[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2024 (ON 23.1) und deren Endverfügung vom 19. August 2024 mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] § 43 Abs 1 StGB sieht eine bedingte Nachsicht ausschließlich für (zwei Jahre nicht übersteigende) Freiheitsstrafen vor. [6] Paragraph 43, Absatz eins, StGB sieht eine bedingte Nachsicht ausschließlich für (zwei Jahre nicht übersteigende) Freiheitsstrafen vor.
[7] Geldstrafen können gemäß § 43a Abs 1 StGB höchstens zu drei Viertel bedingt nachgesehen werden. [7] Geldstrafen können gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB höchstens zu drei Viertel bedingt nachgesehen werden.
[8] Der Ausspruch der gänzlichen bedingten Nachsicht der Geldstrafe „gemäß § 43 Abs 1 StGB“ verletzt diese Bestimmungen. [8] Der Ausspruch der gänzlichen bedingten Nachsicht der Geldstrafe „gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB“ verletzt diese Bestimmungen.
[9] Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO (der gemäß § 488 Abs 1 erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat die gekürzte Urteilsausfertigung gegebenenfalls – wenn also (wie hier) eine nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe (§ 19 StGB) verhängt wurde – die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten. [9] Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO (der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat die gekürzte Urteilsausfertigung gegebenenfalls – wenn also (wie hier) eine nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe (Paragraph 19, StGB) verhängt wurde – die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.
[10] Dem zuwider nennt das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil diese Umstände nicht (vgl US 4). [10] Dem zuwider nennt das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil diese Umstände nicht vergleiche US 4).
[11] Nach § 234 Abs 1 Geo setzt die Anordnung der Einbringung von – soweit hier von Interesse – Geldstrafen die Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren voraus, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde. [11] Nach Paragraph 234, Absatz eins, Geo setzt die Anordnung der Einbringung von – soweit hier von Interesse – Geldstrafen die Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren voraus, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
[12] Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht im Grundverfahren liegt aber hier gerade nicht vor, weil die in Rede stehende Geldstrafe (wenngleich unter Verletzung der §§ 43 und 43a StGB) zur Gänze bedingt nachgesehen worden ist. [12] Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht im Grundverfahren liegt aber hier gerade nicht vor, weil die in Rede stehende Geldstrafe (wenngleich unter Verletzung der Paragraphen 43 und 43 a StGB) zur Gänze bedingt nachgesehen worden ist.
[13] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Offenlegung der für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die diesbezügliche Feststellung der Verletzung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [13] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Offenlegung der für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die diesbezügliche Feststellung der Verletzung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[14] Die Anordnung der Einbringung der Geldstrafe (11 der Endverfügung ON 25.1) und alle weiteren vom aufgehobenen Urteilsausspruch rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).