Gründe:
Die am 27. März 1973 in Cagliari/Italien geborene italienische Staatsangehörige Maria Christina P***** wurde wegen des von der Staatsanwaltschaft Hamburg am 12. Jänner 2005 zur Zahl 3301 Js 697/01 gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehles zur Vollstreckung der Urteile des Amtsgerichtes Hamburg-Altona vom 11. Dezember 2001,
Geschäftsnummer: 327-505-/01-3301 Js 475/01, des Amtsgerichtes
Hamburg vom 31. Juli 2002, Geschäftsnummer: 143 b-64/02-3301 Js 697/01, und des Amtsgerichtes Hamburg vom 26. August 2002,
Geschäftsnummer: 123 b-429/01-4090 Js 29/01, und der auf Grundlage dieser Urteile mit Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 22. Dezember 2003, Geschäftsnummer: 143 b-64/02-3301 Js 697/01, festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am 27. Jänner 2005 um 10.25 Uhr an ihrer Arbeitsstelle im Café A***** in *****, verhaftet (ON 3), gegen sie zu AZ 36 Ur 13/05m das Auslieferungsverfahren (richtig: Übergabeverfahren, § 16 Abs 1 EU-JZG) zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe eingeleitet sowie über sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß am 29. Jänner 2005 die Auslieferungshaft (richtig: Übergabehaft, § 18 EU-JZG iVm § 29 ARHG) verhängt (ON 9). Noch vor der Beschlussfassung, nämlich am 28. Jänner 2005, langte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg um „Auslieferung" der betroffenen Person hinsichtlich weiterer vier von der Staatsanwaltschaft Hamburg am 12. Jänner 2005 gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle ein (ON 7 b) - e)). Nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einleitung des Übergabeverfahrens und die Verhängung der Übergabehaft durch die betroffene Person und ihren Verteidiger setzte die Untersuchungsrichterin in der Haftverhandlung vom 3. Februar 2005 die Haft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 29 Abs 1 ARHG) fort und begrenzte die Wirksamkeit des Beschlusses (ON 13) mit 3. März 2005. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Maria Christina P***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y, ON 21 der Akten) nicht Folge und begrenzte die Wirksamkeit der aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß (ergänze: § 18 Abs 2 EU-JZG iVm) §§ 29 ARHG, 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fortgesetzten Haft mit dem 18. April 2005. Mit dem antragsgemäß gefassten Beschluss vom 17. Februar 2005 (ON 1, S 3a verso, kundgemacht am 17. Februar 2005, ON 8, S 125a) leitete das Erstgericht das Übergabeverfahren gegen Maria Christina P***** auch zur Vollziehung der Europäischen Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Hamburg je vom 12. Jänner 2005, 3301 Js 277/00, 3004 Js 474/04, 6600 Js 57/03 und 3302 Js 565/03, ein. Maria Christina P***** stimmte einer vereinfachten (richtig:) Übergabe nach § 20 Abs 1 EU-JZG iVm § 32 ARHG nicht zu. Nach einer entsprechenden Verzichtserklärung (§ 31 Abs 3 ARHG) erklärte der Untersuchungsrichter die Übergabe in dem gemäß (ergänze: § 21 Abs 1 EU-JZG iVm) § 31 Abs 1 und 2 ARHG ohne mündliche Verhandlung gefassten Beschluss vom 24. März 2005 (ON 27) somit noch vor Ablauf der Haftfrist, für zulässig.Geschäftsnummer: 123 b-429/01-4090 Js 29/01, und der auf Grundlage dieser Urteile mit Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 22. Dezember 2003, Geschäftsnummer: 143 b-64/02-3301 Js 697/01, festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren am 27. Jänner 2005 um 10.25 Uhr an ihrer Arbeitsstelle im Café A***** in *****, verhaftet (ON 3), gegen sie zu AZ 36 Ur 13/05m das Auslieferungsverfahren (richtig: Übergabeverfahren, Paragraph 16, Absatz eins, EU-JZG) zur Vollstreckung der dreijährigen Freiheitsstrafe eingeleitet sowie über sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben gemäß am 29. Jänner 2005 die Auslieferungshaft (richtig: Übergabehaft, Paragraph 18, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG) verhängt (ON 9). Noch vor der Beschlussfassung, nämlich am 28. Jänner 2005, langte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg um „Auslieferung" der betroffenen Person hinsichtlich weiterer vier von der Staatsanwaltschaft Hamburg am 12. Jänner 2005 gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle ein (ON 7 b) - e)). Nach der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einleitung des Übergabeverfahrens und die Verhängung der Übergabehaft durch die betroffene Person und ihren Verteidiger setzte die Untersuchungsrichterin in der Haftverhandlung vom 3. Februar 2005 die Haft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, ARHG) fort und begrenzte die Wirksamkeit des Beschlusses (ON 13) mit 3. März 2005. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Maria Christina P***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y, ON 21 der Akten) nicht Folge und begrenzte die Wirksamkeit der aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß (ergänze: Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraphen 29, ARHG, 180 Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO fortgesetzten Haft mit dem 18. April 2005. Mit dem antragsgemäß gefassten Beschluss vom 17. Februar 2005 (ON 1, S 3a verso, kundgemacht am 17. Februar 2005, ON 8, S 125a) leitete das Erstgericht das Übergabeverfahren gegen Maria Christina P***** auch zur Vollziehung der Europäischen Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Hamburg je vom 12. Jänner 2005, 3301 Js 277/00, 3004 Js 474/04, 6600 Js 57/03 und 3302 Js 565/03, ein. Maria Christina P***** stimmte einer vereinfachten (richtig:) Übergabe nach Paragraph 20, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 32, ARHG nicht zu. Nach einer entsprechenden Verzichtserklärung (Paragraph 31, Absatz 3, ARHG) erklärte der Untersuchungsrichter die Übergabe in dem gemäß (ergänze: Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 ARHG ohne mündliche Verhandlung gefassten Beschluss vom 24. März 2005 (ON 27) somit noch vor Ablauf der Haftfrist, für zulässig.
Mit Beschluss vom 22. April 2005 (ON 44) beschloss der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Leoben nach Durchführung einer Haftverhandlung die Fortsetzung der Haft aus den bislang herangezogenen Haftgründen und sprach aus, dass dieser Beschluss gemäß (ergänze: § 18 Abs 2 EU-JZG iVm) § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 5 ARHG durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt sei.Mit Beschluss vom 22. April 2005 (ON 44) beschloss der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Leoben nach Durchführung einer Haftverhandlung die Fortsetzung der Haft aus den bislang herangezogenen Haftgründen und sprach aus, dass dieser Beschluss gemäß (ergänze: Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, ARHG durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Maria Christina P***** gegen diesen Beschluss, mit welcher die Rechtswidrigkeit der Haft wegen des Auslaufens ihrer mit 18. April 2005 begrenzten Frist behauptet wurde, nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Genannten, welche sich gegen die Meinung des Beschwerdegerichtes richtet, dass schon durch einen nicht rechtskräftigen Beschluss des Untersuchungsrichters gemäß § 31 ARHG weitere Haftfristen zu entfallen hätten, somit die Haft zufolge Ablaufes der mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y) bis 18. April 2005 festgesetzten Haftfrist grundrechtsverletzend gesetzwidrig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Maria Christina P***** gegen diesen Beschluss, mit welcher die Rechtswidrigkeit der Haft wegen des Auslaufens ihrer mit 18. April 2005 begrenzten Frist behauptet wurde, nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Genannten, welche sich gegen die Meinung des Beschwerdegerichtes richtet, dass schon durch einen nicht rechtskräftigen Beschluss des Untersuchungsrichters gemäß Paragraph 31, ARHG weitere Haftfristen zu entfallen hätten, somit die Haft zufolge Ablaufes der mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Februar 2005 (AZ 10 Bs 29/05y) bis 18. April 2005 festgesetzten Haftfrist grundrechtsverletzend gesetzwidrig sei.