Die Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise begründet. Soweit allerdings der Angeklagte Alexander A dem Urteil in bezug auf die Qualifikation seines Verhaltens in Richtung des § 129 Z 1 StGB Begründungs- und Feststellungsmängel zum Vorwurf macht und die Angeklagte Monika A analoges in bezug auf die ihr - angeblich - zum Vorwurf gemachten Qualifikation nach § 131Die Nichtigkeitsbeschwerden sind teilweise begründet. Soweit allerdings der Angeklagte Alexander A dem Urteil in bezug auf die Qualifikation seines Verhaltens in Richtung des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB Begründungs- und Feststellungsmängel zum Vorwurf macht und die Angeklagte Monika A analoges in bezug auf die ihr - angeblich - zum Vorwurf gemachten Qualifikation nach Paragraph 131
StGB behauptet, sind die Beschwerden nicht im Recht. Den Rechtsmittelausführungen des Erstangeklagten zuwider hat nämlich das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt (vgl. S 142) und dies mit dem Hinweis auf dessen (durch die übrigen Beweisergebnisse erhärtete) geständige Verantwortung (vgl. S 129, 130) auch schlüssig und mängelfrei begründet, daß Alexander A in das Lebensmittelgeschäft des Karl E nach dem Aufbrechen einer Tür eingedrungen war, weshalb weder von einem Begründungsnoch von einem Feststellungsgebrechen in bezug auf die bekämpfte Einbruchsqualifikation die Rede sein kann. Dem Beschwerdevorbringen der Monika A in bezug auf die - angebliche - Qualifikation nach § 131 StGB mangelt es hingegen überhaupt an jeglichem erörterungsfähigem sachlichen Substrat, weil weder dem Urteilssatz (vgl. S 139 f) noch den Gründen entnommen werden kann, daß diese Angeklagte - wie die Beschwerde behauptet - des Verbrechens des räuberischen Diebstahls, qualifiziert nach § 131 StGB, schuldig erkannt worden wäre. Der Schuldspruch (vgl. Punkt 1 des Urteilssatzes) lautet vielmehr bei ihr nur auf das Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB, mit welchem Hinweis es sein Bewenden haben kann.StGB behauptet, sind die Beschwerden nicht im Recht. Den Rechtsmittelausführungen des Erstangeklagten zuwider hat nämlich das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt vergleiche S 142) und dies mit dem Hinweis auf dessen (durch die übrigen Beweisergebnisse erhärtete) geständige Verantwortung vergleiche S 129, 130) auch schlüssig und mängelfrei begründet, daß Alexander A in das Lebensmittelgeschäft des Karl E nach dem Aufbrechen einer Tür eingedrungen war, weshalb weder von einem Begründungsnoch von einem Feststellungsgebrechen in bezug auf die bekämpfte Einbruchsqualifikation die Rede sein kann. Dem Beschwerdevorbringen der Monika A in bezug auf die - angebliche - Qualifikation nach Paragraph 131, StGB mangelt es hingegen überhaupt an jeglichem erörterungsfähigem sachlichen Substrat, weil weder dem Urteilssatz vergleiche S 139 f) noch den Gründen entnommen werden kann, daß diese Angeklagte - wie die Beschwerde behauptet - des Verbrechens des räuberischen Diebstahls, qualifiziert nach Paragraph 131, StGB, schuldig erkannt worden wäre. Der Schuldspruch vergleiche Punkt 1 des Urteilssatzes) lautet vielmehr bei ihr nur auf das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, mit welchem Hinweis es sein Bewenden haben kann.
Mußten die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten im vorgenannten Umfang nach dem Gesagten als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden, muß ihnen in folgenden Punkten Berechtigung zuerkannt werden:Mußten die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten im vorgenannten Umfang nach dem Gesagten als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden, muß ihnen in folgenden Punkten Berechtigung zuerkannt werden:
In der Tat läßt nämlich das Urteil - worauf die Rechtsmittelwerber zutreffend hinweisen - hinreichende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der bei Alexander A angenommenen Qualifikation nach § 131 StGB als auch in bezug auf den Schuldspruch der Monika A wegen des Verbrechens nach § 164 StGB vermissen. Daß sich im Urteilsspruch die Wendungen finden, Alexander A habe, auf frischer Tat betreten, gegen die Hausdetektivin Margit B durch Versetzen eines Faustschlags gegen den rechten Oberarm Gewalt angewendet, 'um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten' bzw. Monika A seien, als sie die von Alexander A durch Einbruch erbeuteten Sachen an sich brachte, die 'obgenannten strafbaren Umstände bekannt gewesen', vermag die aufgezeigten Feststellungsmängel ebensowenig zu sanieren wie der Umstand, daß bezüglich der Monika A in den Urteilsgründen ausgeführt wird (vgl. S 144), es hätte ihr angesichts dessen, daß weder sie noch Alexander A über ein regelmäßiges Einkommen verfügten, 'auffallen müssen', daß die Vielzahl der Lebensmittel, die ihr Ehemann in den Morgenstunden des 18.11.1978 nach Hause brachte, 'bedenklich seien'. Denn durch die Anführung der verba legalia im Urteilsspruch wird lediglich ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2In der Tat läßt nämlich das Urteil - worauf die Rechtsmittelwerber zutreffend hinweisen - hinreichende Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der bei Alexander A angenommenen Qualifikation nach Paragraph 131, StGB als auch in bezug auf den Schuldspruch der Monika A wegen des Verbrechens nach Paragraph 164, StGB vermissen. Daß sich im Urteilsspruch die Wendungen finden, Alexander A habe, auf frischer Tat betreten, gegen die Hausdetektivin Margit B durch Versetzen eines Faustschlags gegen den rechten Oberarm Gewalt angewendet, 'um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten' bzw. Monika A seien, als sie die von Alexander A durch Einbruch erbeuteten Sachen an sich brachte, die 'obgenannten strafbaren Umstände bekannt gewesen', vermag die aufgezeigten Feststellungsmängel ebensowenig zu sanieren wie der Umstand, daß bezüglich der Monika A in den Urteilsgründen ausgeführt wird vergleiche S 144), es hätte ihr angesichts dessen, daß weder sie noch Alexander A über ein regelmäßiges Einkommen verfügten, 'auffallen müssen', daß die Vielzahl der Lebensmittel, die ihr Ehemann in den Morgenstunden des 18.11.1978 nach Hause brachte, 'bedenklich seien'. Denn durch die Anführung der verba legalia im Urteilsspruch wird lediglich ein Akt der Subsumtion im Sinne des Paragraph 260, Ziffer 2
StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E Nr. 60 c zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO), während allgemeine Redewendungen wie 'der Angeklagte habe wissen müssen' zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes nicht ausreichen (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E Nr. 16 a zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO).StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, E Nr. 60 c zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), während allgemeine Redewendungen wie 'der Angeklagte habe wissen müssen' zur Annahme eines unbedingten oder bedingten bösen Vorsatzes nicht ausreichen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, E Nr. 16 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten hat sich der Oberste Gerichtshof aber auch davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil in bezug auf die Angeklagte Monika A nicht nur an der bereits erwähnten, sondern noch an einer weiteren materiellrechtlichen, d.h. von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit leidet.
Denn das Schöffengericht hat auch zum Schuldspruch der Genannten wegen Vergehens der gefährlichen Drohung laut § 107 Abs. 1 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) - abgesehen von der, wie gezeigt, unzureichenden Anführung der verba legalia im Urteilsspruch - zur subjektiven Tatseite überhaupt keinerlei Konstatierungen vorgenommen, sondern sich damit begnügt, den Wortlaut der von der Angeklagten gegenüber Margit B gebrauchten Wendung (vgl. S 142) anzuführen.Denn das Schöffengericht hat auch zum Schuldspruch der Genannten wegen Vergehens der gefährlichen Drohung laut Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) - abgesehen von der, wie gezeigt, unzureichenden Anführung der verba legalia im Urteilsspruch - zur subjektiven Tatseite überhaupt keinerlei Konstatierungen vorgenommen, sondern sich damit begnügt, den Wortlaut der von der Angeklagten gegenüber Margit B gebrauchten Wendung vergleiche S 142) anzuführen.
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und teils gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen war daher das angefochtene Urteil in den vorangeführten Qualifikationen bzw. Schuldsprüchen sowie in den beide Angeklagte betreffenden Aussprüchen über die Strafe gemäß § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere der Monika A) einzugehen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und teils gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen war daher das angefochtene Urteil in den vorangeführten Qualifikationen bzw. Schuldsprüchen sowie in den beide Angeklagte betreffenden Aussprüchen über die Strafe gemäß Paragraph 285, e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere der Monika A) einzugehen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.