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Entscheidung 13 Os 56/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/19p

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Jovica T***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 HR 189/18d des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Edin D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. Mai 2019, AZ 10 Bs 101/19b (ON 639 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Edin D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 9. April 2019 (ON 448a) setzte das Landesgericht Salzburg die am 27. März 2019 über Edin D***** verhängte Untersuchungshaft (ON 297) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der – am 11. April 2019 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten – Beschwerde des Beschuldigten Edin D***** (ON 481) gegen den Beschluss vom 9. April 2019 nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung aus dem Grund des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, und b StPO an (ON 639).

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Edin D***** dringend verdächtig, er habe konkret beschriebene Straftaten, die in rechtlicher Hinsicht als das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG sowie als das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB subsumiert wurden, begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Edin D***** macht einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen geltend, der durch die Erledigung der Haftbeschwerde erst nach sechs Wochen, somit auch nach Ablauf der (durch den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2019 ausgelösten) Haftfrist am 9. Mai 2019, erfolgt sei.

Der Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Edin D***** kommt keine Berechtigung zu:

1. Zur Behauptung einer zwingenden Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Akt jedenfalls vor Ablauf von vier Wochen zu erledigen:

Die Begrenzung der Wirksamkeit der Beschlüsse auf Verhängung und auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in Paragraph 175, StPO soll – wie sich nicht zuletzt aus Paragraph 174, Absatz 4, StPO ergibt – keine zwingende zeitliche Vorgabe für die Erledigung der Beschwerdeentscheidung normieren, sondern für eine wiederkehrende Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Erstgericht sorgen. Diesen Anforderungen hat das Erstgericht am 9. Mai 2019 entsprochen, indem es nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 560) die Haftfortsetzung anordnete (ON 561).

2. Zum behaupteten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, weil die Erledigung der Haftbeschwerde sechs Wochen gedauert habe:

Der Oberste Gerichtshof prüft im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der den Gerichten zukommenden Aufgaben (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung auch, ob diese alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben; eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen kann somit auch ohne Verletzung des Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der Paragraphen 9, Absatz 2 und 177 Absatz eins, StPO sein (RIS-Justiz RS0120790; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 177, Rz 4 mwN; Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 17).

Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits acht Bände umfassende Akt wurde dem Oberlandesgericht mit am 11. April 2019 angeordnetem Vorlagebericht (ON 490) übermittelt und beim Beschwerdegericht am 18. April 2019 registermäßig erfasst. Nach Wahrung der Anhörungs- und Äußerungsrechte gemäß Paragraphen 24, 89, Absatz eins, StPO entschied das Oberlandesgericht am 16. Mai 2019, somit vier Wochen nach Einlangen der Akten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, des großen Aktenumfangs sowie der Vielzahl an Beschuldigten mit teils komplexen Tatbeteiligungen und mannigfachen Auslandsbezügen ist eine ins Gewicht fallende Verzögerung durch das erstmals mit der Haftfrage befasste und zur Neubeurteilung derselben verpflichtete Oberlandesgericht nicht zu erblicken.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E125531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00056.19P.0710.000

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0130OS00056_19P0000_000