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Entscheidung 13 Os 57/18h×

Entscheidung 13 Os 57/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os57/18h

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrtäin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet A***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2018, GZ 32 Hv 9/18b-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet A***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. August 2017 in W***** Daniel M***** vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt, indem er ihm einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch Daniel M***** stürzte und ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch, Hirnquetschungen sowie eine Einblutung in die Schädelhöhle erlitt, woran er am 4. Oktober 2017 verstarb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge erörterte (Ziffer 5, zweiter Fall) das Erstgericht die Aussagen der Zeugen D***** und Me***** zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Notwehrsituation sowie die diesbezügliche Wahrnehmungslage der Zeugen B*****, K***** und P***** sehr wohl (US 12 f).

Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit „substituiert“ war, überging das Erstgericht keineswegs (US 8).

Die Ableitung der Feststellungen zur Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) hinsichtlich der Todesfolge (US 7) aus dem objektiven Tatgeschehen, konkret dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Gesicht des schwer alkoholisierten Opfers, allgemeinen Erfahrungssätzen und dem Fehlen von Verfahrensergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die gegen die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Sorgfaltsübung sprechen würden (US 14), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines deliktischen Erfolgs ist nicht auf der Feststellungsebene, sondern im Bereich der rechtlichen Beurteilung angesiedelt und demzufolge nicht Gegenstand der Mängelrüge.

Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Sinn des Vorwurfs einer rechtsfehlerhaften Zurechnung der Todesfolge zu verstehen sein (Ziffer 10,), entzieht es sich mangels Orientierung am Urteilssachverhalt (US 5 f) einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00057.18H.0627.000

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180627_OGH0002_0130OS00057_18H0000_000