Die Rüge erweist sich als nicht berechtigt:
Mit seiner darin aufgestellten Behauptung, er sei mit der Rückgabe des Autoradios (durch Andreas D an Johann C) einverstanden gewesen, setzt sich der Beschwerdeführer über die ausdrückliche - mit den Verfahrensergebnissen völlig im Einklang stehenden - Urteilsfeststellung hinweg, daß die Schadensgutmachung durch Andreas D ohne Einverstädnis und ohne Zutun des Angeklagten erfolgt ist (S.289 d.A.).
Der Beschwerdeführer hat vielmehr in dem dieses Diebstahlsfaktum betreffenden Verfahren 34 Vr 4151/77 des Landesgerichtes Innsbruck (das in Ansehung des Angeklagten in der Folge mit dem vorliegenden Verfahren gemäß dem § 56 StPO vereinigt wurde; vgl. S.259 d.A.) noch in der Hauptverhandlung am 23.November 1977 ausdrücklich zugegeben (S.109 in ON 60 d.A.), von der Schadensgutmachung durch D (durch Rückstellung des Autoradios) nichts gewußt zu haben. Insoweit gelangte demnach die von urteilsfremden Annahmen ausgehende Rechtsrüge des Beschwerdeführers, die zu einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung einen Vergleich des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erfordert hätte, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn der Angeklagte, wie seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, die Auffassung vertritt, der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (im Sinne des § 167 Abs.4 StGB) komme einem Täter schon dann zustatten, wenn ein Dritter in seinem Namen oder ein anderer bei der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden (rechtzeitig) wieder gutmacht, so übersieht er hiebei die weitere in dieser Gesetzesstelle angeführte Voraussetzung, daß sich der Täter, soll ihm dieser Strafaufhebungsgrund zugute kommen, darüber hinaus auch um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht haben muß. Gerade dies hat aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht getan.Der Beschwerdeführer hat vielmehr in dem dieses Diebstahlsfaktum betreffenden Verfahren 34 römisch fünf r 4151/77 des Landesgerichtes Innsbruck (das in Ansehung des Angeklagten in der Folge mit dem vorliegenden Verfahren gemäß dem Paragraph 56, StPO vereinigt wurde; vergleiche S.259 d.A.) noch in der Hauptverhandlung am 23.November 1977 ausdrücklich zugegeben (S.109 in ON 60 d.A.), von der Schadensgutmachung durch D (durch Rückstellung des Autoradios) nichts gewußt zu haben. Insoweit gelangte demnach die von urteilsfremden Annahmen ausgehende Rechtsrüge des Beschwerdeführers, die zu einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung einen Vergleich des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erfordert hätte, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn der Angeklagte, wie seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, die Auffassung vertritt, der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (im Sinne des Paragraph 167, Absatz 4, StGB) komme einem Täter schon dann zustatten, wenn ein Dritter in seinem Namen oder ein anderer bei der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden (rechtzeitig) wieder gutmacht, so übersieht er hiebei die weitere in dieser Gesetzesstelle angeführte Voraussetzung, daß sich der Täter, soll ihm dieser Strafaufhebungsgrund zugute kommen, darüber hinaus auch um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht haben muß. Gerade dies hat aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht getan.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden) ersten Absatz des § 128 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehenden) ersten Absatz des Paragraph 128, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen Wiederholungen der diebischen Angriffe, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die dreifache Qualifikation beim Diebstahl, die vier einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis und die größtenteils erfolgte Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe nicht nur im wesentlichen vollständig festgestellt, sondern sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem belasteten Vorleben, dem überaus raschen Rückfall sowie dem Gewicht und der Zahl der nunmehrigen Verfehlungen durchaus gerecht wird.
Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.