Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 a StPO, zum Teil der Sache nach, nämlich argumentativ Z. 5, nennt die Beschwerde des Angeklagten zahlreiche Umstände, insbesondere fehlende Sicherstellung der Diebsbeute, keine Fingerabdrücke auf dem Behältnis, in dem der Schmuck verwahrt war, fehlende Fußspuren am Tatort, Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin, keine finanziell angespannte Lage desselben sowie Anzeigeerstattung erst vier Wochen nach der Tat, welche die Täterschaft M*** nicht zu stützen vermöchten. Dem ist zunächst zu erwidern, daß ein Teil dieser Umstände ohnehin von den Tatrichtern begründetermaßen gewertet wurde, die Umdeutung der betreffenden Sachverhaltsmomente daher eine in der Senatsgerichtsbarkeit weiterhin unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung bedeutet. Aus dem anderen Teil der angeführten Umstände ergeben sich mangels jeglichen Hinweises auf irgendeine andere, als Täter in Betracht kommende Person keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO, zum Teil der Sache nach, nämlich argumentativ Ziffer 5,, nennt die Beschwerde des Angeklagten zahlreiche Umstände, insbesondere fehlende Sicherstellung der Diebsbeute, keine Fingerabdrücke auf dem Behältnis, in dem der Schmuck verwahrt war, fehlende Fußspuren am Tatort, Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin, keine finanziell angespannte Lage desselben sowie Anzeigeerstattung erst vier Wochen nach der Tat, welche die Täterschaft M*** nicht zu stützen vermöchten. Dem ist zunächst zu erwidern, daß ein Teil dieser Umstände ohnehin von den Tatrichtern begründetermaßen gewertet wurde, die Umdeutung der betreffenden Sachverhaltsmomente daher eine in der Senatsgerichtsbarkeit weiterhin unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung bedeutet. Aus dem anderen Teil der angeführten Umstände ergeben sich mangels jeglichen Hinweises auf irgendeine andere, als Täter in Betracht kommende Person keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch.
Die Annahme des Werts der goldenen Damentaschenuhr gründet sich auf die Angaben der Bestohlenen. Soweit in der Beschwerde erstmals dagegen Bedenken angemeldet werden, ist zu entgegnen, daß der Angeklagte für eine Wertermittlung in seinem Sinn geeignete Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt hat (siehe § 99 StPO). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), welche die Feststellung des Diebstahlsvorsatzes vermißt, übergeht dessen Konstatierung im Spruch (S. 59) und in den Gründen (S. 67, 71).Die Annahme des Werts der goldenen Damentaschenuhr gründet sich auf die Angaben der Bestohlenen. Soweit in der Beschwerde erstmals dagegen Bedenken angemeldet werden, ist zu entgegnen, daß der Angeklagte für eine Wertermittlung in seinem Sinn geeignete Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt hat (siehe Paragraph 99, StPO). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die Feststellung des Diebstahlsvorsatzes vermißt, übergeht dessen Konstatierung im Spruch (S. 59) und in den Gründen (S. 67, 71).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO iVm § 285 a Z. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß § 494 a Abs 4 StPO erhobenen beiden Beschwerden zuständig. Betreffen doch die Beschwerden Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 62/88).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist das Oberlandesgericht Linz sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO erhobenen beiden Beschwerden zuständig. Betreffen doch die Beschwerden Unrechtsfolgen vorangehender Urteile, die mit dem mit Berufung angefochtenen Strafausspruch eng verknüpft sind (15 Os 62/88).