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Entscheidung 13 Os 57/05i×

Entscheidung 13 Os 57/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os57/05i

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Zbigniew S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Zbigniew S***** und Zbigniew P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. März 2005, GZ 601 Hv 7/05p-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, – in den Schuldsprüchen der Angeklagten Zbigniew S***** und Zbigniew P***** (auch) nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130 dritter Fall StGB, – in den Schuldsprüchen des Angeklagten Emil L***** (auch) nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB und

– in den Strafaussprüchen hinsichtlich aller Angeklagter aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten Zbigniew S***** und Zbigniew P***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zbigniew S***** und Zbigniew P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 dritter und vierter Fall StGB und Emil L***** – dieser rechtskräftig – des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen, nämlich PKW-Bestandteile, und zwar Zbigniew S***** und Zbigniew P***** im Gesamtwert von 59.372 Euro und Emil L***** im Wert von 3.700 Euro, den im Urteil genannten Verfügungsberechtigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, indem sie Scheiben von PKW einschlugen und die Motorhauben öffneten, um an die Bestandteile unter der Motorhaube und im Innenraum der PKW zu gelangen, wobei sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dagegen wenden sich die Angeklagten Zbigniew S***** und Zbigniew P***** mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, während der Angeklagte Emil L***** das Urteil unbekämpft ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerden sind zum Teil im Recht.

Im Sinn der übereinstimmenden Mängelrügen (Ziffer 5,) sind die Feststellungen zum Wert der erbeuteten PKW-Bestandteile (US 6) offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Die dazu in der Beweiswürdigung allein herangezogenen „UT-Anzeigen" (US 7) weisen die Schäden aus den Einbrüchen einschließlich der für die Schadenshöhe aus den Diebstählen nicht maßgeblichen Reparaturkosten aus (S 207, 213, 369, 459/I). Aus den Anzeigen konnte demnach ein die Qualifikationsgrenze von 50.000 Euro (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) übersteigender Beutewert - der im Urteil unaufgeschlüsselt mit den Reparaturkosten mit 59.372 Euro festgestellt wurde - nicht mängelfrei abgeleitet werden.

Das Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in den die beiden Beschwerdeführer betreffenden Schuldsprüchen nach Paragraph 128, Absatz 2 und (demzufolge auch) Paragraph 130, dritter Fall StGB sowie in dem sie betreffenden Strafausspruch unter Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang aufzuheben. Aus Anlass der Beschwerden war zu Gunsten des Angeklagten Emil L***** gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass die den Schuldspruch des Genannten nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB tragenden Feststellungen den gleichen Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) aufweisen. Daher war das Urteil auch insoweit teilweise aufzuheben und die neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen.

Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) der Angeklagten, die sich übereinstimmend gegen die rechtliche Beurteilung ihrer Taten als gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahl (Paragraphen 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB) wenden, gehen nicht von den dazu getroffenen Feststellungen (US 6 f) aus. Insoweit sind die Beschwerden nicht an der Prozessordnung orientiert, die bei Geltendmachung von Rechtsrügen striktes Festhalten an den im Urteil getroffenen Konstatierungen verlangt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem nach teilweiser Stattgebung verbleibenden Umfang bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77764 13Os57.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00057.05I.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20050622_OGH0002_0130OS00057_05I0000_000