In der Strafsache gegen Aleksander K*****, AZ 16 Vr 1943/71 des Landesgerichtes Salzburg, verletzen das Gesetz:In der Strafsache gegen Aleksander K*****, AZ 16 römisch fünf r 1943/71 des Landesgerichtes Salzburg, verletzen das Gesetz:
1./ Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den damals ausgewiesenen Verteidiger des Angeklagten in den Bestimmungen der §§ 234, 235 FinStrG aF;1./ Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den damals ausgewiesenen Verteidiger des Angeklagten in den Bestimmungen der Paragraphen 234, 235, FinStrG aF;
2./ die Zustellung des daraufhin ergangenen Abwesenheitsurteiles vom 12. Jänner 1972 (ON 13) in der Bestimmung des § 427 Abs. 1 StPO;2./ die Zustellung des daraufhin ergangenen Abwesenheitsurteiles vom 12. Jänner 1972 (ON 13) in der Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO;
3./ die Ausschreibung des Angeklagten zum Stafvollzug trotz fehlender Rechtskraft des Urteils in der Bestimmung des § 397 StPO.3./ die Ausschreibung des Angeklagten zum Stafvollzug trotz fehlender Rechtskraft des Urteils in der Bestimmung des Paragraph 397, StPO.
Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung und diese Hauptverhandlung selbst werden für unwirksam erklärt, das ergangene Abwesenheitsurteil und alle darauf beruhenden Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO sogleich in der Sache selbst erkannt:Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung und diese Hauptverhandlung selbst werden für unwirksam erklärt, das ergangene Abwesenheitsurteil und alle darauf beruhenden Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich in der Sache selbst erkannt:
Aleksander K***** wird von der Anklage, er habe anläßlich der nachangeführten Einreisen in das Zollgebiet Österreich abgabepflichtige Handelswaren, die er in seinem jeweils zur Einreise benützten Personenkraftwagen verwahrt bzw. versteckt hatte, der Verzollung dadurch entzogen, daß er diese Waren dem Zollamt vorsätzlich nicht stellte bzw. verheimlichte, und zwar:
1) in den Monaten März/April 1970 bei drei Einreisen aus Italien mit seinem damaligen PKW VW über ein Zollamt in Kärnten insgesamt achtzig Herrenarmbanduhren italienischer Herkunft im Gesamtbetrag von 7.280 S; und
2) am 17.Dezember 1970 über das Zollamt Walserberg-Autobahn unter dem Vordersitz seines zur Einreise benützten Personenkraftwagens Oldsmobile versteckt 197 synthetische Rubine, Gewicht 52 dkg, im Wert von 14.184 S, worauf Eingangsabgaben in Höhe von 2.947 S entfielen;
er habe den Schmuggel gewerbsmäßig und gewohnheitsmäßig begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.er habe den Schmuggel gewerbsmäßig und gewohnheitsmäßig begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.