Das Urteil bekämpft der Angeklagte Franz Arthur A mit einer auf die Gründe der Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1Das Urteil bekämpft der Angeklagte Franz Arthur A mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und demnach unzulässigen Schuldberufung, ferner mit Strafberufung, die aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil er hiebei allein davon ausgeht, den ihm angelasteten Betrug nicht begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil gleichfalls Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und strebt in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. eine Beurteilung des dem Angeklagten A angelasteten Betruges auch nach der - im Ersturteil verneinten - Qualifikationsnorm des § 147 Abs 1 Z. 1 StGB.StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und demnach unzulässigen Schuldberufung, ferner mit Strafberufung, die aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil er hiebei allein davon ausgeht, den ihm angelasteten Betrug nicht begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil gleichfalls Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und strebt in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. eine Beurteilung des dem Angeklagten A angelasteten Betruges auch nach der - im Ersturteil verneinten - Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
an. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem Hinweis, daß bei Annahme der Betrugsqualifikation nach der vorzitierten Gesetzesstelle die Strafe nach dem § 147 Abs 1 StGB. auszumessen wäre, was zu einer Erhöhung des Strafausmaßes führen müsse. Damit läßt auch die Berufung der Anklagebehörde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.an. Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in dem Hinweis, daß bei Annahme der Betrugsqualifikation nach der vorzitierten Gesetzesstelle die Strafe nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB. auszumessen wäre, was zu einer Erhöhung des Strafausmaßes führen müsse. Damit läßt auch die Berufung der Anklagebehörde eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Was aber die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A anlangt, so ist schon dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. Berechtigung zuzuerkennen:Was aber die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A anlangt, so ist schon dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Berechtigung zuzuerkennen:
Im Hinblick darauf, daß im Ersturteil ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen wird, der Beschwerdeführer könnte der Verfasser der ersten drei, angeblich von der Hand der Beatrix C stammenden Briefe an Otto B sein (S. 98 und 105 d.A.), kann dem Beweisantrag des Angeklagten A auf Einholung eines graphologischen Gutachtens nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden. Vor allem durch die Vernehmung des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen D, aber auch durch eine Vernehmung des Justizwachebeamten E könnte die Darstellung des als Zeugen vernommenen Anzeigers Otto B, auf dessen für glaubwürdig beurteilte Aussage allein das Erstgericht den Schuldspruch des Beschwerdeführers stützt (vgl. S. 101 bis 103 d. A.), erheblich erschüttert werden, wird doch im Ersturteil ausdrücklich damit argumentiert, daß es dem Angeklagten im Zuge dieses Strafverfahrens nicht gelungen sei, Umstände aufzuzeigen, derentwegen die Glaubwürdigkeit des Anzeigers in Zweifel gezogen werden könnte. So könnte insbesondere der Zeuge D, der dem Angeklagten das Einlegebild (zur Weiterleitung an Beatrix C) übergeben haben soll, die Darstellung des Anzeigers in einem wesentlichen Punkt in Frage stellen, wobei es auf eine - unzulässige - vorgreifende Beweiswürdigung hinausläuft, dem hierüber gar nicht befragten Zeugen B von vornherein einen ihm allenfalls hinsichtlich der Person des Vermittlers unterlaufenen Irrtum zuzubilligen (S. 92- 93 d.A.). So gesehen wurde aber der Beschwerdeführer durch die Ablehnung dieser Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten entscheidend beeinträchtigt, sodaß das Ersturteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4Im Hinblick darauf, daß im Ersturteil ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen wird, der Beschwerdeführer könnte der Verfasser der ersten drei, angeblich von der Hand der Beatrix C stammenden Briefe an Otto B sein (S. 98 und 105 d.A.), kann dem Beweisantrag des Angeklagten A auf Einholung eines graphologischen Gutachtens nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden. Vor allem durch die Vernehmung des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen D, aber auch durch eine Vernehmung des Justizwachebeamten E könnte die Darstellung des als Zeugen vernommenen Anzeigers Otto B, auf dessen für glaubwürdig beurteilte Aussage allein das Erstgericht den Schuldspruch des Beschwerdeführers stützt vergleiche S. 101 bis 103 d. A.), erheblich erschüttert werden, wird doch im Ersturteil ausdrücklich damit argumentiert, daß es dem Angeklagten im Zuge dieses Strafverfahrens nicht gelungen sei, Umstände aufzuzeigen, derentwegen die Glaubwürdigkeit des Anzeigers in Zweifel gezogen werden könnte. So könnte insbesondere der Zeuge D, der dem Angeklagten das Einlegebild (zur Weiterleitung an Beatrix C) übergeben haben soll, die Darstellung des Anzeigers in einem wesentlichen Punkt in Frage stellen, wobei es auf eine - unzulässige - vorgreifende Beweiswürdigung hinausläuft, dem hierüber gar nicht befragten Zeugen B von vornherein einen ihm allenfalls hinsichtlich der Person des Vermittlers unterlaufenen Irrtum zuzubilligen (S. 92- 93 d.A.). So gesehen wurde aber der Beschwerdeführer durch die Ablehnung dieser Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten entscheidend beeinträchtigt, sodaß das Ersturteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4
des § 281 Abs 1 StPO. behaftet ist.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behaftet ist.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Im zweiten Rechtsgang wird im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs des Angeklagten wegen Betrugs bei Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (sowie mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde) angestrebten Tatqualifikation nach § 147 Abs 1 Z. 1 StGB. zu beachten sein:Im zweiten Rechtsgang wird im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs des Angeklagten wegen Betrugs bei Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (sowie mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde) angestrebten Tatqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. zu beachten sein:
Der qualifizierte Betrug i.S. des § 147 Abs 1 Z. 1Der qualifizierte Betrug i.S. des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. betrifft die Täuschung mit besonders gefährlichen Mitteln (EB. S. 295). Bei dem - hier in Frage kommenden -
ersten und zweiten Anwendungsfall kommt zur Täuschung über Tatsachen noch die Benützung von Urkunden und anderen Beweismitteln, die entweder die unrichtige Tatsachenbehauptung verstärken oder (durch die Vorlage und Behauptung allein) die Täuschungshandlung beinhalten.
Die fallgegenständlichen Briefe sind zwar nicht als Urkunden im Sinne des § 74 Z. 7 StGB. anzusehen, weil sie nicht zu den rechtserheblichen Zwecken, wie in dieser Gesetzesstelle umschrieben errichtet wurden. Wohl aber entsprechen sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den objektiven Kriterien eines 'anderen Beweismittels' i.S.Die fallgegenständlichen Briefe sind zwar nicht als Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB. anzusehen, weil sie nicht zu den rechtserheblichen Zwecken, wie in dieser Gesetzesstelle umschrieben errichtet wurden. Wohl aber entsprechen sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs den objektiven Kriterien eines 'anderen Beweismittels' i.S.
des § 147 Abs 1 Z. 1 StGB., weil an ihrer abstrakten Eignung, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen (LSK 1976/176; Leukauf-Steininger2, RN. 10des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., weil an ihrer abstrakten Eignung, von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen (LSK 1976/176; Leukauf-Steininger2, RN. 10
zu § 147) füglich nicht gezweifelt werden kann. Eine Einschränkung dahin, diese Qualifikation auf die Fälle des Prozeß- und Behördenbetrugs zu beschränken (Kienapfel, BT. II, RN. 57 zu § 147), bzw. dahin, das Beweismittel müsse geeignet sein, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Verfahrensbehauptung zu überzeugen (Foregger-Serini, MKK., Anm. II zu § 147) erscheint dem Obersten Gerichtshof auf Grund des Gesetzestextes und des daraus erkennbaren Wunsches des Gesetzgebers, solche Handlungen strenger zu pönalisieren, die eine besondere betrügerische Intensität verkörpern, also über bloße lügenhafte Behauptungen hinausgehen (Liebscher RN. 3 bei § 147 StGB.) nicht vertretbar (siehe abermals Leukauf-Steininger2, RN. 10 zu § 147, letzter Satz). Die Bestimmung des § 293 StGB. kann zur Unterstützung der angedeuteten restriktiven Interpretation des Beweismittelbegriffes nicht herangezogen werden, weil in dieser zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege zählenden Norm - zum Unterschied von § 147 Abs 1 Z. 1zu Paragraph 147,) füglich nicht gezweifelt werden kann. Eine Einschränkung dahin, diese Qualifikation auf die Fälle des Prozeß- und Behördenbetrugs zu beschränken (Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 57 zu Paragraph 147,), bzw. dahin, das Beweismittel müsse geeignet sein, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Verfahrensbehauptung zu überzeugen (Foregger-Serini, MKK., Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 147,) erscheint dem Obersten Gerichtshof auf Grund des Gesetzestextes und des daraus erkennbaren Wunsches des Gesetzgebers, solche Handlungen strenger zu pönalisieren, die eine besondere betrügerische Intensität verkörpern, also über bloße lügenhafte Behauptungen hinausgehen (Liebscher RN. 3 bei Paragraph 147, StGB.) nicht vertretbar (siehe abermals Leukauf-Steininger2, RN. 10 zu Paragraph 147,, letzter Satz). Die Bestimmung des Paragraph 293, StGB. kann zur Unterstützung der angedeuteten restriktiven Interpretation des Beweismittelbegriffes nicht herangezogen werden, weil in dieser zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege zählenden Norm - zum Unterschied von Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins
StGB. - ausdrücklich auf den Vorsatz abgestellt wird, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Daß es sich bei den Briefen um 'falsche' Beweismittel handelt, bedarf keiner Erörterung, weil sie eine andere Person als ihren wahren Urheber als Verfasser ausweisen. Im übrigen wird im erneuerten Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß zum einen ein auf Erreichung eines persönlichen Vorteils abzielendes Tätervorhaben nicht generell schon einem - zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges erforderlichen - Handeln mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gleichgesetzt werden kann und zum anderen, daß die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z. 1 StGB. neben einem Handeln des Täters mit - schon im Zeitpunkte der Benützung der Beweismittel vorgelegenem - zumindest bedingtem Bereicherungsund Schädigungsvorsatz auch einen zwischen den den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Betruges entsprechenden Handlungen bestehenden Kausalzusammenhang erfordert (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 1, 23 und 24 zu § 146).StGB. - ausdrücklich auf den Vorsatz abgestellt wird, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Daß es sich bei den Briefen um 'falsche' Beweismittel handelt, bedarf keiner Erörterung, weil sie eine andere Person als ihren wahren Urheber als Verfasser ausweisen. Im übrigen wird im erneuerten Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß zum einen ein auf Erreichung eines persönlichen Vorteils abzielendes Tätervorhaben nicht generell schon einem - zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges erforderlichen - Handeln mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz gleichgesetzt werden kann und zum anderen, daß die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. neben einem Handeln des Täters mit - schon im Zeitpunkte der Benützung der Beweismittel vorgelegenem - zumindest bedingtem Bereicherungsund Schädigungsvorsatz auch einen zwischen den den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Betruges entsprechenden Handlungen bestehenden Kausalzusammenhang erfordert vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 1, 23 und 24 zu Paragraph 146,).