. Auch die Beschwerde geht im Rahmen der Rechtsrüge (zum Verbrechen nach Paragraph 142, StGB) davon aus (S 105 f), begnügt sich jedoch mit der bloßen Behauptung, daraus könne die Tatbestandserfüllung nicht abgeleitet werden. Sie wiederholt lediglich die Behauptung, zwischen Gewaltanwendung und Geldabnahme hätte kein zeitlicher Zusammenhang bestanden, widerlegt dies aber selbst durch die Bezugnahme auf diesbezüglich anderslautende Urteilspassagen.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die ein Fortfallen der Beurteilung der Unzuchtshandlungen nach § 201 Abs 2 StGB anstrebt (siehe Beschwerdeanträge S 109), läßt den dazu im Urteil konstatierten und bereits zitierten Sachverhalt außer acht (nochmals US 3 und 7). In Wiederholung der Behauptung, es mangle am zeitlichen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und der Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen stellt sie Spekulationen über vermutete Sozialstrukturen von Heimbewohnern und deren sozialadäquates Alltagsverhalten an, ohne auf Basis des Urteilssachverhaltes (Mayerhofer, aaO, Z 10 E 9) eine rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Schöffengericht nachweisen zu können.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die ein Fortfallen der Beurteilung der Unzuchtshandlungen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB anstrebt (siehe Beschwerdeanträge S 109), läßt den dazu im Urteil konstatierten und bereits zitierten Sachverhalt außer acht (nochmals US 3 und 7). In Wiederholung der Behauptung, es mangle am zeitlichen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und der Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen stellt sie Spekulationen über vermutete Sozialstrukturen von Heimbewohnern und deren sozialadäquates Alltagsverhalten an, ohne auf Basis des Urteilssachverhaltes (Mayerhofer, aaO, Ziffer 10, E 9) eine rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Schöffengericht nachweisen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den prozessualen Voraussetzungen entsprechend dargestellt) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), weshalb zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den prozessualen Voraussetzungen entsprechend dargestellt) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), weshalb zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).