Es ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten nicht zielführend:Es ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten nicht zielführend:
Denn die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen "in Kenntnis des Alters der Patricia N*** und mit dem Vorsatz, sie zur Unzucht zu mißbrauchen" gesetzt, stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - klar, daß Rudolf W*** in Ansehung des Mißbrauchs zur Unzucht vorsätzlich (§ 5 Abs. 1 erster Satz StGB) handelte, wobei er das Alter des Mädchens, sohin die Unmündigkeit des Opfers, in den Vorsatz einschloß. Der behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt sohin nicht vor. Zum weiteren Einwand aber, die vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen seien "(noch) nicht" als "unzüchtige Handlungen im Sinne des § 207 Abs. 1 erster Fall StGB" zu werten, ist von den Feststellungen der Tatrichter auszugehen, nach denen der Nichtigkeitswerber zunächst beschloß, mit der zur Tatzeit noch nicht achtjährigen Patricia N*** einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihr dann einen Kuß auf die Wange gab, sie im Bereiche der Brust und der Oberschenkel sowie an den Geschlechtsorganen - wenn auch über der Kleidung - betastete, wobei es bei ihm zu einem Samenerguß kam (S 132, 133). Für die Frage der Unzüchtigkeit ist der Wertmaßstab eines sozial integrierten, kulturverbundenen Durchschnittsmenschen von entscheidender Bedeutung (LSK 1976/348). Die im Urteil festgestellte, oben wiedergegebene Tathandlung wird diesem normativen Tatbestandsmerkmal gerecht.Denn die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen "in Kenntnis des Alters der Patricia N*** und mit dem Vorsatz, sie zur Unzucht zu mißbrauchen" gesetzt, stellt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - klar, daß Rudolf W*** in Ansehung des Mißbrauchs zur Unzucht vorsätzlich (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StGB) handelte, wobei er das Alter des Mädchens, sohin die Unmündigkeit des Opfers, in den Vorsatz einschloß. Der behauptete Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite liegt sohin nicht vor. Zum weiteren Einwand aber, die vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen seien "(noch) nicht" als "unzüchtige Handlungen im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB" zu werten, ist von den Feststellungen der Tatrichter auszugehen, nach denen der Nichtigkeitswerber zunächst beschloß, mit der zur Tatzeit noch nicht achtjährigen Patricia N*** einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihr dann einen Kuß auf die Wange gab, sie im Bereiche der Brust und der Oberschenkel sowie an den Geschlechtsorganen - wenn auch über der Kleidung - betastete, wobei es bei ihm zu einem Samenerguß kam (S 132, 133). Für die Frage der Unzüchtigkeit ist der Wertmaßstab eines sozial integrierten, kulturverbundenen Durchschnittsmenschen von entscheidender Bedeutung (LSK 1976/348). Die im Urteil festgestellte, oben wiedergegebene Tathandlung wird diesem normativen Tatbestandsmerkmal gerecht.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 207 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd hingegen die "mangelnde intellektuelle Kapazität" des Angeklagten und die Tatsache, daß die Tat beim Opfer keine gravierenden Folgen nach sich zog. Mit seiner Berufung begehrt Rudolf W*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe: Er habe bei der Tatausführung nicht den geringsten Zwang angewendet und diese sofort beendet, als das Kind ihn weggeschoben habe. Unter diesen Gesichtspunkten sei eine sechsmonatige Freiheitsstrafe der Tatschuld und dem Unrecht angemessen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die es gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, als mildernd hingegen die "mangelnde intellektuelle Kapazität" des Angeklagten und die Tatsache, daß die Tat beim Opfer keine gravierenden Folgen nach sich zog. Mit seiner Berufung begehrt Rudolf W*** eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe: Er habe bei der Tatausführung nicht den geringsten Zwang angewendet und diese sofort beendet, als das Kind ihn weggeschoben habe. Unter diesen Gesichtspunkten sei eine sechsmonatige Freiheitsstrafe der Tatschuld und dem Unrecht angemessen.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Unrechtsgehalt des vom Rechtsmittelwerber begangenen Verbrechens ist bei Berücksichtigung der (auch in der Berufung richtig dargestellten) Modalität der Tatausführung nicht sehr hoch zu veranschlagen. Da darüber hinaus das vom Angeklagten vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung einen weiteren Milderungsgrund bildet, erweist sich unter Abwägung der solcherart ergänzten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.
Somit war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.