Die Beschwerden sind zum Teil im Recht.
Im Sinn der übereinstimmenden Mängelrügen (Z 5) sind die Feststellungen zum Wert der erbeuteten PKW-Bestandteile (US 6) offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Die dazu in der Beweiswürdigung allein herangezogenen „UT-Anzeigen" (US 7) weisen die Schäden aus den Einbrüchen einschließlich der für die Schadenshöhe aus den Diebstählen nicht maßgeblichen Reparaturkosten aus (S 207, 213, 369, 459/I). Aus den Anzeigen konnte demnach ein die Qualifikationsgrenze von 50.000 Euro (§ 128 Abs 2 StGB) übersteigender Beutewert - der im Urteil unaufgeschlüsselt mit den Reparaturkosten mit 59.372 Euro festgestellt wurde - nicht mängelfrei abgeleitet werden.Im Sinn der übereinstimmenden Mängelrügen (Ziffer 5,) sind die Feststellungen zum Wert der erbeuteten PKW-Bestandteile (US 6) offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die dazu in der Beweiswürdigung allein herangezogenen „UT-Anzeigen" (US 7) weisen die Schäden aus den Einbrüchen einschließlich der für die Schadenshöhe aus den Diebstählen nicht maßgeblichen Reparaturkosten aus (S 207, 213, 369, 459/I). Aus den Anzeigen konnte demnach ein die Qualifikationsgrenze von 50.000 Euro (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) übersteigender Beutewert - der im Urteil unaufgeschlüsselt mit den Reparaturkosten mit 59.372 Euro festgestellt wurde - nicht mängelfrei abgeleitet werden.
Das Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in den die beiden Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüchen nach § 128 Abs 2 und (demzufolge auch) § 130 dritter Fall StGB sowie in dem sie betreffenden Strafausspruch unter Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang aufzuheben. Aus Anlass der Beschwerden war zu Gunsten des Angeklagten Emil L***** gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass die den Schuldspruch des Genannten nach §§ 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB tragenden Feststellungen den gleichen Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) aufweisen. Daher war das Urteil auch insoweit teilweise aufzuheben und die neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen.Das Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in den die beiden Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüchen nach Paragraph 128, Absatz 2 und (demzufolge auch) Paragraph 130, dritter Fall StGB sowie in dem sie betreffenden Strafausspruch unter Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang aufzuheben. Aus Anlass der Beschwerden war zu Gunsten des Angeklagten Emil L***** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass die den Schuldspruch des Genannten nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB tragenden Feststellungen den gleichen Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) aufweisen. Daher war das Urteil auch insoweit teilweise aufzuheben und die neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen.
Die Subsumtionsrügen (Z 10) der Angeklagten, die sich übereinstimmend gegen die rechtliche Beurteilung ihrer Taten als gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahl (§§ 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB) wenden, gehen nicht von den dazu getroffenen Feststellungen (US 6 f) aus. Insoweit sind die Beschwerden nicht an der Prozessordnung orientiert, die bei Geltendmachung von Rechtsrügen striktes Festhalten an den im Urteil getroffenen Konstatierungen verlangt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem nach teilweiser Stattgebung verbleibenden Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) der Angeklagten, die sich übereinstimmend gegen die rechtliche Beurteilung ihrer Taten als gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahl (Paragraphen 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB) wenden, gehen nicht von den dazu getroffenen Feststellungen (US 6 f) aus. Insoweit sind die Beschwerden nicht an der Prozessordnung orientiert, die bei Geltendmachung von Rechtsrügen striktes Festhalten an den im Urteil getroffenen Konstatierungen verlangt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem nach teilweiser Stattgebung verbleibenden Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.