Entscheidung 13 Os 56/20i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Maßnahmenvollzugssache des Johann K***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 24. April 2020, AZ 10 Bs 112/20x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Johann K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. März 2020, GZ 16 BE 34/19s-27, mit dem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB festgestellt worden war, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Johann K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. März 2020, GZ 16 BE 34/19s-27, mit dem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB festgestellt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 162 Abs 1 und 2 Z 1 StVG).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 162, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00056.20I.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200916_OGH0002_0130OS00056_20I0000_000