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Entscheidung 13 Os 56/05t×

Entscheidung 13 Os 56/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/05t

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Übergabesache der Maria Christina P***** wegen Übergabe an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 36 Ur 13/05m des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Mai 2005, AZ 10 Bs 135/05m (ON 51 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Maria Christina P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die am 27. März 1973 in Cagliari/Italien geborene italienische Staatsangehörige Maria Christina P***** wurde wegen des von der Staatsanwaltschaft Hamburg am 12. Jänner 2005 zur Zahl 3301 Js 697/01 gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehles zur Vollstreckung der Urteile des Amtsgerichtes Hamburg-Altona vom 11. Dezember 2001,

Geschäftsnummer: 327-505-/01-3301 Js 475/01, des Amtsgerichtes

Hamburg vom 31. Juli 2002, Geschäftsnummer: 143 b-64/02-3301 Js 697/01, und des Amtsgerichtes Hamburg vom 26. August 2002,

Geschäftsnummer: 123 b-429/01-4090 Js 29/01, und der auf Grundlage dieser Urteile mit Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 22. Dezember 2003, Geschäftsnummer: 143 b-64/02-3301 Js 697/01, festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am 27. Jänner 2005 um 10.25 Uhr an ihrer Arbeitsstelle im Café A***** in *****, verhaftet (ON 3), gegen sie zu AZ 36 Ur 13/05m das Auslieferungsverfahren (richtig: Übergabeverfahren, Paragraph 16, Absatz eins, EU-JZG) zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe eingeleitet sowie über sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß am 29. Jänner 2005 die Auslieferungshaft (richtig: Übergabehaft, Paragraph 18, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG) verhängt (ON 9). Noch vor der Beschlussfassung, nämlich am 28. Jänner 2005, langte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg um „Auslieferung" der betroffenen Person hinsichtlich weiterer vier von der Staatsanwaltschaft Hamburg am 12. Jänner 2005 gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle ein (ON 7 b) - e)). Nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einleitung des Übergabeverfahrens und die Verhängung der Übergabehaft durch die betroffene Person und ihren Verteidiger setzte die Untersuchungsrichterin in der Haftverhandlung vom 3. Februar 2005 die Haft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) fort und begrenzte die Wirksamkeit des Beschlusses (ON 13) mit 3. März 2005. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Maria Christina P***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y, ON 21 der Akten) nicht Folge und begrenzte die Wirksamkeit der aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß (ergänze: Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraphen 29, ARHG, 180 Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO fortgesetzten Haft mit dem 18. April 2005. Mit dem antragsgemäß gefassten Beschluss vom 17. Februar 2005 (ON 1, S 3a verso, kundgemacht am 17. Februar 2005, ON 8, S 125a) leitete das Erstgericht das Übergabeverfahren gegen Maria Christina P***** auch zur Vollziehung der Europäischen Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Hamburg je vom 12. Jänner 2005, 3301 Js 277/00, 3004 Js 474/04, 6600 Js 57/03 und 3302 Js 565/03, ein. Maria Christina P***** stimmte einer vereinfachten (richtig:) Übergabe nach Paragraph 20, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 32, ARHG nicht zu. Nach einer entsprechenden Verzichtserklärung (Paragraph 31, Absatz 3, ARHG) erklärte der Untersuchungsrichter die Übergabe in dem gemäß (ergänze: Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 ARHG ohne mündliche Verhandlung gefassten Beschluss vom 24. März 2005 (ON 27) somit noch vor Ablauf der Haftfrist, für zulässig.

Mit Beschluss vom 22. April 2005 (ON 44) beschloss der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Leoben nach Durchführung einer Haftverhandlung die Fortsetzung der Haft aus den bislang herangezogenen Haftgründen und sprach aus, dass dieser Beschluss gemäß (ergänze: Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, ARHG durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Maria Christina P***** gegen diesen Beschluss, mit welcher die Rechtswidrigkeit der Haft wegen des Auslaufens ihrer mit 18. April 2005 begrenzten Frist behauptet wurde, nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Genannten, welche sich gegen die Meinung des Beschwerdegerichtes richtet, dass schon durch einen nicht rechtskräftigen Beschluss des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 31, ARHG weitere Haftfristen zu entfallen hätten, somit die Haft zufolge Ablaufes der mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y) bis 18. April 2005 festgesetzten Haftfrist grundrechtsverletzend gesetzwidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie das Oberlandesgericht Graz zutreffend erkannt hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des gemäß Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 29, Absatz 5, ARHG die Wirksamkeit des Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Übergabehaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Übergabe zulässig sei (Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, ARHG) Haftverhandlungen von Amts wegen finden somit danach nicht mehr statt.

Soweit die Beschwerde (nominell aus Artikel 6, EMRK) die Notwendigkeit ständig wiederkehrender Haftprüfungen ins Treffen führt, genügt es, auf die durch Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, ARHG gegebene Sicherung hinzuweisen.

Durch die Fortsetzung der Übergabehaft nach dem 18. April 2005 hat somit eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nicht stattgefunden, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E77763 13Os56.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00056.05T.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20050622_OGH0002_0130OS00056_05T0000_000