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Entscheidung 13 Os 56/10z×

Entscheidung 13 Os 56/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/10z

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arnulf R***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9. März 2010, GZ 10 Hv 100/09s-81, sowie die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnulf R***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch eins) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, SMG (römisch zwei) und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 2007 bis Februar 2009 in Kapfenberg und an anderen Orten vorschriftswidrig

(römisch eins) Suchtgifte in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Verkäufen die Grenzmenge übersteigender Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er schon einmal wegen einer dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG gleichzuhaltenden Straftat - nämlich zu 10 Hv 12/98 des Landesgerichts Leoben wegen Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, SMG aF - verurteilt worden war, anderen überlassen, indem er 2.313 Gramm Marihuana und 25 Gramm Haschisch an Helmut J*****, 30 Gramm Marihuana an Thomas B*****, 40 Gramm Marihuana an Otto B***** und 5 Gramm Marihuana und 8 Stück morphinhältige Substitol-Tabletten (à 200 mg) an Thomas R***** gewinnbringend verkaufte sowie 2 Gramm Marihuana Rene G***** unentgeltlich zur Verfügung stellte;

(römisch zwei) Suchtgift erworben, indem er - abgesehen von den zu Punkt römisch eins angeführten Suchtgiftmengen - Marihuana und Haschisch von den abgesondert verfolgten Rene G***** und Helmut J***** und weiteren, unbekannt gebliebenen Personen für den Eigenkonsum teils kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt;

(römisch drei) einen psychotropen Stoff einem anderen überlassen, indem er dem abgesondert verfolgten Otto B***** 20 Stück oxazepam-hältige Praxiten-Tabletten gewinnbringend „verkaufte“.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die - der Sache nach nur auf die Ziffer 10, (nominell auch auf Ziffer 5 und 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Geltendmachung eines Feststellungsmangels mit dem Ziel anderer rechtlicher Unterstellung - hier der Annahme der Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 5, (Paragraph 28 a, Absatz 3,) SMG - hat den Hinweis auf ein entsprechend indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0118580). Diesem Erfordernis wird die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 5 und 9 Litera a,), indem sie sich auf Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 59 S 21 ff) und dessen nicht näher spezifizierte „Vermögenssituation“ stützt, nicht gerecht. Die ins Treffen geführte Aussage betraf nämlich bloß die dem Angeklagten in der Untersuchungshaft verabreichte Medikation und von ihm behauptete, daraus resultierende Auswirkungen auf seine Verhandlungsfähigkeit; ausreichende Indizien für eine Gewöhnung an Suchtmittel im Tatzeitraum ergeben sich daraus nicht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 601).

„Bleibt anzumerken, dass sich der erforderliche Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090) der - teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen (US 8 f) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf das Überlassen die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigender Suchtgiftmengen bezogen auf die Reinsubstanz (insbesondere an THC) aus der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Konstatierungen zu Bruttosuchtgiftmenge und Reinheitsgehalt in objektiver Hinsicht (US 6 f) ergibt.“

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zieht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde nach sich (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00056.10Z.0819.000

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100819_OGH0002_0130OS00056_10Z0000_000