Teilweise im Widerspruch zu diesem Urteilssatz stellte der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen (in Übereinstimmung mit der Aktenlage: S. 141) fest, daß das am 24.März 1986 durch seine Freundin Christine G*** gekaufte Fahrzeug Fiat 131 S noch auf den Verkäufer Sreten P*** als Zulassungsbesitzer zum Verkehr zugelassen und ordnungsgemäß haftpflichtversichert war. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer die anläßlich der - von der Behörde inzwischen aufgehobenen (§ 44 KFG.) - Zulassung seines Kraftwagens Peugeot 204 ausgegebenen Kennzeichentafeln mit dem zugewiesenen Kennzeichen W 398.172 an dem Fiat 131 S an, "um damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, ohne von Straßenaufsichtsorganen aufgehalten zu werden". Dabei wollte er "verhindern, daß er von Sicherheitswachebeamten angehalten wird" (S. 118, 119).Teilweise im Widerspruch zu diesem Urteilssatz stellte der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen (in Übereinstimmung mit der Aktenlage: S. 141) fest, daß das am 24.März 1986 durch seine Freundin Christine G*** gekaufte Fahrzeug Fiat 131 S noch auf den Verkäufer Sreten P*** als Zulassungsbesitzer zum Verkehr zugelassen und ordnungsgemäß haftpflichtversichert war. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer die anläßlich der - von der Behörde inzwischen aufgehobenen (Paragraph 44, KFG.) - Zulassung seines Kraftwagens Peugeot 204 ausgegebenen Kennzeichentafeln mit dem zugewiesenen Kennzeichen W 398.172 an dem Fiat 131 S an, "um damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, ohne von Straßenaufsichtsorganen aufgehalten zu werden". Dabei wollte er "verhindern, daß er von Sicherheitswachebeamten angehalten wird" (S. 118, 119).
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) zutreffend aufzeigt, rechtsirrig als Vergehen der Täuschung nach § 108 (Abs. 1 und 2) StGB. Ein Kennzeichenmißbrauch bewirkt nämlich, unbeschadet der §§ 36 lit. b, 134 Abs. 1 KFG., dann keine Rechtsschädigung (§ 108 StGB.), wenn der Täter (noch dazu als rechtmäßiger Fahrzeugbesitzer: § 37 Abs. 2 KFG.) ein zum Verkehr zugelassenes (§ 36 lit. a KFG.), ordnungsgemäß haftpflichtversichertes (§§ 44 Abs. 1 lit. c, 61 Abs. 4 und 5 KFG.) Fahrzeug mit für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 KFG.) versieht. Dazu kommt noch, daß gegenständlichenfalls der andere Kraftwagen auf den Namen des Täters zugelassen war, sodaß über das angebrachte Kennzeichen der jeweilige Fahrzeuglenker ermittelt werden konnte (vgl. Bertel im WK. Rz. 45, aber auch 47 ff.).Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) zutreffend aufzeigt, rechtsirrig als Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, (Absatz eins und 2) StGB. Ein Kennzeichenmißbrauch bewirkt nämlich, unbeschadet der Paragraphen 36, Litera b,, 134 Absatz eins, KFG., dann keine Rechtsschädigung (Paragraph 108, StGB.), wenn der Täter (noch dazu als rechtmäßiger Fahrzeugbesitzer: Paragraph 37, Absatz 2, KFG.) ein zum Verkehr zugelassenes (Paragraph 36, Litera a, KFG.), ordnungsgemäß haftpflichtversichertes (Paragraphen 44, Absatz eins, Litera c,, 61 Absatz 4 und 5 KFG.) Fahrzeug mit für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln (Paragraphen 48, Absatz eins, 49, Absatz eins, KFG.) versieht. Dazu kommt noch, daß gegenständlichenfalls der andere Kraftwagen auf den Namen des Täters zugelassen war, sodaß über das angebrachte Kennzeichen der jeweilige Fahrzeuglenker ermittelt werden konnte vergleiche Bertel im WK. Rz. 45, aber auch 47 ff.).
Es war daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z. 5, 9 lit. b und 10) einzugehen, der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Es war daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, 9, Litera b und 10) einzugehen, der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.