Dieses von Dragan P***** lediglich mit Berufung im Strafausspruch angefochtene Urteil steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, soweit es die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung betrifft, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieses von Dragan P***** lediglich mit Berufung im Strafausspruch angefochtene Urteil steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, soweit es die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung betrifft, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Erstgericht hat die dem Angeklagten angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 70 StGB) weder im die Tat individualisierenden Urteilsspruch angeführt, noch in den Entscheidungsgründen dieser Qualifikation gerecht werdende Feststellungen getroffen. Der im Rahmen der Strafzumessungserwägungen angeführte Umstand, wonach der Angeklagte "offensichtlich ausschließlich nach Österreich kam, um hier gewerbsmäßig Straftaten gegen fremdes Vermögen zu verüben" (AS 175), bietet dafür keine ausreichende Grundlage (vgl dazu auch Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 116 zu § 281 Z 5).Das Erstgericht hat die dem Angeklagten angelastete gewerbsmäßige Tatbegehung (Paragraph 70, StGB) weder im die Tat individualisierenden Urteilsspruch angeführt, noch in den Entscheidungsgründen dieser Qualifikation gerecht werdende Feststellungen getroffen. Der im Rahmen der Strafzumessungserwägungen angeführte Umstand, wonach der Angeklagte "offensichtlich ausschließlich nach Österreich kam, um hier gewerbsmäßig Straftaten gegen fremdes Vermögen zu verüben" (AS 175), bietet dafür keine ausreichende Grundlage vergleiche dazu auch Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 116 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
Es mangelt deshalb an den Voraussetzungen für die materiellrechtliche Subsumtion der Diebstahlstaten (auch) unter die Bestimmung des § 130 StGB (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 14 zu § 260 und die dort zitierte Judikatur).Es mangelt deshalb an den Voraussetzungen für die materiellrechtliche Subsumtion der Diebstahlstaten (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 130, StGB vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 14 zu Paragraph 260 und die dort zitierte Judikatur).
Die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung bewirkt die Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO (vgl JBl 1983, 608). Dies macht die teilweise Aufhebung des Urteils und insoweit eine Verfahrenserneuerung erforderlich, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.Die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung bewirkt die Urteilsnichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vergleiche JBl 1983, 608). Dies macht die teilweise Aufhebung des Urteils und insoweit eine Verfahrenserneuerung erforderlich, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.