Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider liegt darin keine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, daß der Schöffensenat sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß die Zeugin Michaela C***** einerseits anläßlich der polizeilichen Vernehmung vom 22.Mai 1992 (13ff) deponierte, der sexuelle Mißbrauch durch den Angeklagten habe ungefähr in ihrem elften Lebensjahr (dh 1983/84) bzw vor ca sieben Jahren (dh Mai 1985) begonnen, und andererseits vor dem Untersuchungsrichter am 1.Oktober 1992 (46f) aussagte, daß bereits ungefähr in ihrem achten Lebensjahr der Angeklagte sie an ihrem Geschlechtsteil angegriffen habe und sie ihn ihrerseits an seinem Geschlechtsteil habe angreifen müssen. Liegt doch in diesen Aussagen, bei denen es sich im übrigen ausdrücklich nur um Näherungsangaben betreffend länger zurückliegende Vorfälle handelt, kein weiter aufklärungsbedürftiger Widerspruch, wenn man außerdem berücksichtigt, daß unter einem sexuellen Mißbrauch undifferenziert alle, vom Angeklagten gesetzten Tathandlungen verstanden werden können und im Fall der Steigerung des kriminellen Vorgehens vor allem auf das qualifiziertere abgestellt wird. Daß das Kind bis zu seinem 10. Lebensjahr nicht beim Angeklagten wohnte, wird vom Schöffensenat ohnehin berücksichtigt (US 8).
Die Aussage der Zeugin Michaela C*****, daß der Angeklagte nur zweimal mit ihr Analverkehr durchgeführt habe (51), steht - entgegen der Beschwerde - ebensowenig mit der globalen Urteilsannahme regelmäßigen oralen, analen und vaginalen Geschlechtsverkehrs (US 13) im Widerspruch wie mit der festgestellten Vereinbarung eines Tarifes für einen Analverkehr. Dabei kann die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine solche Tarifvereinbarung überhaupt notwendig war, offen bleiben, weil auch ohne Notwendigkeit Vereinbarungen geschlossen werden.
Der Schöffensenat setzte sich mit dem Gutachten des Sachverständigen UnivProf Dr.Friedrich ausführlich auseinander (US 21f, 26), wenngleich nicht speziell mit dessen Aussage, wonach bei dem geschlechtsreifen und mittlerweile auch verehelichten Opfer sexuelle Kontakte auch zu anderen Personen nicht ausgeschlossen seien und sie die von ihr geschilderten Erlebnisse auch mit anderen Personen erlebt haben könnte. Aufgrund ihrer Unerheblichkeit war aber diese Passage des Sachverständigengutachtens - angesichts des gesetzlichen Auftrages nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe - nicht erörterungsbedürftig. Denn die hier durchaus anzunehmenden geschlechtlichen Beziehungen des nunmehr erwachsenen Opfers zu anderen ist ohne Bedeutung inwieweit solche auch zum Zeitpunkt der Unmündigkeit zum Angeklagten bestanden.Der Schöffensenat setzte sich mit dem Gutachten des Sachverständigen UnivProf Dr.Friedrich ausführlich auseinander (US 21f, 26), wenngleich nicht speziell mit dessen Aussage, wonach bei dem geschlechtsreifen und mittlerweile auch verehelichten Opfer sexuelle Kontakte auch zu anderen Personen nicht ausgeschlossen seien und sie die von ihr geschilderten Erlebnisse auch mit anderen Personen erlebt haben könnte. Aufgrund ihrer Unerheblichkeit war aber diese Passage des Sachverständigengutachtens - angesichts des gesetzlichen Auftrages nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe - nicht erörterungsbedürftig. Denn die hier durchaus anzunehmenden geschlechtlichen Beziehungen des nunmehr erwachsenen Opfers zu anderen ist ohne Bedeutung inwieweit solche auch zum Zeitpunkt der Unmündigkeit zum Angeklagten bestanden.
Dem Beschwerdevorwurf, die Tatrichter hätten sich nur mit der Tagebucheintragung der Zeugin Frieda D***** und nicht auch mit ihren Aussagen (182ff) auseinandergesetzt, ist zu entgegnen, daß die Zeugin abgesehen von ihrem Hinweis auf die Tagebucheintragung, mit dem sich das Erstgericht wohl auseinandersetzte, keine Erinnerungsanknüpfungen an das Datum der Tat (1.April 1991) darlegte und die Tatrichter erkennbar die Möglichkeit einer irrtümlichen Fehleintragung nicht ausschlossen, sodaß eine weitere Auseinandersetzung mit ihren Zeugenangaben nicht notwendig war.
Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Sascha R***** wurden ausführlich im Urteil erörtert und gewürdigt (US 30ff). Die Aussage des Tatopfers, daß es "mit dem Großvater das freiwillig gemacht habe", weil sie das Geld gebraucht habe (107), betreffen keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt und waren daher, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde selbst angeführten Umstandes, daß das Erstgericht ohnehin auch sonst auf die wechselnde Aussage der Michaela C***** (= R*****) hinwies, nicht zusätzlich erörterungsbedürftig.
Hat aber das Gericht mit einwandfreier Begründung bestimmten Darlegungen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, ist es nicht zusätzlich verhalten auf diese Passagen noch weiter einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.