Die einen sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) nicht relevierende Mängelrüge (Z 5) macht nicht deutlich (§ 285a Z 2 StPO), in welcher Variante des § 309 Abs 2 StGB (§ 161 Abs 1 StGB) der Angeklagte, von dem kein Dienstnehmerverhältnis behauptet wird, als "leitender Angestellter" an der (faktischen) Geschäftsführung der S***** & Novak GesmbH durch Edeltraud K***** "mitgewirkt" haben soll.Die einen sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht relevierende Mängelrüge (Ziffer 5,) macht nicht deutlich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), in welcher Variante des Paragraph 309, Absatz 2, StGB (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) der Angeklagte, von dem kein Dienstnehmerverhältnis behauptet wird, als "leitender Angestellter" an der (faktischen) Geschäftsführung der S***** & Novak GesmbH durch Edeltraud K***** "mitgewirkt" haben soll.
Faktische Geschäftsführung könnte zudem aus den von der Beschwerde erwähnten - dem Zusammenhang entrissenen - Teilen der Verantwortung des Angeklagten ("Kontrolltätigkeit" gegenüber N***** [ON 80, S 224], Auszahlung von Vorschüssen an Arbeitnehmer und [substratlose] Bejahung der - übrigens § 200 StPO widerstreitenden - Frage des Staatsanwaltes, ob er "die Geschäfte im Prinzip angebahnt" habe [ON 104, S 349]) nicht abgeleitet werden, kann derartiges Agieren doch ohne weiteres auch in untergeordneter Stellung über Auftrag der Geschäftsführung geschehen.Faktische Geschäftsführung könnte zudem aus den von der Beschwerde erwähnten - dem Zusammenhang entrissenen - Teilen der Verantwortung des Angeklagten ("Kontrolltätigkeit" gegenüber N***** [ON 80, S 224], Auszahlung von Vorschüssen an Arbeitnehmer und [substratlose] Bejahung der - übrigens Paragraph 200, StPO widerstreitenden - Frage des Staatsanwaltes, ob er "die Geschäfte im Prinzip angebahnt" habe [ON 104, S 349]) nicht abgeleitet werden, kann derartiges Agieren doch ohne weiteres auch in untergeordneter Stellung über Auftrag der Geschäftsführung geschehen.
Die Stellung S***** als Gesellschafter aber wurde ebensowenig übergangen wie die Zeichnungsberechtigung für das erwähnte Länderbankkonto (US 6, 11 bzw 9, 13).
Daß es sich bei den vom Länderbankkonto Nr 872 221 757/00 - welches von der Anklageschrift (ON 90) übrigens gar nicht erwähnt wird - behobenen Beträgen um Firmengeld handelte, haben die Tatrichter ohnehin unterstellt.
Ob der Angeklagte neben ausdrücklich konstatierten zwei Barabhebungen weitere Behebungen vom Länderbankkonto Nr 872 133 607/00 tätigte, ist so lange nicht entscheidend, als damit kein auf Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung gerichteter Wille verbunden war, den jedoch das Schöffengericht ausdrücklich verneint hat.
Die auf die finanzielle Situation der Gesellschaft bezogene Kritik geht gleichermaßen ins Leere, weil sie die vom Schöffengericht konstatierte Unkenntnis des Angeklagten hievon negiert.
Durch Bekämpfung der dazu angestellten Beweiswürdigung kann schließlich keine "Unvollständigkeit der Feststellungen" (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a) geltend gemacht werden.Durch Bekämpfung der dazu angestellten Beweiswürdigung kann schließlich keine "Unvollständigkeit der Feststellungen" (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) geltend gemacht werden.
Das gilt auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche mit dem pauschalen Hinweis auf die "gesamte Aktenlage" an Stelle der tatsächlichen Urteilsannahmen subsumtionstaugliche Feststellungen in Richtung betrügerischer Krida (hier - anders als aus Z 5 - als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) oder fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** & Novak GesmbH nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB reklamiert, ohne im übrigen mit Bestimmtheit darzulegen, auf welche der beiden Varianten die Rüge abzielt.Das gilt auch für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche mit dem pauschalen Hinweis auf die "gesamte Aktenlage" an Stelle der tatsächlichen Urteilsannahmen subsumtionstaugliche Feststellungen in Richtung betrügerischer Krida (hier - anders als aus Ziffer 5, - als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) oder fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** & Novak GesmbH nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB reklamiert, ohne im übrigen mit Bestimmtheit darzulegen, auf welche der beiden Varianten die Rüge abzielt.
Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO).Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).