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Entscheidung 13 Os 56/21s×

Entscheidung 13 Os 56/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/21s

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Galip D***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 82 Hv 158/20k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Galip D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. Februar 2020 in W***** Johannes Z***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrmals mit einem Holzstock gegen den Kopf und die linke Hand schlug, die der Genannte schützend über seinen Kopf hielt, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich der Scheitelbeinregion, Brüche des zweiten bis fünften Mittelhandknochens links sowie eine Jochbeinprellung mit Abschürfungen rechts.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, dass der Antrag auf „einen Lokalaugenschein“ (ON 24 S 48) kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[5]           Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[6] Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) trifft nicht zu:

[7]           Die Aussage des Zeugen Lukas R*****, das Opfer habe den Angeklagten „geschubst“ (ON 24 S 37), hat das Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 16).

[8] Die Angaben der Zeugen Ergün Ö***** (ON 24 S 44 ff) und Süleyman A***** (ON 24 S 46 ff) haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 19 ff, insbesondere US 21). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails der Genannten waren sie entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00056.21S.0714.000

Im RIS seit

03.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210714_OGH0002_0130OS00056_21S0000_000