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Entscheidung 13 Os 55/99×

Entscheidung 13 Os 55/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os55/99

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. September 1998, GZ 23 römisch fünf r 270/98-121a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** von der wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit "§ 161 Absatz 2, (richtig: Paragraph 161, Absatz eins, erster Satz) StGB wider ihn erhobenen Anklage, er habe in F***** und Teneriffa zwischen 2. Jänner 1992 und 1. Juli 1994 "als Gesellschafter und" leitender Angestellter der S***** & Novak GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter des abgesondert verurteilten Klaus N***** und seiner (verstorbenen) Lebensgefährtin Edeltraud K***** Bestandteile des Firmenvermögens beiseitegeschafft "bzw verheimlicht" und dadurch die Befriedigung "seiner" (gemeint: der Gesellschafts-) Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er vom Länderbankkonto Nr 872 133 607/00 ca 3,500.000 S behob und gemeinsam mit Edeltraud K***** in Teneriffa verbrauchte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hervorhebt - ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die einen sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nicht relevierende Mängelrüge (Ziffer 5,) macht nicht deutlich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), in welcher Variante des Paragraph 309, Absatz 2, StGB (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) der Angeklagte, von dem kein Dienstnehmerverhältnis behauptet wird, als "leitender Angestellter" an der (faktischen) Geschäftsführung der S***** & Novak GesmbH durch Edeltraud K***** "mitgewirkt" haben soll.

Faktische Geschäftsführung könnte zudem aus den von der Beschwerde erwähnten - dem Zusammenhang entrissenen - Teilen der Verantwortung des Angeklagten ("Kontrolltätigkeit" gegenüber N***** [ON 80, S 224], Auszahlung von Vorschüssen an Arbeitnehmer und [substratlose] Bejahung der - übrigens Paragraph 200, StPO widerstreitenden - Frage des Staatsanwaltes, ob er "die Geschäfte im Prinzip angebahnt" habe [ON 104, S 349]) nicht abgeleitet werden, kann derartiges Agieren doch ohne weiteres auch in untergeordneter Stellung über Auftrag der Geschäftsführung geschehen.

Die Stellung S***** als Gesellschafter aber wurde ebensowenig übergangen wie die Zeichnungsberechtigung für das erwähnte Länderbankkonto (US 6, 11 bzw 9, 13).

Daß es sich bei den vom Länderbankkonto Nr 872 221 757/00 - welches von der Anklageschrift (ON 90) übrigens gar nicht erwähnt wird - behobenen Beträgen um Firmengeld handelte, haben die Tatrichter ohnehin unterstellt.

Ob der Angeklagte neben ausdrücklich konstatierten zwei Barabhebungen weitere Behebungen vom Länderbankkonto Nr 872 133 607/00 tätigte, ist so lange nicht entscheidend, als damit kein auf Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung gerichteter Wille verbunden war, den jedoch das Schöffengericht ausdrücklich verneint hat.

Die auf die finanzielle Situation der Gesellschaft bezogene Kritik geht gleichermaßen ins Leere, weil sie die vom Schöffengericht konstatierte Unkenntnis des Angeklagten hievon negiert.

Durch Bekämpfung der dazu angestellten Beweiswürdigung kann schließlich keine "Unvollständigkeit der Feststellungen" (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) geltend gemacht werden.

Das gilt auch für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche mit dem pauschalen Hinweis auf die "gesamte Aktenlage" an Stelle der tatsächlichen Urteilsannahmen subsumtionstaugliche Feststellungen in Richtung betrügerischer Krida (hier - anders als aus Ziffer 5, - als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) oder fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der S***** & Novak GesmbH nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB reklamiert, ohne im übrigen mit Bestimmtheit darzulegen, auf welche der beiden Varianten die Rüge abzielt.

Daraus folgt die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E54550 13D00559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00055.99.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00055_9900000_000