Aktenwidrig (Z 5) ist eine Begründung nur, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.Aktenwidrig (Ziffer 5,) ist eine Begründung nur, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.
Darin, dass das Schöffengericht die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich - in Kenntnis der Anklageschrift - schuldig bekenne (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), als auch den Handlungsunwert umfassendes Geständnis wertete, liegt demnach keine Aktenwidrigkeit. Auf die mit einer großen Menge verbundene "Verbrechensqualifikation" braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Bloßer Subsumtionsirrtum ist nämlich unbeachtlich.Darin, dass das Schöffengericht die Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich - in Kenntnis der Anklageschrift - schuldig bekenne vergleiche Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO), als auch den Handlungsunwert umfassendes Geständnis wertete, liegt demnach keine Aktenwidrigkeit. Auf die mit einer großen Menge verbundene "Verbrechensqualifikation" braucht sich der Vorsatz nicht zu erstrecken. Bloßer Subsumtionsirrtum ist nämlich unbeachtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche die "Eliminierung" eines bereits Ende August 1999 von der Mutter des Beschwerdeführers im Müll entsorgten Teils (3,9 +/- 0,65 Gramm THC; US 5) der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geernteten Cannabispflanzen anstrebt, behauptet nicht, dass dadurch die Grenzmenge und damit der zu Pkt I erfolgte Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG in Frage gestellt würde und erweist sich solcherart als irrelevant.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche die "Eliminierung" eines bereits Ende August 1999 von der Mutter des Beschwerdeführers im Müll entsorgten Teils (3,9 +/- 0,65 Gramm THC; US 5) der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geernteten Cannabispflanzen anstrebt, behauptet nicht, dass dadurch die Grenzmenge und damit der zu Pkt römisch eins erfolgte Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG in Frage gestellt würde und erweist sich solcherart als irrelevant.
Indem die - rechtliche Unterstellung nach § 27 Abs 1 SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Vorbringen, diese sei nicht unter den in § 28 Abs 6 SMG genannten Gesichtspunkten erfolgt, die Festsetzung der Grenzmenge für THC mit 20 Gramm durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gar nicht bestreiten kann, bekämpft sie nicht das angefochtene Urteil, sondern - unzulässig - die genannte Vorschrift.Indem die - rechtliche Unterstellung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG anstrebende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Vorbringen, diese sei nicht unter den in Paragraph 28, Absatz 6, SMG genannten Gesichtspunkten erfolgt, die Festsetzung der Grenzmenge für THC mit 20 Gramm durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates gar nicht bestreiten kann, bekämpft sie nicht das angefochtene Urteil, sondern - unzulässig - die genannte Vorschrift.
Zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG besteht kein Anlass (vgl EvBl 1998/81).Zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG besteht kein Anlass vergleiche EvBl 1998/81).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.