Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge erörterte (Z 5 zweiter Fall) das Erstgericht die Aussagen der Zeugen D***** und Me***** zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Notwehrsituation sowie die diesbezügliche Wahrnehmungslage der Zeugen B*****, K***** und P***** sehr wohl (US 12 f).Entgegen der Mängelrüge erörterte (Ziffer 5, zweiter Fall) das Erstgericht die Aussagen der Zeugen D***** und Me***** zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Notwehrsituation sowie die diesbezügliche Wahrnehmungslage der Zeugen B*****, K***** und P***** sehr wohl (US 12 f).
Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit „substituiert“ war, überging das Erstgericht keineswegs (US 8).
Die Ableitung der Feststellungen zur Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 1 StGB) hinsichtlich der Todesfolge (US 7) aus dem objektiven Tatgeschehen, konkret dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Gesicht des schwer alkoholisierten Opfers, allgemeinen Erfahrungssätzen und dem Fehlen von Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO), die gegen die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Sorgfaltsübung sprechen würden (US 14), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die Ableitung der Feststellungen zur Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) hinsichtlich der Todesfolge (US 7) aus dem objektiven Tatgeschehen, konkret dem Versetzen eines wuchtigen Faustschlags gegen das Gesicht des schwer alkoholisierten Opfers, allgemeinen Erfahrungssätzen und dem Fehlen von Verfahrensergebnissen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), die gegen die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur entsprechenden Sorgfaltsübung sprechen würden (US 14), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines deliktischen Erfolgs ist nicht auf der Feststellungsebene, sondern im Bereich der rechtlichen Beurteilung angesiedelt und demzufolge nicht Gegenstand der Mängelrüge.
Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Sinn des Vorwurfs einer rechtsfehlerhaften Zurechnung der Todesfolge zu verstehen sein (Z 10), entzieht es sich mangels Orientierung am Urteilssachverhalt (US 5 f) einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen im Sinn des Vorwurfs einer rechtsfehlerhaften Zurechnung der Todesfolge zu verstehen sein (Ziffer 10,), entzieht es sich mangels Orientierung am Urteilssachverhalt (US 5 f) einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.