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Entscheidung 13 Os 56/25x×

Entscheidung 13 Os 56/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/25x (13Os57/25v)

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 95 Hv 113/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. August 2024 (ON 23.1) und die Endverfügung der Einzelrichterin vom 19. August 2024 (ON 25.1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Verurteilten und dessen Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bollmann LL.M. zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 95 Hv 113/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen

das Urteil dieses Gerichts vom 12. August 2024 (ON 23.1) Paragraph 43, Absatz eins, StGB, Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB und Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO sowie

die Endverfügung der Einzelrichterin vom 19. August 2024 (ON 25.1) Paragraph 234, Absatz eins, Geo.

Das genannte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Höhe des Tagessatzes aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1]                                Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2024 (ON 23.1) wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – mehrerer Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (zu je 10 Euro) verurteilt (US 3).

[2] „Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB“ wurde die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (US 3).

[3] Die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes maßgebenden Umstände sind der gekürzten Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen vergleiche US 4).

[4]                  Am 19. August 2024 ordnete die Einzelrichterin die Einhebung der Geldstrafe an (11 der Endverfügung ON 25.1). Nach der Aktenlage wurde die Geldstrafe bezahlt (ON 25.2).

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2024 (ON 23.1) und deren Endverfügung vom 19. August 2024 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6] Paragraph 43, Absatz eins, StGB sieht eine bedingte Nachsicht ausschließlich für (zwei Jahre nicht übersteigende) Freiheitsstrafen vor.

[7] Geldstrafen können gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB höchstens zu drei Viertel bedingt nachgesehen werden.

[8] Der Ausspruch der gänzlichen bedingten Nachsicht der Geldstrafe „gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB“ verletzt diese Bestimmungen.

[9] Nach Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO (der gemäß Paragraph 488, Absatz eins, erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt) hat die gekürzte Urteilsausfertigung gegebenenfalls – wenn also (wie hier) eine nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe (Paragraph 19, StGB) verhängt wurde – die für die Bemessung des Tagessatzes (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.

[10] Dem zuwider nennt das in gekürzter Form ausgefertigte Urteil diese Umstände nicht vergleiche US 4).

[11] Nach Paragraph 234, Absatz eins, Geo setzt die Anordnung der Einbringung von – soweit hier von Interesse – Geldstrafen die Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren voraus, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

[12] Eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlungspflicht im Grundverfahren liegt aber hier gerade nicht vor, weil die in Rede stehende Geldstrafe (wenngleich unter Verletzung der Paragraphen 43 und 43 a StGB) zur Gänze bedingt nachgesehen worden ist.

[13] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Offenlegung der für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die diesbezügliche Feststellung der Verletzung des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[14]                Die Anordnung der Einbringung der Geldstrafe (11 der Endverfügung ON 25.1) und alle weiteren vom aufgehobenen Urteilsausspruch rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E145240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00056.25X.0702.000

Im RIS seit

20.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250702_OGH0002_0130OS00056_25X0000_000