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Entscheidung 13 Os 57/19k×

Entscheidung 13 Os 57/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os57/19k

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 4 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. März 2019, GZ 50 Hv 66/18k-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 13 Os 89/18i) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe vom 4. Juli 2016 bis zum 9. Jänner 2017 in W***** und anderen Orten Österreichs Vermögensbestandteile, „die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, herrühren, nämlich den aus dem von einem unbekannten Täter am 16. 06. 2016 an einem unbekannten Ort begangenen Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins und 2 StGB zum Nachteil der 'A*****' herausgelockten Betrag von EUR 117.631, verborgen und ihre Herkunft verschleiert, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung, die wahre Beschaffenheit der Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung beziehungsweise darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben gemacht habe, indem er behauptete, die Überweisungen im Namen der B***** LLC in Höhe von EUR 60.000,00 sowie der S***** LLC in Höhe von EUR 57.531,00 seien von einem nicht mehr ausforschbaren Täter namens 'Phil C*****' zur Investition in den österreichischen Start-Up-Markt geleistet und im Zuge des Projektes 'S*****' verwendet worden, wobei er die Tat in Bezug auf einen EUR 50.000,00 übersteigenden Wert, nämlich EUR 117.631,00 begangen habe“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der zum Vorsatz in Bezug auf die Vermögensherkunft aus strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen getroffenen Negativfeststellung (US 5) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die mit 16. Juni 2016 datierte gefälschte E-Mail (ON 2 S 25 ff) als auch die angesprochenen Investmentverträge (ON 16) berücksichtigt (US 6). Dass sie daraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gewünschten

Schlüsse zogen, stellt keinen Begründungsmangel her (RIS-Justiz RS0099455). Mit den Angaben des Zeugen H***** in Bezug auf eine Aussage des Angeklagten betreffend die Finanzierung des Ankaufs der S***** AG musste sich das Erstgericht insoweit nicht auseinandersetzen, weil sie der relevierten Negativfeststellung nicht entgegenstehen.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Ob der Angeklagte die überwiesenen Beträge vereinbarungswidrig, also entgegen dem Investmentvertrag, verwendet hat, betrifft keine solche Tatsache. Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Frage ohnehin auseinandergesetzt (US 5).

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „weshalb der unmittelbare Täter des Betruges seinen durch die Tat erlangten Vermögenswert dem Angeklagten überweisen sollte“, macht die Rüge weder den behaupteten Mangel der Unvollständigkeit noch materielle Nichtigkeit prozessförmig geltend, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO)

Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 5).

Der Einwand, die Tatrichter hätten sich mit den „widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zum Ablauf und zur Mittelverwendung im Zuge des Projekts 'S*****'“ nicht auseinandergesetzt, betrifft keinen für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erheblichen Aspekt. Im Übrigen unterlässt es die Mängelrüge, die angeblich divergierenden Aussagen und deren Fundstelle im Protokoll über die Hauptverhandlung deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172).

Durch das Aufzeigen von (vermeintlichen) „Widersprüchlichkeiten“ zwischen Verfahrensergebnissen, – ohne Bezugnahme auf den Inhalt des Urteils – wird ein innerer Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0119089).

Da die Beschwerde eine mangelhafte Begründung der Negativfeststellung zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Kontamination des Vermögenswerts demnach nicht aufzuzeigen vermag, diese Konstatierung jedoch eine Subsumtion des Sachverhalts schon unter den Grundtatbestand des Paragraph 165, Absatz eins, StGB jedenfalls hindert, ist auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teils nominell verfehlt auch Ziffer 5, zweiter Fall), mit der Feststellungsmängel in Ansehung des Tatbestandsmerkmals der Herkunftsverschleierung geltend gemacht werden, nicht einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E126354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00057.19K.1009.000

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20191009_OGH0002_0130OS00057_19K0000_000