[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass der Antrag auf „einen Lokalaugenschein“ (ON 24 S 48) kein Beweisthema nannte (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, dass der Antrag auf „einen Lokalaugenschein“ (ON 24 S 48) kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[5] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[6] Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) trifft nicht zu: [6] Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) trifft nicht zu:
[7] Die Aussage des Zeugen Lukas R*****, das Opfer habe den Angeklagten „geschubst“ (ON 24 S 37), hat das Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 16).
[8] Die Angaben der Zeugen Ergün Ö***** (ON 24 S 44 ff) und Süleyman A***** (ON 24 S 46 ff) haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 19 ff, insbesondere US 21). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails der Genannten waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [8] Die Angaben der Zeugen Ergün Ö***** (ON 24 S 44 ff) und Süleyman A***** (ON 24 S 46 ff) haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 19 ff, insbesondere US 21). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails der Genannten waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [10] Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.