Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung der zum Vorsatz in Bezug auf die Vermögensherkunft aus strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen getroffenen Negativfeststellung (US 5) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die mit 16. Juni 2016 datierte gefälschte E-Mail (ON 2 S 25 ff) als auch die angesprochenen Investmentverträge (ON 16) berücksichtigt (US 6). Dass sie daraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gewünschten Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der zum Vorsatz in Bezug auf die Vermögensherkunft aus strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen getroffenen Negativfeststellung (US 5) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung sowohl die mit 16. Juni 2016 datierte gefälschte E-Mail (ON 2 S 25 ff) als auch die angesprochenen Investmentverträge (ON 16) berücksichtigt (US 6). Dass sie daraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gewünschten
Schlüsse zogen, stellt keinen Begründungsmangel her (RIS-Justiz RS0099455). Mit den Angaben des Zeugen H***** in Bezug auf eine Aussage des Angeklagten betreffend die Finanzierung des Ankaufs der S***** AG musste sich das Erstgericht insoweit nicht auseinandersetzen, weil sie der relevierten Negativfeststellung nicht entgegenstehen.
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Ob der Angeklagte die überwiesenen Beträge vereinbarungswidrig, also entgegen dem Investmentvertrag, verwendet hat, betrifft keine solche Tatsache. Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Frage ohnehin auseinandergesetzt (US 5).Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Ob der Angeklagte die überwiesenen Beträge vereinbarungswidrig, also entgegen dem Investmentvertrag, verwendet hat, betrifft keine solche Tatsache. Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Frage ohnehin auseinandergesetzt (US 5).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „weshalb der unmittelbare Täter des Betruges seinen durch die Tat erlangten Vermögenswert dem Angeklagten überweisen sollte“, macht die Rüge weder den behaupteten Mangel der Unvollständigkeit noch materielle Nichtigkeit prozessförmig geltend, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „weshalb der unmittelbare Täter des Betruges seinen durch die Tat erlangten Vermögenswert dem Angeklagten überweisen sollte“, macht die Rüge weder den behaupteten Mangel der Unvollständigkeit noch materielle Nichtigkeit prozessförmig geltend, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO)
Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 5).
Der Einwand, die Tatrichter hätten sich mit den „widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zum Ablauf und zur Mittelverwendung im Zuge des Projekts 'S*****'“ nicht auseinandergesetzt, betrifft keinen für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erheblichen Aspekt. Im Übrigen unterlässt es die Mängelrüge, die angeblich divergierenden Aussagen und deren Fundstelle im Protokoll über die Hauptverhandlung deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl aber RIS-Justiz RS0124172).Der Einwand, die Tatrichter hätten sich mit den „widersprüchlichen Angaben des Angeklagten zum Ablauf und zur Mittelverwendung im Zuge des Projekts 'S*****'“ nicht auseinandergesetzt, betrifft keinen für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erheblichen Aspekt. Im Übrigen unterlässt es die Mängelrüge, die angeblich divergierenden Aussagen und deren Fundstelle im Protokoll über die Hauptverhandlung deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172).
Durch das Aufzeigen von (vermeintlichen) „Widersprüchlichkeiten“ zwischen Verfahrensergebnissen
– ohne Bezugnahme auf den Inhalt des Urteils – wird ein innerer Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall nicht dargetan (vgl RIS-Justiz RS0119089).Durch das Aufzeigen von (vermeintlichen) „Widersprüchlichkeiten“ zwischen Verfahrensergebnissen, – ohne Bezugnahme auf den Inhalt des Urteils – wird ein innerer Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0119089).
Da die Beschwerde eine mangelhafte Begründung der Negativfeststellung zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Kontamination des Vermögenswerts demnach nicht aufzuzeigen vermag, diese Konstatierung jedoch eine Subsumtion des Sachverhalts schon unter den Grundtatbestand des § 165 Abs 1 StGB jedenfalls hindert, ist auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils nominell verfehlt auch Z 5 zweiter Fall), mit der Feststellungsmängel in Ansehung des Tatbestandsmerkmals der Herkunftsverschleierung geltend gemacht werden, nicht einzugehen.Da die Beschwerde eine mangelhafte Begründung der Negativfeststellung zum Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Kontamination des Vermögenswerts demnach nicht aufzuzeigen vermag, diese Konstatierung jedoch eine Subsumtion des Sachverhalts schon unter den Grundtatbestand des Paragraph 165, Absatz eins, StGB jedenfalls hindert, ist auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teils nominell verfehlt auch Ziffer 5, zweiter Fall), mit der Feststellungsmängel in Ansehung des Tatbestandsmerkmals der Herkunftsverschleierung geltend gemacht werden, nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.