Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Edin D***** macht einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend, der durch die Erledigung der Haftbeschwerde erst nach sechs Wochen, somit auch nach Ablauf der (durch den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2019 ausgelösten) Haftfrist am 9. Mai 2019, erfolgt sei.
Der Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Edin D***** kommt keine Berechtigung zu:
1. Zur Behauptung einer zwingenden Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Akt jedenfalls vor Ablauf von vier Wochen zu erledigen:
Die Begrenzung der Wirksamkeit der Beschlüsse auf Verhängung und auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in § 175 StPO soll – wie sich nicht zuletzt aus § 174 Abs 4 StPO ergibt – keine zwingende zeitliche Vorgabe für die Erledigung der Beschwerdeentscheidung normieren, sondern für eine wiederkehrende Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Erstgericht sorgen. Diesen Anforderungen hat das Erstgericht am 9. Mai 2019 entsprochen, indem es nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 560) die Haftfortsetzung anordnete (ON 561).Die Begrenzung der Wirksamkeit der Beschlüsse auf Verhängung und auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in Paragraph 175, StPO soll – wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 174, Absatz 4, StPO ergibt – keine zwingende zeitliche Vorgabe für die Erledigung der Beschwerdeentscheidung normieren, sondern für eine wiederkehrende Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Erstgericht sorgen. Diesen Anforderungen hat das Erstgericht am 9. Mai 2019 entsprochen, indem es nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 560) die Haftfortsetzung anordnete (ON 561).
2. Zum behaupteten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, weil die Erledigung der Haftbeschwerde sechs Wochen gedauert habe:
Der Oberste Gerichtshof prüft im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der den Gerichten zukommenden Aufgaben (§ 1 Abs 1 GRBG) nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung auch, ob diese alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben; eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann somit auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO sein (RIS-Justiz RS0120790; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 4 mwN; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 17).Der Oberste Gerichtshof prüft im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der den Gerichten zukommenden Aufgaben (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung auch, ob diese alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben; eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann somit auch ohne Verletzung des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der Paragraphen 9, Absatz 2 und 177 Absatz eins, StPO sein (RIS-Justiz RS0120790; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 177, Rz 4 mwN; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 17).
Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits acht Bände umfassende Akt wurde dem Oberlandesgericht mit am 11. April 2019 angeordnetem Vorlagebericht (ON 490) übermittelt und beim Beschwerdegericht am 18. April 2019 registermäßig erfasst. Nach Wahrung der Anhörungs- und Äußerungsrechte gemäß §§ 24, 89 Abs 1 StPO entschied das Oberlandesgericht am 16. Mai 2019, somit vier Wochen nach Einlangen der Akten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, des großen Aktenumfangs sowie der Vielzahl an Beschuldigten mit teils komplexen Tatbeteiligungen und mannigfachen Auslandsbezügen ist eine ins Gewicht fallende Verzögerung durch das erstmals mit der Haftfrage befasste und zur Neubeurteilung derselben verpflichtete Oberlandesgericht nicht zu erblicken.Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits acht Bände umfassende Akt wurde dem Oberlandesgericht mit am 11. April 2019 angeordnetem Vorlagebericht (ON 490) übermittelt und beim Beschwerdegericht am 18. April 2019 registermäßig erfasst. Nach Wahrung der Anhörungs- und Äußerungsrechte gemäß Paragraphen 24, 89, Absatz eins, StPO entschied das Oberlandesgericht am 16. Mai 2019, somit vier Wochen nach Einlangen der Akten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, des großen Aktenumfangs sowie der Vielzahl an Beschuldigten mit teils komplexen Tatbeteiligungen und mannigfachen Auslandsbezügen ist eine ins Gewicht fallende Verzögerung durch das erstmals mit der Haftfrage befasste und zur Neubeurteilung derselben verpflichtete Oberlandesgericht nicht zu erblicken.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.